Häufig gestellte Fragen zum IHK-Beitrag

Wer ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig?

Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im Kammerbezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer zugehören. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht. Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind vom Beitrag befreit, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb / Gewerbeertrag auf unter 5.200,- € beläuft.Das Kriterium "zur Gewerbesteuer veranlagt" stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständigen Filialen, Auslieferungslager u.ä. im hiesigen Kammerbezirk.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z.B. Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Ostfriesland und Papenburg, welches von den Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung in der IHK-Zeitschrift "Wirtschaft Ostfriesland und Papenburg" veröffentlicht.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt (die Wirtschaftssatzung regelt die Höhe der Beiträge). Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt zurzeit 0,20 % des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,- € vom Ertrag abgezogen.

Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muss ich IHK-Beiträge zahlen?

Für die Beitragspflicht ist nicht entscheidend, ob Sie Gewerbesteuer zahlen, sondern ob Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn die zu zahlende Gewerbesteuer auf Null Euro vom Finanzamt festgesetzt wird, sind Sie generell gewerbesteuerpflichtig und erfüllen somit die Voraussetzung für die IHK-Zugehörigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht.

Wann und bei wem ist eine Freistellung von IHK-Beiträgen möglich?

Die Freistellung ist erst seit dem Änderungsgesetz zum IHKG ab 1999 möglich. Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,- € nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die IHK gestellt werden. Neue Regelung für Existenzgründer ab 1. Januar 2004: Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.

Warum werden zunächst "vorläufige Veranlagungen" durchgeführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Die Veranlagung des laufenden Kalenderjahres erfolgte auf Grund eines zu hohen Gewerbeertrages. Die betriebliche Situation hat sich geändert. Kann die vorläufige Veranlagung den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?

Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, besteht die Möglichkeit der Anpassung des IHK-Beitrages. Teilen Sie in diesem Fall der Beitragsabteilung bitte schriftlich unter Angabe der Mitglieds-Nummer den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Hierfür können Sie die dem Beitragsbescheid beigefügte Erklärung zur Beitragsveranlagung verwenden. Sie erhalten dann einen neuen Beitragsbescheid.

Woher bekommt die IHK meine Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt. Dieses Verfahren spart im übrigen Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.

Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag (= Verlust) festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,- €). Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,- € ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340,- € vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.

Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Die Beitragspflicht endet, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die gewerbliche Abmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Kommune bzw. die Löschung im zuständigen Handelsregister erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt ab dem nächsten Jahr. Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr der Abmeldung ausgeübt worden sein, kann auf Antrag der Beitrag ausgesetzt werden. Auch nach Vornahme der Gewerbeabmeldung können für die vergangenen Jahre noch neue Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen vorgenommen werden, sofern der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von der bisher erfolgten Veranlagung abweicht. Hierbei entstehen sowohl Guthaben als auch Nachforderungen.

Ich bin sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,- € überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesem Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.

Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem Bezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir Beitrag zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird dann nur der auf die jeweilige Kammer entfallende zerlegte Gewerbeertrag zu Grunde gelegt.

Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt werden.

Warum ist eine Limited IHK-zugehörig und beitragspflichtig?

Eine nach englischem Recht gegründete Limited mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland ist Pflichtmitglied der IHK mit entsprechender Beitragspflicht. Limiteds werden wie eine deutsche GmbH zur Körperschafts- und Gewerbesteuer veranlagt und sind aufgrund Ihrer Gewerbesteuerpflicht IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Eine Beitragsveranlagung erfolgt wie für im Handelsregister eingetragene Betriebe, da die Eintragung in einem ausländischen Register mit einer Eintragung in das deutsche Handelsregister gleichzusetzen ist.

Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum haben wir einen Beitragsbescheid erhalten?

Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des Freistellungsbescheides Ihres Finanzamtes.

Warum müssen Apotheken außer dem Grundbeitrag ein Viertel der Umlage bezahlen?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Ich übe einen freien Beruf aus. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?

Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Künstler usw. Diese Berufe haben größtenteils ihre eigenen Berufskammern. Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Steuergesetzes vor, und damit besteht die IHK-Mitgliedschaft. Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden. Setzen Sie sich bitte zwecks Klärung mit uns in Verbindung.

Ich bin Landwirt. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?

Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg belegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie z. B. der Betrieb einer Windenergieanlage. Die Kammerzugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

Wie lange habe ich Zeit für die Zahlung der IHK-Beiträge?

Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden angemahnt. Bei ausbleibender Zahlung sind wir aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offen stehenden Beiträge über die Gemeinde- oder Stadtkassen im Rahmen der Beitreibung einziehen zu lassen. Bitte bedenken Sie, dass Ihnen hierdurch erhebliche Kosten entstehen.