Verbraucherdarlehensvermittler
Neuerungen für Verbraucherdarlehensvermittler ab dem 20.11.2026
Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Derzeit ist die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich.
§ 34k GewO: Regulierung der Vermittlung von Verbraucherdarlehen
Wer Kredite an Verbraucher vermittelt und dazu berät, benötigt ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis gemäß § 34k GewO (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität).
Übergangsregelung:
Gemäß des neu eingefügten § 162 GewO wird eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung kommen.
Grundsätzlich gilt: Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ab 20. November 2026
Alte-Hasen-Regelung: Gewerbetreibende, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung verfügen, können einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO noch bis zum 31. Mai 2027 stellen und müssen keine Sachkunde nachweisen, wenn sie dafür nachweisen können, dass die Tätigkeit der Darlehensvermittlung seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen ausgeübt wurde (dazu gehört eine § 34c GewO Erlaubnis zur Darlehensvermittlung, ein Antrag auf Erlaubnis nach § 34k GewO, der bis zum Ablauf des 31.05.2027 gestellt wurde und den Nachweis, dass die Tätigkeit seit dem 01.01.2021 ununterbrochen ausgeübt wurde.). Die alte Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt dann entweder mit bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder bei Untätigkeit spätestens mit Ablauf des 19.11.2027.
Erlaubnispflicht gemäß § 34k GewO (Verbraucherdarlehensvermittler)
Der neue § 34k GewO betrifft die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Verbraucherdarlehen, soweit es sich nicht um Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO handelt. Erfasst sein können Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ratenkrediten, Konsumentenkrediten oder sonstigen Verbraucherdarlehen, die nicht der Immobilienfinanzierung dienen.
Darlehensvermittler im Sinne des neuen § 34k GewO ist, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung die genannten Verbraucherdarlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist oder Dritte zu solchen Verträgen berät oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich ist.
Erlaubnisvoraussetzungen
Verbraucherdarlehensvermittler benötigen für die Erlaubniserteilung, ähnlich wie bei den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h und 34i GewO),
- die notwendige Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse und
- einen Sachkundenachweis.
Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Verbraucherdarlehensvermittler auch im Inland ausübt.
Registrierungspflicht
Sowohl der Verbraucherdarlehensvermittler als auch die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a GewO eingetragen werden. (Formular – Antrag zur Eintragung/Änderung/Löschung von angestellten Verbraucherdarlehensvermittlern)