Wahlordnung 2021
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Pa-penburg hat am 8. März 2021 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 19 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), folgende Wahlordnung beschlossen:
- § 1 Wahlmodus, Mitgliederzahl
- § 2 Nachrücken
- § 3 Wahlberechtigung
- § 4 Ausübung des Wahlrechts
- § 5 Wählbarkeit
- § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
- § 8 Wahlausschuss
- § 9 Wählerlisten
- § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
- § 11 Wahlvorschläge
- § 12 Durchführung der Wahl
- § 13 Gültigkeit der Stimmen
- § 14 Wahlergebnis
- § 15 Wahlprüfung
- § 16 Bekanntmachung
- Inkrafttreten, Übergangsregelung
§ 1 Wahlmodus, Mitgliederzahl
- Die Kammerzugehörigen wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und schriftlicher Wahl für die Dauer von fünf Jahren 50 Mitglieder der Vollversammlung.
- Bis zu vier weitere Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vollversammlung in geheimer Abstimmung hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlleute handeln (Zuwahl); offene Abstimmung ist zulässig, wenn kein wahlberechtigtes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. § 5 Absatz 1, 2 gilt entsprechend. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Zuwahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. Die Namen der mittelbar gewählten Mitglieder sind gemäß § 15 bekanntzumachen. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wahlausschusses oder des Präsidiums die Vollversammlung entscheidet. Einspruchsberechtigt sind die unmittelbar ge-wählten Mitglieder der Vollversammlung und nicht gewählte Wahlbewerber.
- Die Zuwahl setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 vorliegen. Der Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
- Vorschlagsberechtigt für die laufende Wahlperiode sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung oder das Präsidium; für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung sind auch die bereits gewählten Kandidaten vorschlagsberechtigt. Den Wahlvorschlag des Präsidiums beschließen seine unmittelbar in die Vollversammlung gewählten Mitglieder.
§ 2 Nachrücken
- Unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber ersetzt (Ersatzleute), die bei ihrer Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten haben.
- Sind keine Ersatzleute vorhanden, können die Mitglieder der Vollversammlung als Wahlleute die Ausgeschiedenen für die restliche Dauer der Wahlperiode durch Zuwahlen ersetzen (Nachfolgewahl). Wahlberechtigt sind die unmittelbar gewählten Mitgleider der Vollversammlung. Die zu Wählenden werden von den unmittelbar gewählten Mitgliedern der Vollversammlung oder vom Präsidium vorgeschlagen; den Wahlvorschlag des Präsidiums beschließen seine unmittelbar in die Vollversammlung gewählten Mitglieder. Sie müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Die mittelbare Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied der Vollversammlung widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wahlausschusses oder des Präsidiums die Vollversammlung entscheidet. Einspruchsberechtigt sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung und nicht gewählte Wahlbewerber.
- Scheidet ein mittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist erneut gemäß Absatz 2 zu verfahren.
§ 3 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die Kammerzugehörigen.
- Das Wahlrecht ruht bei Kammerzugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
- Jeder Kammerzugehörige hat nur eine Wahlstimme, und zwar ausschließlich in seinem Wahlbezirk und in seiner Wahlgruppe.
- Das Wahlrecht wird ausgeübt
- für natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, von einem gesetzlichen Vertreter;
- für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
- Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten von einer Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
- Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
- Für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptsitz nicht im Kammerbezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
- In den Fällen der Absätze 2 Buchstabe b), 3 und 4 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
- Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des § 3 Abs. 2 vorliegen.
- Auf Verlangen ist die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
- Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von Kammerzugehörigen. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des Kammerzugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen nicht besitzt.
- Jedes kammerzugehörige Unternehmen kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein.
- Wählbar nach § 1 Absatz 2 sind Personen, die am Wahltag der unmittelbaren Wahl zur Vollversammlung in der jeweiligen Wahlgruppe und dem Wahlbezirk gemäß Absatz 1, 2 wählbar waren und deren Wählbarkeit hiernach am Tag der Zuwahl fortbesteht.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Amtszeit der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung, frühestens mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Vollversammlung nehmen die bisherigen Mitglieder der Vollversammlung ihr Amt wahr.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder vorher mit dem Tode oder der Amtsniederlegung des Vollversammlungsmitgliedes oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt von dem Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Abweichend von § 5 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusi-on, -zusammenschluss oder –wechsel ihre Wählbarkeit vom selben Kammer-zugehörigen ableiten.
- Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Fehlen oder der Verlust der Wählbarkeit eines Vollversammlungsmitgliedes festgestellt, so wird davon weder die Gültigkeit der Wahlen im übrigen noch die Gültigkeit von Beschlüssen der Vollver-sammlung einschließlich der von der Vollversammlung vorgenommenen Wah-len berührt, an denen das betreffende Vollversammlungsmitglied mitgewirkt hat.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
-
Die Kammerzugehörigen werden zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in die folgenden Wahlgruppen eingeteilt und wählen als Angehörige einer Wahlgruppe jeweils die angegebene Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
- Industrie 13 Sitz
- Regenerative Energieerzeugung 3 Sitze
- Großhandel 3 Sitze
- Einzelhandel 8 Sitze
- Verkehr 5 Sitze
- Hotel-, Beherbergungs- u. Gaststättengewerbe 5 Sitze
- Kreditinstitute 2 Sitze
- Versicherungswirtschaft 1 Sitz
- Beratende Berufe, Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeiten 4 Sitze
- Sonstige Wirtschaftszweige 6 Sitze
Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen. - Die Sitze der Wahlgruppen 1 bis 6 sowie der Wahlgruppe 10 werden regional auf Wahlbezirke wie folgt verteilt:
- Wahlgruppe Industrie (13 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 4 Sitze - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist
sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz - Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 2 Sitze
- Landkreis Leer ohne Stadt Borkum (Wahlbezirk 04): 4 Sitze
- Stadt Papenburg (Wahlbezirk 05): 2 Sitze
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Regenerative Energieerzeugung (3 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 1 Sitz - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und
Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn und die Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 08): 1 Sitz - Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 1 Sitz
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Großhandel (3 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 1 Sitz - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und
Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn und die Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum
(Wahlbezirk 08): 1 Sitz - Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 1 Sitz
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Einzelhandel (8 Sitze)
- Landkreis Wittmund (Wahlbezirk 06): 1 Sitz
- Die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland (Wahlbezirk 07): 2 Sitze
- Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz
- Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 1 Sitz
- Landkreis Leer ohne Stadt Borkum (Wahlbezirk 04): 2 Sitze
- Stadt Papenburg (Wahlbezirk 05): 1 Sitz
- Wahlgruppe Verkehr (5 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland (Wahlbezirk 01): 1 Sitz
- Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz
- Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 1 Sitz
- Landkreis Leer ohne Stadt Borkum (Wahlbezirk 04): 1 Sitz
- Stadt Papenburg (Wahlbezirk 05): 1 Sitz
- Wahlgruppe Hotel-, Beherbergungs- u. Gaststättengewerbe (5 Sitze)
- Landkreis Wittmund (Wahlbezirk 06): 1 Sitz
- Die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland (Wahlbezirk 07): 1 Sitz
- Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz
- Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 1 Sitz
- Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 1 Sitz
- Wahlgruppe Sonstige Wirtschaftszweige (6 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 2 Sitze - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn und die Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum
(Wahlbezirk 08): 2 Sitze - Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 2 Sitze
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Industrie (13 Sitze)
- Für die Sitze der Wahlgruppen 7 (Kreditinstitute), 8 (Versicherungswirtschaft) und 9 (Beratende Berufe, Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeiten) bildet der Kammerbezirk den Wahlbezirk (Wahlbezirk 11).
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Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Absatz 2 die folgende Anzahl von Mitgliedern hinzuwählen:
- zwei Mitglieder der Wahlgruppe Industrie,
- zwei Mitglieder der Wahlgruppe Sonstige Wirtschaftszweige,
je Wahlbezirk jedoch höchstens ein Mitglied.
§ 8 Wahlausschuss
- Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der unmittelbaren Wahl wählt die Vollversammlung jeweils in der ersten Sitzung des letzten Jahres ihrer Amtszeit einen Wahlausschuss.
- Der Wahlausschuss besteht aus 6 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Mitgliedschaft im Wahlausschuss endet, wenn ein Mitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen wird.
- Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligt.
- Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. Er beruft dazu einen Wahlbeauftragten sowie dessen Stellvertreter.
§ 9 Wählerlisten
- Der Wahlbeauftragte stellt zur Vorbereitung der Wahl für jede Wahlgruppe, gegebenenfalls getrennt nach Wahlbezirken, eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie zwei Wochen zur Einsicht aus; die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden.
- Der Wahlbeauftragte geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der Kammer vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu.
- Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlbeauftragten einer Gruppe oder einem Bezirk zugewiesen. Sie können binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beantragen, ihr Wahlrecht in einer anderen Gruppe oder einem anderen Bezirk auszuüben.
- Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlbeauftragten einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss über Einsprüche sowie Anträge auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
- Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
- Kammerzugehörige, die nicht in den festgestellten Wählerlisten eingetragen sind, können bis fünf Wochen vor dem Wahltermin (§ 10 Abs. 3) beim Wahlbeauftragten schriftlich die nachträgliche Aufnahme in die Wählerlisten beantragen,
- wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Frist des § 9 Abs. 3 und 4 versäumt haben oder
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen des § 9 Abs. 3 und 4 entstanden ist.
