RUSSLAND-SANKTIONEN

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes gegen Russland

Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dieses erweitert.

Die EU-Verordnung und die betroffenen Warennummern

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden.
Das bedeutet: ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Das Verbot beim Import betrifft nur Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217),
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229),
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73),
  • für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024,
  • für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Nachweispflicht

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Die Nachweispflicht gilt nur für die letzte Verarbeitungsstufe. Das bedeutet, dass keine Nachweise für die gesamte Lieferkette erbracht werden müssen, sondern nur für die letzte Verarbeitungsstufe.
Der Deutsche Zoll hat auf seiner Webseite eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht:
(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:
  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Qualitätszertifikate,
  • Langzeitlieferantenerklärungen,
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
  • Geschäftskorrespondenzen,
  • Produktionsbeschreibungen,
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht. 

FAQ der EU-Kommission zu den Russlandsanktionen

Bitte beachten Sie: bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich. Hierauf verweist die Kommission in den FAQ der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments).
Zu Frage 8b auf S. 173f. des Dokuments lautet es: “the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.”

Klarstellung der Nachweispflicht durch die Generalzolldirektion

Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab: 

Die konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist

  • Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich.
  • Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt.
  • Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall.
  • Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt. 
Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import 
  • die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).