Beschränkung von Blei in PVC-Produkten und Recyclaten

Am 8. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/923 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC veröffentlicht. Sie betrifft die Verwendung und das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Blei in Erzeugnissen aus Polyvinylchlorid (PVC) ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent. Dadurch werden gleiche Bedingungen für die in der EU hergestellten PVC-Erzeugnisse, die seit 2015 kein Blei mehr enthalten, und für importierte Erzeugnisse geschaffen, in denen bisher noch Blei enthalten sein kann.
Bleiverbindungen werden in PVC-Erzeugnissen als Stabilisatoren vor allem in der Bauindustrie verwendet, zum Beispiel in Fensterprofilen, Rohren, Schläuchen sowie in Drähten und Kabeln. Ziel der Beschränkung ist es, die errechnete Menge von bis zu 8,4 Tonnen Emissionen des Schwermetalls pro Jahr zu verhindern.
Im Anhang XVII der REACH-Verordnung sind generell Stoffe oder Stoffgruppen gelistet, die wegen ihrer Gesundheits- und Umweltrisiken nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. Nummer 63 des Anhangs XVII reglementiert bisher schon Blei z. B. in Schmuckwaren oder in Form von Bleischrot in Feuchtgebieten. Diese Nummer 63 wird nun um neue Absätze 15 bis 20 ergänzt:
  • „15. Dürfen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.
  • 16. Absatz 15 gilt ab dem 29. November 2024.
  • 17. Abweichend davon gilt Absatz 15 bis zum 28. Mai 2025 nicht für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten.“
Im anschließenden Absatz 18 werden komplizierte Regelungen getroffen für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten. Sie umfassen auch Kennzeichnungs- und Nachweispflichten. Sie sollen in fünf Jahren neu geprüft werden und nach derzeitigem Stand auf zehn Jahre befristet bleiben.
Mit Absatz 19 werden Doppelregulierungen vermieden, indem klargestellt wird, dass z.B. Erzeugnisse im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie von der hier skizzierten Neuregelung nicht betroffen sind.
Laut Absatz 20 ebenfalls nicht betroffen sind PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28. November 2024 in Verkehr gebracht werden (d.h. sie dürfen auch danach noch verwendet werden).
Der Verordnungstext mit einer einleitenden Begründung ist im EU-Amtsblatt hier zu finden.