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Wahlordnung 2025
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg hat am 23. September 2025 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) vom 28. März 2021 (BGBl. I, S. 591), folgende Wahlordnung beschlossen:
- § 1 Wahlmodus, Mitgliederzahl
- § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
- § 4 Ausübung des Wahlrechts
- § 5 Wählbarkeit
- § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
- § 8 Wahlausschuss
- § 9 Wählerlisten
- § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
- § 11 Wahlvorschläge
- § 12 Durchführung der Wahl
- § 13 Wahlunterlagen
- § 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
- § 15 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl
- § 17 Störungen der elektronischen Wahl
- § 18 Stimmabgabe bei Briefwahl
- § 19 Gültigkeit der Stimmen
- § 20 Wahlergebnis
- § 21 Wahlprüfung
- § 22 Bekanntmachung
- § 23 Inkrafttreten, Übergangsregelung
§ 1 Wahlmodus, Mitgliederzahl
- Die IHK-Zugehörigen wählen in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren 50 Mitglieder der Vollversammlung.
- Bis zu vier weitere Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vollversammlung in geheimer Abstimmung hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlleute handeln (Zuwahl); offene Abstimmung ist zulässig, wenn kein wahlberechtigtes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. § 5 Absatz 1, 2 gilt entsprechend. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Zuwahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. Die Namen der mittelbar gewählten Mitglieder sind gemäß § 15 bekanntzumachen. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wahlausschusses oder des Präsidiums die Vollversammlung entscheidet. Einspruchsberechtigt sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung und nicht gewählte Wahlbewerber.
- Die Zuwahl setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 vorliegen. Der Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
- Vorschlagsberechtigt für die laufende Wahlperiode sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung oder das Präsidium; für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung sind auch die bereits gewählten Kandidaten vorschlagsberechtigt. Den Wahlvorschlag des Präsidiums beschließen seine unmittelbar in die Vollversammlung gewählten Mitglieder.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
- Unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber ersetzt (Nachrücker), die bei ihrer Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten haben.
- Sind keine Nachrücker vorhanden, können die Mitglieder der Vollversammlung als Wahlleute die Ausgeschiedenen für die restliche Dauer der Wahlperiode durch Zuwahlen ersetzen (Nachfolgewahl). Wahlberechtigt sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die zu Wählenden werden von den unmittelbar gewählten Mitgliedern der Vollversammlung oder vom Präsidium vorgeschlagen; den Wahlvorschlag des Präsidiums beschließen seine unmittelbar in die Vollversammlung gewählten Mitglieder. Sie müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Die mittelbare Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied der Vollversammlung widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wahlausschusses oder des Präsidiums die Vollversammlung entscheidet. Einspruchsberechtigt sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung und nicht gewählte Wahlbewerber.
- Scheidet ein mittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist erneut gemäß Absatz 2 zu verfahren.
§ 3 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
- Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
- Jeder IHK-Zugehörige hat nur eine Wahlstimme, und zwar ausschließlich in seinem Wahlbezirk und in seiner Wahlgruppe.
- Das Wahlrecht wird ausgeübt
- für natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, von einem gesetzlichen Vertreter;
- für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten von einer Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
- Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
- Für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptsitz nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
- In den Fällen der Absätze 2 Buchstabe b), 3 und 4 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
- Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des § 3 Abs. 2 vorliegen.
- Auf Verlangen ist die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht
§ 5 Wählbarkeit
- Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen nicht besitzt.
- Jedes IHK-zugehörige Unternehmen kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein.
