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Gebührenordnung


der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg vom 4. März 1970 (Niedersächsische Wirtschaft Nr. 7/70 vom 9. April 1970), zuletzt geändert am 16. März 2005 (Wirtschaft Ostfriesland und Papenburg Nr. 5/05 vom Mai 2005)

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondereTätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif.
Soweit ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammer erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über das Rechtsmittel das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war.
Die Kammer kann außerdem vom Gebührenschuldner zusätzliche Auslagen ersetzt verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
Die Kammer kann außerdem vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestens jedoch mit Zustellung eines Gebührenbescheides, soweit nicht in dem Gebührentarif bei einzelnen Gebühren eine andere Fälligkeit bestimmt ist.
Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 4 Stundung, Erlass, Niederschlagung

Auf Antrag des Gebührenschuldners können Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; die Kammer kann Gebühren niederschlagen. Für Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 5 Mahnung und Beitreibung

Gebühren, die nicht innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 6 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.

§ 7 Rechtsbehelfe

Für Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide gelten die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).

§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung vom 12. März 1959 in der Fassung vom 8. Mai 1968 aufgehoben.