Kleine Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung

Ende Juni 2023 tritt die „Verordnung (EU) 2023/1132 vom 8. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen“ in Kraft.
Worum geht es:
  • Verboten wird mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von bestimmten Stoffen sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten. Es handelt sich um diejenigen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft und in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Anhangs aufgeführt sind.
  • Unabhängig davon sind Stoffe, die als CMR eingestuft sind, in Teil 3 von Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.
  • Die Anlagen 2 und 6 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung werden mit der jetzigen Änderungsverordnung daran angepasst, um der neuen Einstufung von Stoffen als CMR in der CLP-Verordnung (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 geänderten Fassung) Rechnung zu tragen.
  • Die dort neu eingestufte CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B werden deshalb in Anhang XVII Anlagen 2 und 6 der REACH-Verordnung aufgenommen.
  • Die neue Einstufung der Stoffe in der CLP-Verordnung gilt ab dem 1. Dezember 2023. Die mit der jetzigen REACH-Änderung eingeführte Beschränkung für Stoffe, die mit der Verordnung (EU) 2022/692 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurden, sollte daher ab demselben Datum gelten.
  • Außerdem wurden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgenommen. In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung und beim Gruppeneintrag in dieser Verordnung wird der Vermerk „mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in diesem Anhang genannten Stoffe“ hinzugefügt.
  • Die Aufnahme dieser Stoffe in die Anlagen 1 bis 6 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung muss daher diesem Vermerk Rechnung tragen, der sich auf Anhang VI der CLP-Verordnung bezieht.
  • Der Text in den Einträgen mit den Indexnummern 033-005-00-1, 050-008-00-3, 082-001-00-6, 609-026-00-2 und 650-017-00-8 scheint sich jedoch auf einen Anhang der REACH-Verordnung anstelle von Anhang VI der CLP-Verordnung zu beziehen. Diese Einträge werden deshalb entsprechend korrigiert.
Die 5-seitige REACH-Änderungsverordnung ist im EU-Amtsblatt vom 9. Juni 2023 abrufbar.