Aufwandsentschädigung

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist gemäß den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ehrenamtlich (§ 40 Abs. 6 BBiG).

Die IHK Südlicher Oberrhein gewährt Entschädigung für Zeitversäumnis auf der Grundlage der Regelung für ehrenamtliche Richter entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in Höhe von 7 Euro je Stunde (Durchführung mündlicher Prüfungen, Prüferbesprechungen, Notenkonferenzen) bzw. 12 Euro pro Stunde für das Erstellen von Prüfungsaufgaben und für die Korrektur schriftlicher Prüfungsleistungen. Auslagen wie Fahrt- oder Telefonkosten werden ebenfalls ersetzt.

Aufwandsentschädigungen sind steuerlich zu deklarieren. Gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes sind sie für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Prüfer bis zur Höhe von 3.000 Euro jährlich steuerfrei.
Die Steuerfreiheit für Prüfungsaufsichten richtet sich mangels konkreter Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht nach § 3 Nr. 26 EStG, sondern nach § 3 Nr. 26a EStG und fällt deutlich geringer aus. Diese Pauschale liegt bei 840 Euro.