Verbraucherdarlehensvermittler
Neuerungen für Verbraucherdarlehensvermittler ab dem 20.11.2026
Grundsätzliches
Am 18. Mai 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität verkündet worden.
Mit diesem Gesetz wurde in der Gewerbeordnung mit § 34k GewO ein neuer Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen geschaffen (Darlehensvermittler).
Diese gesetzliche Neuregelung tritt zum 20. November 2026 in Kraft.
Der neue Erlaubnistatbestand gilt für die folgenden gewerbsmäßigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen gemäß § 506 BGB-neu:
- Vermittlung solcher Verträge,
- Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- Beratung Dritter zu solchen Verträgen oder
- in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich ist
Die Neuregelungen in § 34k GewO gelten ausschließlich imB2C-Bereich (Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern). Erfasst werden insbesondere klassische Raten- und Konsumentenkredite.
Die Vermittlung im B2B-Bereich (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) ist ab dem in Krafttreten der Neuregelung, am 20. November 2026 erlaubnisfrei, sofern keine Verbraucher beteiligt sind.
Bisher waren diese gewerblichen Tätigkeiten im B2C-Bereich und im B2C-Bereich in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO geregelt.
Wer ab 20. November 2026 gewerblich als Darlehensvermittler im B2C- Bereich tätig werden möchte, benötigt dafür grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis nach § 34k GewO.
Die Tätigkeit der Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO ist von den Neuregelungen nicht betroffen.
Für Gewerbetreibende, die bereits über eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO verfügen und diese Tätigkeit weiterhin gegenüber Verbrauchern ausüben möchten, besteht in dem Zeitraum der gesetzlichen Übergangsregelungen gemäß § 162 GewO Handlungsbedarf.
Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler erlischt spätestens mit Ablauf des 19. November 2027. Wer den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO nicht bis zum 31.05.2027 stellt, verliert am 19. November 2027 die Berechtigung, als Darlehensvermittler im B2C-Bereich tätig zu werden.
Wer benötigt ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis gemäß § 34k Abs. 1 GewO?
Wer ab dem 20. November 2026 erstmals als Darlehensvermittler im B2C-Bereich tätig werden möchte, benötig eine Erlaubnis gemäß § 34k GewO.
Wer ab dem 20. November 2026 erstmals als Darlehensvermittler im B2C-Bereich tätig werden möchte, benötig eine Erlaubnis gemäß § 34k GewO.
Werden die Verbraucherkreditvermittler in das Vermittlerregister gemäß § 11a GewO eingetragen?
Eintragungspflichtig ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 34k GewO und Personen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Beratung in leitender Position tätig sind.
Eintragungspflichtig ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 34k GewO und Personen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Beratung in leitender Position tätig sind.
Welche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34k Abs. 1 GewO sind in den Neureglungen vorgesehen?
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
- Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (B2B, keine Beteiligung von Verbraucher)
- Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterliegen
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen - abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben (Warenkreditvermittler)
Welche Stellen sind für die Beantragung der Erlaubnis gemäß § 34k Abs. 1 GewO sowie für die Eintragung im Vermittlerregister in Thüringen zuständig?
In Thüringen werden die Gewerbeämter der Städte und Landkreise für die Erlaubniserteilung zuständig sein. Die Eintragung im Vermittlerregister (vgl. www.vermittlerregister.info) wird auf Veranlassung der zuständigen Erlaubnisbehörde von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgenommen.
In Thüringen werden die Gewerbeämter der Städte und Landkreise für die Erlaubniserteilung zuständig sein. Die Eintragung im Vermittlerregister (vgl. www.vermittlerregister.info) wird auf Veranlassung der zuständigen Erlaubnisbehörde von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgenommen.
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis gemäß § 34k GewO zu erfüllen?
Die Antragsteller müssen persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde nachweisen.
Die Antragsteller müssen persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde nachweisen.
Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
Die Sachkunde kann gemäß § 1 DarlVermV durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ nachgewiesen werden.
Gemäß § 4 DarlVermV steht eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO oder die bestandene Sachkundeprüfung gemäß § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO gleich.
Darüber hinaus werden in § 4 DarlVermV Berufsqualifikationen aufgeführt, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.
Ist eine „Alte-Hasen-Regelung“ für Inhaber der Erlaubnis gemäß § 34c GewO vorgesehen?
Selbständige oder unselbständige Erlaubnisinhaber gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie
Die Sachkunde kann gemäß § 1 DarlVermV durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ nachgewiesen werden.
Gemäß § 4 DarlVermV steht eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO oder die bestandene Sachkundeprüfung gemäß § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO gleich.
Darüber hinaus werden in § 4 DarlVermV Berufsqualifikationen aufgeführt, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.
Ist eine „Alte-Hasen-Regelung“ für Inhaber der Erlaubnis gemäß § 34c GewO vorgesehen?
Selbständige oder unselbständige Erlaubnisinhaber gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie
- eine Erlaubnis gemäß § 34k Abs.1 GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragen und
- eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.Januar 2021 nachweisen können.
Welche Fristen und Reglungen sind für den Übergang von § 34c Abs. 1Satz 1 Nr. 2 GewO zu § 34k GewO gemäß § 162 GewO vorgesehen?
Gewerbetreibende, denen vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt wurde, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis gemäß § 34k Abs. 1 GewO beantragen und gemäß § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO sich selbst sowie die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Für diese Gewerbetreibenden gilt bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung der neuen Erlaubnis gemäß § 34k GewO. In diesem vereinfachten Verfahren erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. In Bezug auf die Sachkunde sowie auf die „Alte-Haasen-Regelung“ wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen.
Gewerbetreibende, denen vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt wurde, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis gemäß § 34k Abs. 1 GewO beantragen und gemäß § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO sich selbst sowie die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Für diese Gewerbetreibenden gilt bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung der neuen Erlaubnis gemäß § 34k GewO. In diesem vereinfachten Verfahren erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. In Bezug auf die Sachkunde sowie auf die „Alte-Haasen-Regelung“ wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen.
Wann erlischt die Erlaubnis gemäß § 34cAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO?
- Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO
- Mit dem Ablauf des 19. November 2027
Welche Reglungen gelten für Warenkreditvermittler, die nicht die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten?
- Für diese Tätigkeit muss bis zum 31. Mai 2027 eine Erlaubnis gemäß § 34k GewO beantragt werden
- Wird die Erlaubnis gemäß § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragt, dürfen die Gewerbetreibenden die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis ausüben
- Die „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde gilt entsprechend
Anmerkung: Diese Informationen sollen als Orientierungshilfe dienen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung kann trotz sogfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger verordnungsrechtlicher oder gesetzlicher Änderungen.