IHK-Satzung

Satzung der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg in Emden in der Fassung vom 10.01.2006, zuletzt geändert am 19.09.2023 („Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg“ Januar 2024, S. 30)

§ 1 Name, Sitz und Bezirk

  1. Die Kammer führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg". Sie hat ihren Sitz in Emden. Ihr Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Emden, die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie aus dem Gebiet des Landkreises Emsland die Stadt Papenburg.
  2. Die Kammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel. Sie besitzt nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesbeamtenrechts und einer von ihr zu erlassenen Sondersatzung Dienstherrenfähigkeit.

§ 2 Aufgaben

Die Kammer hat die Aufgaben,
  1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
  2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
  3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Kammer insbesondere
    1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
    2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung besteht aus bis zu 50 Mitgliedern, im Fall der Hinzuwahl nach § 1 Absatz 2 der Wahlordnung aus bis zu 54 Mitgliedern.
  2. In der Vollversammlung sollen möglichst alle für die Struktur der Wirtschaft des Kammerbezirks wichtigen Gewerbezweige in angemessener fachlicher und regionaler Verteilung vertreten sein.
  3. Die Vollversammlung kann um die Wirtschaft verdiente Persönlichkeiten als ständige Gäste zuwählen; sie kann ihnen den Charakter eines Ehrenpräsidenten oder eines Ehrenmitgliedes verleihen.

§ 4 Aufgaben der Vollversammlung

Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt unbeschadet der §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung über alle Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere bleiben der Vollversammlung vorbehalten:
  1. die Beschlussfassung über die Satzung, die Sondersatzung nach § 1 Abs. 2, die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, das Finanzstatut sowie die Geschäftsordnung; § 79 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt;
  2. die Beschlussfassung über die Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge;
  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans;
  4. die Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung;
  5. die Wahl der Rechnungsprüfer gemäß § 14 Abs. 2;
  6. die Erteilung der Entlastung für Präsidium und Geschäftsführung;
  7. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
  8. die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers;
  9. die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen gemäß § 7 Abs. 2 und 4 und die Berufung von Mitgliedern dieser Ausschüsse;
  10. die Beschlussfassung über die Errichtung von Zweig- und Nebenstellen;
  11. die Beschlussfassung über die Errichtung des Berufsbildungsausschusses gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung;
  12. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten;
  13. die Beschlussfassung über die Errichtung von Ehren- und Schiedsgerichten;
  14. die Beschlussfassung über den Erlass von Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Bei seiner Einführung in die Vollversammlung hat jedes Mitglied dem Präsidenten eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

§ 6 Sitzungen der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wird durch den Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich, mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Vollversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (Telefax, E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung kann den Mitgliedern auch über eine dem Stand der Technik entsprechende Internetplattform zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden die Mitglieder per E-Mail benachrichtigt, dass die Einladung über die Internetplattform nach Satz 2 abgerufen werden kann.
  2. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
  3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Der Präsident kann in eiligen Angelegenheiten eine Beschlussfassung im textlichen Umlaufverfahren (Brief, Telefax, E-Mail) veranlassen. Er hat der Vollversammlung unverzüglich über das Ergebnis zu berichten.
  5. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass ein Verlust der Wählbarkeit oder das Ruhen des Wahlrechts für ein Mitglied, welches dabei mitgewirkt hat, zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.
  6. Im Übrigen wird das Verfahren in der Vollversammlung durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 a Öffentlichkeit von Sitzungen der Vollversammlung; Zuhörer

  1. Sitzungen der Vollversammlung sind für Kammerzugehörige öffentlich. Kammerzugehörigen stehen Personen gleich, die für diese das Wahlrecht auszuüben berechtigt sind (§ 5 IHKG).
  2. Die Öffentlichkeit ist stets ausgeschlossen, soweit Personal-, Vertrags- und Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes oder des Steuergeheimnisses erforderlich ist. Die Vollversammlung kann darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.
  3. Anträge auf Ausschließung der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
  4. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsregelung (Abs. 1) an den Sitzungen teilnehmenden Personen sind Zuhörer; sie haben kein Rede- und Antragsrecht.
  5. Bild- oder Tonaufzeichnungen sind während der Sitzungen der Vollversammlung nicht gestattet, es sei denn, dass die Vollversammlung im Einzelfall einer Aufzeichnung zustimmt.
  6. Reichen die räumlichen Gegebenheiten nicht aus, um alle Personen, die an der Sitzung teilnehmen möchten, zuzulassen, so kann der Präsident Maßnahmen ergreifen, um einen störungsfreien Ablauf der Vollversammlung zu gewährleisten. Der Präsident kann zudem einzelne Zuhörer ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich benehmen.
  7. Auf Ort und Termin von Sitzungen der Vollversammlung ist grundsätzlich vorab in der Zeitschrift „Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg“ hinzuweisen.