- Wählbar nach § 1 Absatz 2 sind Personen, die am Wahltag der unmittelbaren Wahl zur Vollversammlung in der jeweiligen Wahlgruppe und dem Wahlbezirk gemäß Absatz 1, 2 wählbar waren und deren Wählbarkeit hiernach am Tag der Zuwahl fortbesteht.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Amtszeit der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung, frühestens mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Vollversammlung nehmen die bisherigen Mitglieder der Vollversammlung ihr Amt wahr.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder vorher mit dem Tode oder der Amtsniederlegung des Vollversammlungsmitgliedes oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt von dem Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Abweichend von § 5 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
- Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Fehlen oder der Verlust der Wählbarkeit eines Vollversammlungsmitgliedes festgestellt, so wird davon weder die Gültigkeit der Wahlen im Übrigen noch die Gültigkeit von Beschlüssen der Vollversammlung einschließlich der von der Vollversammlung vorgenommenen Wahlen berührt, an denen das betreffende Vollversammlungsmitglied mitgewirkt hat.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
-
Die IHK-Zugehörigen werden zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in die folgenden Wahlgruppen eingeteilt und wählen als Angehörige einer Wahlgruppe jeweils die angegebene Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
- Industrie 13 Sitz
- Regenerative Energieerzeugung 3 Sitze
- Großhandel 3 Sitze
- Einzelhandel 8 Sitze
- Verkehr 5 Sitze
- Hotel-, Beherbergungs- u. Gaststättengewerbe 5 Sitze
- Kreditinstitute 2 Sitze
- Versicherungswirtschaft 1 Sitz
- Beratende Berufe, Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeiten 4 Sitze
- Sonstige Wirtschaftszweige 6 Sitze
Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen. - Die Sitze der Wahlgruppen 1 bis 6 sowie der Wahlgruppe 10 werden regional auf Wahlbezirke wie folgt verteilt:
- Wahlgruppe Industrie (13 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 4 Sitze - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist
sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz - Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 2 Sitze
- Landkreis Leer ohne Stadt Borkum (Wahlbezirk 04): 4 Sitze
- Stadt Papenburg (Wahlbezirk 05): 2 Sitze
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Regenerative Energieerzeugung (3 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 1 Sitz - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und
Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn und die Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 08): 1 Sitz - Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 1 Sitz
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Großhandel (3 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 1 Sitz - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und
Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn und die Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum
(Wahlbezirk 08): 1 Sitz - Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 1 Sitz
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Einzelhandel (8 Sitze)
- Landkreis Wittmund (Wahlbezirk 06): 1 Sitz
- Die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland (Wahlbezirk 07): 2 Sitze
- Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz
- Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 1 Sitz
- Landkreis Leer ohne Stadt Borkum (Wahlbezirk 04): 2 Sitze
- Stadt Papenburg (Wahlbezirk 05): 1 Sitz
- Wahlgruppe Verkehr (5 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland (Wahlbezirk 01): 1 Sitz
- Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz
- Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 1 Sitz
- Landkreis Leer ohne Stadt Borkum (Wahlbezirk 04): 1 Sitz
- Stadt Papenburg (Wahlbezirk 05): 1 Sitz
- Wahlgruppe Hotel-, Beherbergungs- u. Gaststättengewerbe (5 Sitze)
- Landkreis Wittmund (Wahlbezirk 06): 1 Sitz
- Die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland (Wahlbezirk 07): 1 Sitz
- Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn (Wahlbezirk 02): 1 Sitz
- Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum (Wahlbezirk 03): 1 Sitz
- Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 1 Sitz
- Wahlgruppe Sonstige Wirtschaftszweige (6 Sitze)
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
(Wahlbezirk 01): 2 Sitze - Die Städte Norden und Norderney, die Samtgemeinden Brookmerland und Hage, die Inselgemeinden Baltrum und Juist sowie die Gemeinden Dornum, Großheide, Hinte und Krummhörn und die Stadt Emden einschließlich Stadt Borkum
(Wahlbezirk 08): 2 Sitze - Landkreis Leer (ohne Stadt Borkum) und die Stadt Papenburg (Wahlbezirk 09): 2 Sitze
- Landkreis Wittmund, die Städte Aurich und Wiesmoor sowie die Gemeinden Großefehn, Ihlow und Südbrookmerland
- Wahlgruppe Industrie (13 Sitze)
- Für die Sitze der Wahlgruppen 7 (Kreditinstitute), 8 (Versicherungswirtschaft) und 9 (Beratende Berufe, Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeiten) bildet der IHK-Bezirk den Wahlbezirk (Wahlbezirk 11).
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Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Absatz 2 die folgende Anzahl von Mitgliedern hinzuwählen:
- zwei Mitglieder der Wahlgruppe Industrie,
- zwei Mitglieder der Wahlgruppe Sonstige Wirtschaftszweige,
je Wahlbezirk jedoch höchstens ein Mitglied.
§ 8 Wahlausschuss
- Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der unmittelbaren Wahl wählt die Vollversammlung spätestens in der ersten Sitzung des letzten Jahres ihrer Amtszeit einen Wahlausschuss.
- Der Wahlausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Mitgliedschaft im Wahlausschuss endet, wenn ein Mitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen wird.
- Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligt.
- Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. Er beruft dazu einen Wahlbeauftragten sowie dessen Stellvertreter.
§ 9 Wählerlisten
- Der Wahlbeauftragte stellt zur Vorbereitung der Wahl für jede Wahlgruppe, gegebenenfalls getrennt nach Wahlbezirken, eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie zwei Wochen zur Einsicht aus; die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden.
- Der Wahlbeauftragte geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu.
- Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlbeauftragten einer Gruppe oder einem Bezirk zugewiesen. Sie können binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beantragen, ihr Wahlrecht in einer anderen Gruppe oder einem anderen Bezirk auszuüben.
- Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlbeauftragten einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss über Einsprüche sowie Anträge auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
- Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
- IHK-Zugehörige, die nicht in den festgestellten Wählerlisten eingetragen sind, können bis fünf Wochen vor dem Wahltermin (§ 10 Abs. 3) beim Wahlbeauftragten schriftlich die nachträgliche Aufnahme in die Wählerlisten beantragen,
- wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Frist des § 9 Abs. 3 und 4 versäumt haben oder
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen des § 9 Abs. 3 und 4 entstanden ist.
Über die nachträgliche Aufnahme in die Wählerlisten entscheidet der Wahlbeauftragte, der die IHK-Zugehörigen über seine Entscheidung unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Gründe zu informieren hat. Die IHK-Zugehörigen können innerhalb einer Woche ab Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
- Der Wahlbeauftragte kann vom Ablauf der Auslegungsfrist bis fünf Wochen vor dem Wahltermin (§ 10 Abs. 3) die Wählerlisten von Amts wegen berichtigen, wenn
- IHK-Zugehörige ihr Gewerbe abgemeldet bzw. die Löschung ihres Unternehmens zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben oder
- sich bei IHK-Zugehörigen ein Tatbestand des § 3 Abs. 2 verwirklicht oder
- in sonstigen Fällen, wenn die Wählerlisten offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind.
Über eine beabsichtigte Berichtigung der Wählerlisten von Amts wegen hat der Wahlbeauftragte die IHK-Zugehörigen unverzüglich schriftlich, unter Angabe des Berichtigungsgrundes zu informieren. Die IHK-Zugehörigen können innerhalb einer Woche ab Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
- Der Wahlbeauftragte ist berechtigt, an Bewerber (§ 11 Abs. 1) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich zuvor schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
- Der Wahlausschuss macht Zeit und Ort der Auslegung der Wählerlisten mit dem Hinweis bekannt, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlbeauftragten eingegangen sein müssen.
- Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu wählen sind.
- Außerdem macht der Wahlausschuss den Wahltermin bekannt, bis zu dem die Wahlbriefe bei der IHK eingegangen sein müssen.
- Zwischen der Aufforderung (Absatz 2) und dem Ablauf der in ihr bestimmten Einreichungsfrist müssen wenigstens zwei Wochen, zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und dem Wahltermin wenigstens vier Wochen liegen.
§ 11 Wahlvorschläge
- Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Die Bewerber müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für die sie vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist.
- Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
- Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss.
- Der Wahlbeauftragte prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und gibt gegebenenfalls unter Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln. Der Wahlbeauftragte kann diese Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem der Wahlausschuss über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet.
- Geht in einem Wahlbezirk für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden nicht mehr Bewerber vorgeschlagen, als zu wählen sind, so setzt der Wahlausschuss durch Bekanntmachung eine angemessene Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen oder weiteren Wahlvorschlägen. Die Bekanntmachung muss die bislang gültig vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Bei ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlbewerbungen beschränkte Wahl statt.
- Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
§ 12 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.
§ 13 Wahlunterlagen
- Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
- Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
- Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
- Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
- Stimmzettel,
- neutraler Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
- Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
- Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.
§ 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
- Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt mittels Loginname und Passwort. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
- Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
- Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 8). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
- Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
- Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
- Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
- Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
- Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
§ 15 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl
- Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
- Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
- Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
- Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
- Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
- Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
§ 17 Störungen der elektronischen Wahl
- Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
- Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
- In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
- Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.
§ 18 Stimmabgabe bei Briefwahl
- Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 8).
- Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.
- Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
- Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 8 Abs. 2).
- Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.
§ 19 Gültigkeit der Stimmen
- Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Ergebnis. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.
- Ungültig sind Stimmzettel,
- die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen;
- die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten;
- auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind
- die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Anderenfalls sind alle Stimmzettel ungültig.
- Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden nicht berücksichtigt. Der Stimmzettel ist ungültig. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 20 Wahlergebnis
- Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachrücker (§ 2 Absatz 1).
- Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Diese Bekanntmachung enthält lediglich die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Nachrücker in der festgestellten Reihenfolge.
§ 21 Wahlprüfung
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt.
- Über die Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet das Präsidium. nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Präsidiums über den Einspruch vorgetragen werden; später vorgetragene Gründe werden auch in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt.
§ 22 Bekanntmachung
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Webseite der IHK für Ostfriesland und Papenburg (www.ihk.de/emden) unter Angabe des Tages der Einstellung, an welchem die jeweilige Bekanntmachung öffentlich zugänglich gemacht wurde.
§ 23 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Die Änderungen der Wahlordnung treten am Tag nach der Bekanntmachung in der Zeitschrift „Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg“ in Kraft. Sie sind erstmals anzuwenden auf die Wahl zur nächsten Vollversammlung.