EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Pflichten für Unternehmen
Die EU-Entwaldungsverordnung "EU Deforestation Regulation" (EUDR) trat am 29. Juni 2023 mittels der EU-Verordnung 2023/1115 in Kraft. Mit der Verordnung will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten.
- Aktuelle Entwicklungen
- Voraussetzungen
- Warengruppen
- Sorgfaltspflichten
- Register der Kommission / IT-Informationssystem
- Durchsetzung und Sanktionen
- Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung
- Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen
- EU Verordnung und FAQ-Liste
- Weitere Informationen
Aktuelle Entwicklungen
Das Europäische Parlament und der Rat haben die Änderungsverordnung zur Vereinfachung und Verschiebung der Anwendung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) am 16. Dezember 2025 angenommen. Die Einigung auf europäischer Ebene wurde auf Grundlage eines deutschen Vorschlags erzielt, für den die Bundesregierung erfolgreich die erforderliche Mehrheit unter den Mitgliedstaaten gewinnen konnte. Auch das Europäische Parlament hatte sich dem Votum des Rats und damit der deutschen Position angeschlossen. Für diese Lösung hatte sich auch der DIHK nachdrücklich eingesetzt und den deutschen Vorschlag im europäischen Entscheidungsprozess unterstützt.
Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten insbesondere folgende Regelungen:
- Der Anwendungsbeginn wird um weitere zwölf Monate verschoben, das heißt für große und mittlere Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 und für kleine und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027 (mit Ausnahme des Holzhandels, für den bereits die EU-Holzhandelsverordnung gilt).
- Es wird ein Once-only-Ansatz in der Lieferkette gelten. Das bedeutet, die Pflicht zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung liegt ausschließlich beim Erstinverkehrbringer (dem Marktteilnehmern, der das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt).
- Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette müssen keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr einreichen, lediglich die ersten nachgelagerten Wirtschaftsakteure müssen die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung speichern.
- Für Kleinst- und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko reicht eine einmalige Registrierung im EU-System und eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung. Die Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen ist möglich. Weiterhin reicht die Angabe der durchschnittlichen Erntemengen pro Jahr. Die Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung sind nur bei wesentlichen Änderungen notwendig. Außerdem gilt die Anwendung der vereinfachten Regelung auch für Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten.
- Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse werden aus dem Produktumfang der EUDR ausgenommen.
- Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis zum 30. April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.
IHK-Umfrage zur Betroffenheit und dem Stand der Umsetzung der EUDR
Auch wir bemühen uns gemeinsam mit Ihnen die 4-monatige Review-Phase so gut wie möglich zu nutzen. Zusammen mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) führen wir bundesweit eine Online-Umfrage durch. Ziel ist, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar zu machen.
Um die Interessen der Wirtschaft fundiert in den politischen Diskurs einzubringen, würden wir uns freuen, wenn Sie sich bis zum 16. Januar 2026 an der Umfrage beteiligen.
Auch wir bemühen uns gemeinsam mit Ihnen die 4-monatige Review-Phase so gut wie möglich zu nutzen. Zusammen mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) führen wir bundesweit eine Online-Umfrage durch. Ziel ist, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar zu machen.
Um die Interessen der Wirtschaft fundiert in den politischen Diskurs einzubringen, würden wir uns freuen, wenn Sie sich bis zum 16. Januar 2026 an der Umfrage beteiligen.
Voraussetzungen
In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung EU VO 2023/1115 genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, haben umfangreichen Compliance-Pflichten zu erfüllen, die nach einjähriger Verschiebung ab dem 30. Dezember 2025 gelten sollen. Kleine und mittelständige Unternehmen sollen ab dem 30. Juni 2026 in die Pflicht genommen werden.
Die Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr von Waren aus der Union, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurde. Es ist sicherzustellen, dass diese aus entwaldungsfreien Gebieten (seit 2020) stammen und, dass die vor Ort geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
Warengruppen
Hierunter fallen gemäß Anhang I der Verordnung (anhand von Warentarifnummern) die folgenden Warengruppen:
- Rinder 0102 21, 0102 29, ex 0201, ex 0202, ex 0206 10, ex 0206 22, ex 0206 29, ex 1602 50, ex 4101, ex 4104, ex 4107
- Kakao 1801 – 1806
- Kaffee 0901
- Ölpalme 1207 10, 1511, 1513 21, 1513 29, 2306 60, ex 2905 45, 2915 70, 2915 90, 3823 11, 3823 12, 3823 19, 2323 70
- Kautschuk 4001, ex 4005 – ex 4008, ex 4010 – ex 4013, ex 4015 – ex 4017
- Soja 1201, 1208 10, 1507, 2304
- Holz 4401 – 4421; Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48; ex 49; ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen 9402) 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon; 9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Diese Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Ware ist entwaldungsfrei
- Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
- Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Sorgfaltserklärung und Negativcodierung in Zollanmeldung
Sorgfaltspflichten
Die Verordnung fordert umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten für Erstinverkehrbringer (dem Marktteilnehmern, der das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt), deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette müssen keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr einreichen, lediglich die ersten nachgelagerten Wirtschaftsakteure müssen die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung speichern.
