EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Pflichten für Unternehmen

Die EU-Entwaldungsverordnung (EU VO 2023/1115) trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Mit der Verordnung will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten.

Aktuelle Entwicklungen

Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat am 23. September 2025 angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben wird. Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten, bevor die Kommission vorschlug, den Start auf Ende dieses Jahres zu verschieben und Unternehmen sowie Handelspartnern damit zusätzliche 12 Monate zur Vorbereitung auf die neuen Rückverfolgungs- und Sorgfaltspflichten einzuräumen. “Doch es sei mehr Zeit nötig”, sagte Roswall, “und die Kommission habe nun Briefe an den Rat der EU und das Europäische Parlament geschickt, in denen eine weitere Verschiebung vorgeschlagen wird.” Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, die Anwendung der Entwaldungsregeln zu verschieben, bis bestimmte Maßnahmen überarbeitet worden sind. Roswall ließ offen, dass auch inhaltliche Änderungen an den Entwaldungsregeln möglich sind.
Die konkreten Vorschläge der EU-Kommission an das EU-Parlament und an den Europäischen Rat zur Verschiebung führen folgende Kernpunkte auf:
  1. Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette sollen nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen vorzulegen. Diese Maßnahme würde das EU-Informationssystem deutlich entlasten und effizienter machen.
  2. Neue Übergangsfristen: Für Kleinst- und Kleinunternehmen wird der Anwendungsstart der Verordnung um ein halbes Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben.
  3. Für mittlere und Großunternehmen gilt weiterhin der 30. Dezember 2025. Allerdings werden sie sechs Monate lang nicht mit Sanktionen belegt, falls sie bei einer Kontrolle nicht die Vorgaben der EUDR erfüllen sollten.
Die Kommission arbeitet auch an Notfallplänen, damit Marktbeteiligte ihren Verpflichtungen nachkommen können, auch wenn die vorgeschlagenen Veränderungen nicht rechtzeitig vom Parlament und vom Rat angenommen werden sollten. Wann es zu einer Einigung über den Kommissionsvorschlag kommt, ist noch nicht abzusehen.
Die EUDR-Verordnung gefährdet funktionierende Lieferketten deutscher Unternehmen. Besonders KMU sehen sich mit kaum zu erfüllenden Anforderungen konfrontiert, die schwer praxistauglich sind. Der DIHK hat ein Positionspapier verfasst, dessen Vorschläge die Berichtspflichten deutlich vereinfachen soll.

Veranstaltungen zur EUDR

Am 4. Dezember 2025 bieten wir das Webinar “EUDR in der Praxis” an. Dabei werden Sie auf den neusten Stand dieser EU-Verordnung gebracht und erhalten Informationen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten sowie weiteren grundlegenden Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Berichtserstattung.

Voraussetzungen

In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung EU VO 2023/1115 genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, haben umfangreichen Compliance-Pflichten zu erfüllen, die nach einjähriger Verschiebung ab dem 30. Dezember 2025 gelten sollen. Kleine und mittelständige Unternehmen sollen ab dem 30. Juni 2026 in die Pflicht genommen werden.
Die Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr von Waren aus der Union, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurde. Es ist sicherzustellen, dass diese aus entwaldungsfreien Gebieten (seit 2020) stammen und, dass die vor Ort geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.

Warengruppen

Hierunter fallen gemäß Anhang I der Verordnung (anhand von Warentarifnummern) die folgenden Warengruppen:
  • Rinder 0102 21, 0102 29, ex 0201, ex 0202, ex 0206 10, ex 0206 22, ex 0206 29, ex 1602 50, ex 4101, ex 4104, ex 4107
  • Kakao 1801 – 1806
  • Kaffee 0901
  • Ölpalme 1207 10, 1511, 1513 21, 1513 29, 2306 60, ex 2905 45, 2915 70, 2915 90, 3823 11, 3823 12, 3823 19, 2323 70
  • Kautschuk 4001, ex 4005 – ex 4008, ex 4010 – ex 4013, ex 4015 – ex 4017
  • Soja 1201, 1208 10, 1507, 2304
  • Holz 4401 – 4421; Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48; ex 49; ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen 9402) 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon; 9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Diese Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
  • Ware ist entwaldungsfrei
  • Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Sorgfaltserklärung und Negativcodierung in Zollanmeldung

Die Zollverwaltung hat einen kurzen Leitfaden zur Sorgfaltserklärung und zu Negativcodierungen die im Rahmen der EU Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) in der Zollanmeldung abgegeben werden müssen, bereitgestellt.

Sorgfaltspflichten

Die Verordnung fordert umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss.
Diese Pflichten umfassen nachstehende Punkte (die Liste ist aufgrund der Fülle nicht abschließend):

Informationsanforderungen

  • Beschreibung des Erzeugnisses inklusive einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist

Risikobewertung

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und Landesregionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte

Maßnahmen zur Risikominimierung

  • Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern.
  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Anforderung an Marktteilnehmer

Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Die Anforderungen hierfür sind:
  • Modellverfahren für das Risikomanagement,
  • Berichterstattung,
  • Aufzeichnungen,
  • interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU)
  • eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte
Dieser Prozess muss dokumentiert und mit einer an die – noch zu bestimmende – Behörden zu übermittelnden Sorgfaltserklärung ergänzt werden. Diese Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zu dem Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Anforderung an KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen. Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen, gespendet oder verwertet werden.

Register der Kommission / IT-Informationssystem

Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein.
Zudem werden in dem neuen IT-Informationssystem zukünftig die Sorgfaltspflichterklärungen digital eingereicht. In dem System erhalten die Marktbeteiligten bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen brauchen. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen überprüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Marktbeteiligte haben die Möglichkeit, ihre unternehmenseigenen Systeme über eine Programmierschnittstelle (englisch "Application Programming Interface", abgekürzt API) an das Informationssystem anzubinden, um ihre Daten einfacher übertragen zu können.
Weitere Informationen hat auch das Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht. Zudem gibt es FAQ der EU-Kommission der EUDR.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über ein digitales Informationssystem im Austausch sein.

Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2025 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten (siehe Artikel 38 Absatz 3) erst ab dem 30.06.2026 gelten.

Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).

Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind hier abrufbar.

EU Verordnung und FAQ-Liste

- Zur EU-Verordnung: Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (PDF)
- Auf der Webseite der Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft sind neben vielen Informationen auch viele FAQ´s als PDF zum Download hinterlegt
- EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR): Registrierung und Sorgfaltserklärungen seit dem 06.11.2024 möglich
- Übersicht der EU-Zolltarifnummern die gem. Anhang1 relevant sein können Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 15. Oktober 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (europa.eu)]

Weitere Informationen

Informationen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Informationen der Europäischen Kommission:

Sonstige Informationen: