Nr. 6783376

Verbraucherdarlehensvermittler

Bisher war die gewerberechtliche Erlaubniserteilung für die Verbraucherkreditvermittlung über den § 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Verbraucherkredite vermittelt, benötigt ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO.

Informationen zur Weiterbildungsprüfung

Versicherungs- , Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler