Gaststättengesetz

Das Thüringer Gaststättengesetz definiert ein Gaststättengewerbe wie folgt:
„Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
  • Getränke oder
  • zubereitete Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.“
Jeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss mindestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes die Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigen (Gewerbeanzeige).
Dabei müssen folgende Angaben/Unterlagen eingereicht werden:
  • Art und Umfang der Speisen und Getränke
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass ein Führungszeugnis beantragt wurde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass Auskunft aus dem Gewerbezetralregister beantragt wurde)
Diese Unterlagen sind nicht erforderlich, wenn
  • nur alkoholfreie Getränke,
  • nur unentgeltlich Kostproben,
  • nur alkoholfreie Getränke aus Automaten abgegeben werden.