Externenprüfung
Nicht nur Auszubildende, sondern auch andere Personen werden laut Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zugelassen, wenn sie nachweisen können, dass sie über die entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die erforderliche Mindestzeit beträgt das 1,5-fache der regulären Ausbildungsdauer (in der Regel 4,5 Jahre).
Aufgrund der individuellen Voraussetzungen der Bewerber ist die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Wir empfehlen zunächst einen Antrag auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu stellen. Wenn die erforderlichen Unterlagen (Lebenslauf und Zeugnisse über die Berufserfahrung) eingereicht wurden, prüfen wir, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, haben Sie im nächsten Schritt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Dies gilt automatisch als verbindliche Anmeldung zur Abschlussprüfung.
Aufgrund der individuellen Voraussetzungen der Bewerber ist die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Wir empfehlen zunächst einen Antrag auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu stellen. Wenn die erforderlichen Unterlagen (Lebenslauf und Zeugnisse über die Berufserfahrung) eingereicht wurden, prüfen wir, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, haben Sie im nächsten Schritt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Dies gilt automatisch als verbindliche Anmeldung zur Abschlussprüfung.
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