Änderungen 2026

Änderungen bei Lieferantenerklärungen - Neufassung 2028 veröffentlicht

Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen. Die ab 2028 geltenden Änderungen finden Sie am Ende.
Grundlegende Informationen zu LE haben wir in unseren Häufig gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen für Sie zusammengestellt.

1. Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?

Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind. Das Abkommen mit Mercosur ist seit 1. Mai 2026 anwendbar. Weitere Änderungen für 2026 sind noch nicht absehbar. Indonesien, Indien und Australien können nicht vor 2027 in Kraft treten.
Die letzten Neuerungen davor stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Damit können die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:

Zweiseitige Abkommen

Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mercosur (AR, BR, PY, UY (diese Ländernennung ist optional)), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). Trotz einer EInschränkung des Warenkreises kann die Lieferantenerklärung als Grundlage für eine EU-Türkei-Lieferantenerklärung verwendet werden. Die Einzelheiten finden Sie in der Informationen zu den Nachweisen EU-Türkei.
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen

Einseitige Abkommen

(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.

Freiverkehrsabkommen

Andorra, San Marino

Voraussetzungen und Hinweise

Wichtig zu wissen:
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein Vermerk “transitional rules” (siehe 4.)

Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt

Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.

2. Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
  • Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
  • für das Vereinigte Königreich gilt GB
  • Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

3. Formulare zum Download

Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (5/2024) wurde das Abkommen mit Neuseeland integriert sowie einige redaktionelle Änderungen bei den Erklärungen vorgenommen. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert. Die bisherigen Versionen können weiterhin verwendet werden. Kenia und noch folgende neuere Abkommen können Sie selbstständig ergänzen.
Bitte beachten Sie:
  • Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.

4. Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024 „Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung entfällt für Lieferungen ab 2026

Das revidierte Pan-Euro-Med-Abkommen ist 2025 in Kraft getreten. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Die bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können bis Ende 2025 weiterhin genutzt werden. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.
Wenn die neuen Regeln genutzt werden, müssen diese für das Jahr 2025 mit dem Vermerk „Revised Rules“ gekennzeichnet werden. Bis Ende 2024 lautete der Vermerk „Transitional Rules“. Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden. Dafür hatten wir uns eingesetzt.
Ab 2026 entfallen alle Vermerke für zukünftige Gültigkeitsperioden. Wenn ab 2026 Lieferantenerklärungen für 2025 oder früher ausgestellt werden, muss die Verwendung der neuen Regeln ebenfalls vermerkt werden, die Verwendung der alten entsprechend nicht. Einzelheiten finden sich in einer ausführlichen und ergänzten Information der Generalzolldirektion.

Die parallele Anwendung von alten und neuen Regelungen war bis Ende 2025 möglich, sichtbar am Vermerk „Revised Rules“. Detaillierte Ausführungen zum Übergang auf das Revidierte Übereinkommen, die Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und die Kalkulation finden Sie im IHK-Artikel Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone.

5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten

Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.

6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften (ab 23.06.2028)

Die klassischen Lieferantenerklärungen in ihrer heutigen Form haben bald ausgedient. Im Zuge der umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183) werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen grundlegend reformiert.
Ab dem 23. Juni 2028 treten die neuen Regelungen des neuen Anhangs 22-15 des UZK-IA in Kraft. Das Ziel: Weg von starren Papierformularen, hin zu einem rein digitalen, standardisierten Datenaustausch.

Die wichtigste Änderung: Standardisierung & strukturierte Daten

Künftig steht nicht mehr die Art des Austauschs im Vordergrund, sondern die digitale Struktur der Daten. Die Lieferantenerklärung basiert ab Sommer 2028 auf einem einheitlichen, modularen Datenmodell.

Das neue modulare Datenmodell im Überblick:

  • Strukturierte Datenfelder: Alle Informationen werden kodifiziert (in feste Datenfelder gepresst), statt wie bisher in Freitexten verfasst zu werden.
  • Modulardesign: Die Daten sind in logische Gruppen unterteilt (z. B. Parteien wie Lieferant/Kunde, Warenbeschreibungen, Ursprungskriterien).
  • Flexibilität: Die Felder sind unterteilt in Pflichtangaben (mandatory) und optionale Angaben.
Das Ziel der EU: Einheitliche Angaben in der gesamten Europäischen Union, eine garantierte Maschinenlesbarkeit und die Schaffung der perfekten Grundlage für den reibungslosen, elektronischen Datenaustausch.

Verschärfte Prüf- und Kontrollverfahren: Achtung bei den Fristen!

Mit der Digitalisierung steigen auch die Kontrollmöglichkeiten der Zollbehörden. Das Verfahren bei Überprüfungen wird strikter geregelt:
  • Zuständigkeit: Die Zollbehörde des Lieferanten prüft die Erklärung vor Ort.
  • EU-weite Amtshilfe: Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten können gezielte Überprüfungshilfe anfordern.
  • Die 120-Tage-Ausschlussfrist: Für die Antwort auf ein behördliches Prüfungsersuchen gilt eine strikte Frist von 120 Tagen.

Was passiert bei Fristüberschreitung?

Die Konsequenzen bei Missachtung oder unvollständiger Antwort sind drastisch. Im Originalton der Verordnung heißt es dazu:
„Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus [...] so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.“
Im Klartext: Antwortet ein Unternehmen nicht rechtzeitig oder unvollständig, verliert die Lieferantenerklärung ihre Gültigkeit. Für Kunden kann dies den Verlust von Zollvorteilen bedeuten – ein massives Haftungsrisiko für Lieferanten.
Bereiten Sie sich frühzeitig vor: Auch wenn die Übergangsfrist bis zum 23.06.2028 läuft, sollten Unternehmen ihre Zoll- und IT-Abteilungen schon jetzt auf die neuen, strukturierten Datenprozesse einstellen.