Diese Pflichten umfassen nachstehende Punkte (die Liste ist aufgrund der Fülle nicht abschließend):
Informationsanforderungen
- Beschreibung des Erzeugnisses inklusive einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
- Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
- Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist
Risikobewertung
- Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und Landesregionen
- Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
- Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
- Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte
Maßnahmen zur Risikominimierung
- Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern.
- Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Register der Kommission / IT-Informationssystem
Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein.
Zudem werden in dem neuen IT-Informationssystem zukünftig die Sorgfaltspflichterklärungen digital eingereicht. In dem System erhalten die Marktbeteiligten bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen brauchen. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen überprüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Marktbeteiligte haben die Möglichkeit, ihre unternehmenseigenen Systeme über eine Programmierschnittstelle (englisch "Application Programming Interface", abgekürzt API) an das Informationssystem anzubinden, um ihre Daten einfacher übertragen zu können.
Weitere Informationen hat auch das Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht. Zudem gibt es FAQ der EU-Kommission der EUDR.
Durchsetzung und Sanktionen
Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
- hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
- den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über ein digitales Informationssystem im Austausch sein.
Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung
Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2026 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten (siehe Artikel 38 Absatz 3) erst ab dem 30.06.2027 gelten.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.
Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen
Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind hier abrufbar.
EU Verordnung und FAQ-Liste
- Zur EU-Verordnung: Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (PDF)
- Auf der Webseite der Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft sind neben vielen Informationen auch viele FAQ´s als PDF zum Download hinterlegt
- EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR): Registrierung und Sorgfaltserklärungen seit dem 06.11.2024 möglich
- Übersicht der EU-Zolltarifnummern die gem. Anhang1 relevant sein können Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 15. Oktober 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (europa.eu)]
- Auf der Webseite der Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft sind neben vielen Informationen auch viele FAQ´s als PDF zum Download hinterlegt
- EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR): Registrierung und Sorgfaltserklärungen seit dem 06.11.2024 möglich
- Übersicht der EU-Zolltarifnummern die gem. Anhang1 relevant sein können Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 15. Oktober 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (europa.eu)]
Weitere Informationen
Informationen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- BMEL - Wälder weltweit - EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten
- BMEL Internationale Waldpolitik-Agrarproduktion ohne Waldzerstörung
- BMEL für nachhaltigen Kakao
- Eiweißpflanzenstrategie des BMEL
- Forum Nachhaltigere Eiweißfuttermittel
- BMEL Nachhaltig zertifiziertes Palmöl in Deutschland
- BMEL – Wälder weltweit – Das nationale Stakeholderforum für entwaldungsfreie Lieferketten
- BMEL Internationale Waldpolitik-Agrarproduktion ohne Waldzerstörung
- BMEL für nachhaltigen Kakao
- Eiweißpflanzenstrategie des BMEL
- Forum Nachhaltigere Eiweißfuttermittel
- BMEL Nachhaltig zertifiziertes Palmöl in Deutschland
- BMEL – Wälder weltweit – Das nationale Stakeholderforum für entwaldungsfreie Lieferketten
Informationen der Europäischen Kommission:
- Informationsseite der EU zur Entwaldungsverordnung (engl)
- FAQ´s der Europäischen Kommission zur Verordnung (engl)
- Präsentation der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission (engl)
- FAQ´s der Europäischen Kommission zur Verordnung (engl)
- Präsentation der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission (engl)
Sonstige Informationen:
- Forum für nachhaltiges Palmöl (FONAP)
- Forum für nachhaltigen Kakao (FNK)
- OECD-Handbuch: Entwaldung in landwirtschaftlichen Lieferketten
- Initiative für nachhaltige Agrarlieferketten: Gemeinsam wirken
- Initiative Gemeinsam wirken – Entwaldungsfreie Lieferketten
- Projekt Elan! – Entwaldungsfreie Lieferketten:
- Projekt Elan! – Fragen und Antworten (FAQs)
- Forum für nachhaltigen Kakao (FNK)
- OECD-Handbuch: Entwaldung in landwirtschaftlichen Lieferketten
- Initiative für nachhaltige Agrarlieferketten: Gemeinsam wirken
- Initiative Gemeinsam wirken – Entwaldungsfreie Lieferketten
- Projekt Elan! – Entwaldungsfreie Lieferketten:
- Projekt Elan! – Fragen und Antworten (FAQs)