§ 7 Ausschüsse

  1. Die Kammer errichtet gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 einen Berufsbildungsausschuss.
  2. Die Vollversammlung kann weitere Ausschüsse für bestimmte Gewerbezweige oder Arbeitsgebiete bilden. In diese können außer den der Vollversammlung angehörenden Mitgliedern weitere Personen mit Sitz und Stimme berufen werden, die nach ihrem Gewerbezweig, nach der Bedeutung ihres Unternehmens oder nach ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung hierfür in Betracht kommen. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet
    • durch Ablauf der Wahlperiode,
    • durch Amtsniederlegung oder durch den Tod des Ausschussmitgliedes
      sowie in allen Fällen, in denen bei Vollversammlungsmitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Wahlordnung die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet.
  3. Die der Vollversammlung angehörenden Mitglieder dieser Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden selbst. Seinen Stellvertreter wählen jeweils die Mitglieder der Ausschüsse in ihrer Gesamtheit.
  4. Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Folgende ständige Ausschüsse sind von der Vollversammlung zu bilden und die Mitglieder, deren Anzahl mindestens fünf betragen soll, auf die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung zu wählen
    1. Ausschuss für Industrie und Energiewirtschaft
    2. Ausschuss für Handel
    3. Ausschuss für Verkehr
    4. Ausschuss für Tourismus, Hotel- und Gaststättengewerbe
    5. Ausschuss für Verwaltung und Finanzen.
  6. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse sind unbeschadet der Vorschriften des § 5 dem Präsidium zur weiteren Veranlassung zu überweisen. Wird dem Beschluss eines Ausschusses nicht zugestimmt, ist der Gegenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Vollversammlung zur endgültigen Entscheidung zu unterbreiten.
  7. Es ist vom Präsidium sicherzustellen, dass alle zu treffenden Entscheidungen, sofern sie nicht den Geschäftsgang der Kammer als solchen betreffen, vorher einem Ausschuss zur Beschlussfassung vorgelegen haben.
  8. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen der nach den Absätzen 2 und 5 gebildeten Ausschüsse mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Die Vizepräsidenten haben ebenfalls das Recht, an diesen Ausschusssitzungen teilzunehmen, sind aber nur in dem Ausschuss stimmberechtigt, in den sie durch die Vollversammlung als Mitglied gewählt worden sind.
  9. Für die Mitglieder der nach den Absätzen 2 und 5 gebildeten Ausschüsse gilt § 5 entsprechend. Im Übrigen wird das Verfahren in diesen Ausschüssen durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Präsidium

  1. Das Präsidium der Kammer besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), seinen bis zu fünf Stellvertretern (Vizepräsidenten) und weiteren höchstens sechs Mitgliedern, welche die Vollversammlung aus ihrer Mitte wählt, davon fünf Mitglieder auf Vorschlag der nach § 7 Abs. 5 gebildeten Ausschüsse. Jeder dieser Ausschüsse ist berechtigt, ein Mitglied des Präsidiums vorzuschlagen; den Vorschlag beschließen nur die der Vollversammlung angehörenden Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Die Zugehörigkeit zum Präsidium ist an die Person gebunden. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden in geheimer Wahl gewählt, die übrigen Mitglieder des Präsidiums können offen und en bloc gewählt werden, wenn kein Mitglied der Vollversammlung widerspricht.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig, die des Präsidenten jedoch nur einmal. Sie nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
  3. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten sind. Es ist ferner Aufgabe des Präsidiums, die Beschlüsse der Vollversammlung vorzubereiten und durchzuführen und über die Beschlüsse der Ausschüsse gemäß § 7 Absatz 6 zu beraten sowie in dringlichen Fällen Zwischenentscheidungen zu treffen.
  4. Im Präsidium werden Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. In Ausübung ihres Amtes haften die ehrenamtlichen Organe (Präsident, Vizepräsidenten, Präsidiumsmitglieder, Vollversammlung) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Virtuelle Gremiensitzungen

  1. Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch Beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch in Textform gefasst werden.
  2. Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der
    Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
  3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Gründe nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
  4. In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
  5. Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Präsident darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 6a herzustellen ist.
  6. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
  7. Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen oder zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 10

  1. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung "Präsident der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg". Er führt den Vorsitz im Präsidium und in der Vollversammlung. Seine Stellvertreter führen die Bezeichnung "Vizepräsident".
  2. Der Präsident wird, wenn er an der Amtsführung verhindert ist, von einem Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäfte der Kammer werden nach den von der Vollversammlung und dem Präsidium aufgestellten Richtlinien von dem Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von weiteren nach Bedarf angestellten Geschäftsführern geführt. Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen die für ihre Dienststellung erforderliche Vorbildung besitzen. Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Über die Anstellungsverträge des Hauptgeschäftsführers, des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer beschließt das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses für Verwaltung und Finanzen.
  3. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer stellen im Rahmen des Wirtschaftsplans und der vom Präsidium erlassenen Richtlinie für die Stellenbesetzung unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2 die Bediensteten der Kammer an. Alle Dienstverhältnisse
    sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Der Anstellungsvertrag mit dem Hauptgeschäftsführer ist vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen, alle anderen vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer.
  4. Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Kammerbediensteten. Bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter diese Befugnis aus.

§ 12

Für die Erledigung der Geschäfte und die Regelung des Geschäftsganges im einzelnen erlässt das Präsidium eine Büroordnung.

§ 13 Vertretung der Kammer

  1. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
  2. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

§ 14 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr.
  2. Der Wirtschaftsplan wird alljährlich von der Vollversammlung festgestellt. Die Abschlussprüfung gemäß § 17 Finanzstatut wird durch einen von der Vollversammlung der IHK bestellten Abschlussprüfer – entweder durch die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern oder durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Außerdem wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte jährlich zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.
  3. Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer bereiten gemeinsam mit dem Ausschuss für Verwaltung und Finanzen den Wirtschaftsplan vor und überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. Sie haben für jedes Rechnungsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung berichten die Rechnungsprüfer der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 15 Veröffentlichungen

  1. Alle Beschlüsse der Vollversammlung und des Berufsbildungsausschusses, welche für die Gesamtheit oder einen Teil der Kammerangehörigen von rechtserheblicher Bedeutung sind, müssen in der Zeitschrift "Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg" veröffentlicht werden.
  2. Rechtsvorschriften treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg" in Kraft.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Änderungen der Satzung treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. § 3 Abs. 1 ist in der geänderten Fassung erstmals anzuwenden auf die Wahl zur nächsten Vollversammlung.