- Über die nachträgliche Aufnahme in die Wählerlisten entscheidet der Wahlbeauftragte, der die Kammerzugehörigen über seine Entscheidung unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Gründe zu informieren hat. Die Kammerzugehörigen können innerhalb einer Woche ab Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
-
Der Wahlbeauftragte kann vom Ablauf der Auslegungsfrist bis fünf Wochen vor dem Wahltermin (§ 10 Abs. 3) die Wählerlisten von Amts wegen berichtigen, wenn
- Kammerzugehörige ihr Gewerbe abgemeldet bzw. die Löschung ihres Unternehmens zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben oder
- sich bei Kammerzugehörigen ein Tatbestand des § 3 Abs. 2 verwirklicht oder
- in sonstigen Fällen, wenn die Wählerlisten offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind.
Über eine beabsichtigte Berichtigung der Wählerlisten von Amts wegen hat der Wahlbeauftragte die Kammerzugehörigen unverzüglich schriftlich, unter Angabe des Berichtigungsgrundes zu informieren. Die Kammerzugehörigen können innerhalb einer Woche ab Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. - Der Wahlbeauftragte ist berechtigt, an Bewerber (§ 11 Abs. 1) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich zuvor schriftlich zu verpflichten, die übermittel-ten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
- Der Wahlausschuss macht Zeit und Ort der Auslegung der Wählerlisten mit dem Hinweis bekannt, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlbeauftragten eingegangen sein müssen.
- Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu wählen sind.
- Außerdem macht der Wahlausschuss den Wahltermin bekannt, bis zu dem die Wahlbriefe bei der Kammer eingegangen sein müssen.
- Zwischen der Aufforderung (Absatz 2) und dem Ablauf der in ihr bestimmten Einreichungsfrist müssen wenigstens zwei Wochen, zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und dem Wahltermin wenigstens vier Wochen liegen.
§ 11 Wahlvorschläge
- Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Die Bewerber müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für die sie vorgeschlagen wer-den. Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist.
- Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Wahlberechtigten der Wahlgruppe und des Wahlbezirks unterzeichnet sein. Die Unterzeichner ha-ben die Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift anzugeben.
- Wer den Wahlvorschlag an erster Stelle unterzeichnet, gilt als Obmann des Wahlvorschlages.
- Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss.
- Der Wahlbeauftragte prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und gibt gegebenenfalls unter Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln. Der Wahlbeauftragte kann diese Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem der Wahlausschuss über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet.
- Geht in einem Wahlbezirk für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden nicht mehr Bewerber vorgeschlagen, als zu wählen sind, so setzt der Wahlausschuss durch Bekanntmachung eine angemessene Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen oder weiteren Wahlvorschlägen. Die Bekanntmachung muss die bislang gültig vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Bei ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlbewerbungen beschränkte Wahl statt.
§ 12 Durchführung der Wahl
- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk die Bewerberliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wäh-lenden Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge unter Hinzufügung der Firma, bei Kleingewerbetreibenden der Berufsbezeich-nung, und des Betriebssitzes aufzuführen.
- Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
- Die Kammer versendet die Stimmzettel nebst Umschlägen mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin an die Wahlberechtigten. Spätestens bis zum Wahltermin müssen die Stimmzettel bei der Kammer eingegangen sein.
- Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses verschließt der Wahlberechtigte den ausgefüllten, jedoch nicht unterschriebenen Stimmzettel in dem von der Kammer mitgelieferten amtlichen Umschlag und sendet ihn zurück in einem zweiten Umschlag mit einem von ihm unterzeichneten Anschreiben, aus dem die Wahlberechtigung des Absenders hervorgeht. Die eingehenden Umschläge mit den Stimmzetteln werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 13 Gültigkeit der Stimmen
- Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Ergebnis. Er ent-scheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.
-
Ungültig sind Stimmzettel,
- die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen;
- die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen;
- auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind;
- die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Anderenfalls sind alle Stimmzettel ungültig. - Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch die Wahlberechtigung enthalten, werden nicht berücksichtigt. Der Stimmzettel ist ungültig. Das gilt auch, falls die Wahlberechtigung im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 14 Wahlergebnis
- Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzleute (§ 2 Absatz 1).
- Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Diese Bekanntmachung enthält lediglich die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzleute in der festgestellten Reihenfolge.
§ 15 Wahlprüfung
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt.
- Über die Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Wahlausschusses. Für Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung des Präsidiums gelten die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Präsidiums über den Einspruch vorgetragen werden; später vorgetragene Gründe werden auch in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt.
§ 16 Bekanntmachung
- Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Webseite der IHK für Ostfriesland und Papenburg (www.ihk-emden.de) un-ter Angabe des Tages, an welchem die jeweilige Bekanntmachung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie können zusätzlich in der Zeitschrift "Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg" erfolgen.
- Für die Wahrung von Bekanntmachungsfristen nach dieser Wahlordnung ist jeweils die Bekanntmachung auf der Webseite maßgeblich.
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Die Änderungen der Wahlordnung treten am Tag nach der Bekanntmachung in der Zeitschrift „Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg“ in Kraft. Sie sind erstmals anzu-wenden auf die Wahl zur nächsten Vollversammlung.