Richtlinien über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der Kammer

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 27.11.2013 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749), folgende Richtlinien über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der Kammer beschlossen:

I. Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss der Kammer gemäß § 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz
1. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Kammer werden, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, wie folgt entschädigt:
a. für Zeitversäumnis pro Sitzung durch einen Pauschalbetrag von 21,00 €;
b. für Verdienstausfall und für bare Auslagen in sinngemäßer Anwendung des § 18 und der §§ 5 bis 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 7 G vom 23.07.2013 (BGBI. I S. 776ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die Abrechnung erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrags des Anspruchsberechtigten an die Kammer

II. Entschädigung für die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen der Kammer gemäß § 40 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz
1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung der §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 7 G vom 23.07.2013 (BGBI I S. 776ff.) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
a. Zeitversäumnis
ln Ausnahmefällen, insbesondere wenn dadurch ein weiterer Prüfungstermin vermieden wird, ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis auch über die in § 15 Absatz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vorgesehene Höchstdauer von 10 Stunden je Prüfungstag hinaus zu gewähren.
b. Entschädigung für Aufwand
Übernimmt die Kammer im Benehmen mit dem Prüfer die Kosten für ein Essen, so erhält der Prüfer kein Tagegeld nach § 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

2. Die Abrechnung erfolgt auf einem vom Anspruchsberechtigten auszufüllenden Formblatt.

Anhang zu den Richtlinien über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der Kammer (Beschluss der Vollversammlung vom 27.11.2013) / Anpassung aufgrund der Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und im Einkommensteuergesetz vom 21. Dezember 2020
Die in den Richtlinien aufgeführten Entschädigungssätze betragen zur Zeit:
1. Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
1.1 Entschädigung für Zeitversäumnis: 7,00 Euro je Stunde
1.2 Entschädigung für Aufwand: Tagegeld bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bis zu 14,00 Euro pro Tag. Übernimmt die Kammer im Benehmen mit dem Prüfer/der Prüferin die Kosten für ein Essen, so erhält der Prüfer/die Prüferin kein Tagegeld nach § 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
1.3 Fahrtkosten: Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges innerhalb des Kammerbezirks für jeden angefangenen Kilometer des direkten Hin- und Rückweges vom Wohn-/Beschäftigungsort zum Prüfungsort von 0,30 Euro. Außerhalb des Kammerbezirks erfolgt in Absprache mit der Kammer in der Regel eine Fahrtkostenerstattung gemäß den Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.4 Ersatz für sonstige notwendige Aufwendungen (bare Auslagen) auf Nachweis (z.B. Porto, Kopien, Parkebühren)
1.5 Entschädigung für die Erstellung und für die Korrektur von Prüfungsaufgaben: 12,00 Euro je Stunde

2. Für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und des Schlichtungsausschusses
2.1 Sitzungsgeld: 21,00 Euro
2.2. Fahrtkosten lt. Entschädigungsregelung für die Mitglieder von Prüfungsausschüssen
2.3 Ersatz für sonstige notwendige Aufwendungen (bare Auslagen) auf Nachweis (z.B. Porto, Kopien, Parkgebühren)