Nr. 2628102

Kassen: Ertrag­steuerliche Behand­lung der TSE-Kosten

Das BMF-Schreiben vom 21.08.2020 stellt folgende Punkte klar: Die (physische) TSE ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das jedoch nicht selbständig nutzbar ist, dessen Anschaffungskosten daher über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben sind. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens (§§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG) ist nicht zulässig. Im Fall des festen Einbaues in ein anderes Gerät (z.B. Drucker, Peripheriegeräte) geht die Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren, so dass die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des aufnehmenden Wirtschafsgutes zu aktivieren und über die Rest-BND zu verteilen sind. Bei softwarebasierten Cloud-TSE-Lösungen sind die laufenden Entgelte als laufende Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Aufwendungen zur Einrichtung der erforderlichen digitalen Schnittstelle zwischen den Systemkomponenten stellen Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“ dar. Aus Vereinfachungsgründen können die Anschaffungskosten der TSE und die Kosten zur Einrichtung der digitalen Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Vordrucke und Anleitung Einnahmen-Überschuss-Rechnung - EÜR

Mit dem BMF-Schreiben vom 02.07.2024 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt gemacht.
Für das Jahr 2024:
Download der Dokumente / Vordrucke
(auf der Website des Bundesfinanzministeriums)

Realsteuer-Hebesätze Region Nordschwarzwald

Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind Gemeindesteuern

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind Gemeindesteuern, deren Hebesätze jährlich im Rahmen der kommunalen Haushaltsberatungen festgesetzt werden. Die Gemeinden haben so die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe der von den Unternehmen zu leistenden Abgaben zu nehmen und aktiv Standortpolitik zu betreiben.

Attraktivität von Gemeinden

Bei einem höheren Hebesatz erhält die Gemeinde mehr Steuereinnahmen, setzt sich jedoch der Gefahr aus, dass sie für Gewerbebetriebe (bei der Gewerbesteuer), für Landwirte (Grundsteuer A für unbebautes Land) oder für Gebäudeeigentümer (Grundsteuer B) unattraktiver im Vergleich zu anderen Gemeinden wird.
Realsteuer-Hebesätze 2024
(Download als PDF-Datei)

Gewerbesteuer: Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freie Berufe

Merkblatt: Stand November 2019.

Einleitung

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer stellen im Bereich des Steuerrechts insoweit eine Besonderheit dar, als es sich um kommunale Steuern handelt. Das heißt zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer den Gemeinden zusteht. Es bedeutet zum anderen aber auch, dass diese Steuern aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden – je nach Hebesatz – unterschiedlich hoch sind. Damit stellen diese Steuerarten einen wichtigen Standortfaktor dar.
Die vorliegende IHK-Information stellt die Errechnung von Gewerbesteuer und Grundsteuer dar. Daneben soll die Übersicht über die Realsteuerhebesätze der Gemeinden in der Region Nordschwarzwald dazu beitragen, Transparenz über die Hebesätze kommunaler Steuern in den Gemeinden zu schaffen.

1. Gewerbesteuer

1.1 Allgemeines

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden.

1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
  • Selbstständigkeit der Tätigkeit, das heißt, die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
  • Nachhaltigkeit der Tätigkeit, das heißt, die ihr zugrundeliegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
  • Gewinnerzielungsabsicht, das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (zum Beispiel Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt – in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.

1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?

1.4.1 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ist aktuell der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Dabei müssen zum Beispiel sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
  • Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent und bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Abzug gebracht.
Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewSt ist zu beachten (vgl. hierzu die Aufstellung unter 1.8), dass seit der Unternehmessteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

1.4.2 Errechnung der Steuer

Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:
  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
Freibetrag 24.500 Euro
für die darüber hinausgehenden Beträge 3,5 v.H.

  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG)
Freibetrag ---
für alle Beträge 3,5 v.H.

Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden. Die Hebesätze der Gemeinden im Nordschwarzwald sind der beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
Anhand einer Beispielsrechnung soll die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbsteuer bei einem Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden:
Beispiel: Der Unternehmer Hans Meier (Einzelkaufmann) und die Peter Schulz GmbH (Kapitalgesellschaft) erwirtschaften im Jahr 2015 je einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro.
Gewerbesteuer-Belastung bei der Kapitalgesellschaft: Die Kapitalgesellschaft Peter Schulz GmbH muss Gewerbesteuer abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
Schritt 1:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Hier: 60.000 Euro x 3,5 v.H. = 2.100 Euro
Schritt 2:
Steuermessbetrag x Hebesatz in Prozent = zu zahlende Gewerbesteuer
Hier: 2.100 Euro x Hebesatz der entsprechenden Stadt/Gemeinde = xxx Euro
Gewerbesteuer-Belastung beim Personenunternehmen: Das Personenunternehmen Hans Maier muss Gewerbesteuer abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
Gewerbeertrag Steuer-
messzahl
Steuermessbetrag
(=Gewerbeertrag
x Messzahl)
Gewerbesteuerbelastung
(=Steuermessbetrag
x Hebesatz in Prozent
Schritt 1 24.500 Euro steuerfrei
Schritt 2 35.500 Euro 3,5 v.H. 1.242,50 Euro 5.218,50 Euro
Summe 60.000 Euro 5.218,50 Euro

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung somit aufgrund des Freibetrags niedriger als für Kapitalgesellschaften.

1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?

Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.

1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?

Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer. Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation genau bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.
Anhand einer Beispielsrechnung soll die Steueranrechnung verdeutlicht werden:
Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger hat ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der örtliche Gewerbesteuerhebesatz beträgt 420 v.H. (z.B. für Stuttgart). Das Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 50.000 Euro. Es ergibt sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 892,50 Euro beziehungsweise eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von 3.748,50 Euro.
Zur Vereinfachung erfolgt die Berechnung ohne Ansatz des Solidaritätszuschlags. Außerdem wurde von Sonderausgaben in Höhe von 0 Euro und keinen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnenden Zinsen/Zinsanteilen und keinen gewerbesteuerlichen Kürzungen ausgegangen.
Berechnung mit Gewerbesteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro
./. Sonderausgaben 0 Euro
zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro
ESt auf 50.000 Euro laut Grundtabelle 12.950 Euro
./. anrechenbare Gewerbesteuer
(3,8 x Gewerbesteuermessbetrag
= 3,8 x 892,50 Euro) ./.3.391,50 Euro
zu zahlende Einkommensteuer 9.558,50 Euro
+ zu zahlende Gewerbesteuer + 3.748,50 Euro
Gesamtsteuerbelastung 13.307 Euro + SolZ

Berechnung ohne Gewerbesteuer zum Vergleich:
Um vergleichen zu können, wie hoch die Gesamtsteuerbelastung ohne Gewerbesteuer wäre, wird im folgenden hypothetisch unter ansonsten gleichen Bedingungen davon ausgegangen, dass keine Gewerbesteuer zu zahlen wäre.
Zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro
ESt auf 50.000 Euro laut Grundtabelle 12.950 Euro
Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 12.950 Euro + SolZ
Vergleicht man diese Belastung mit der Gesamtsteuerbelastung aus der Berechnung mit Gewerbesteuer, die 13.307 Euro beträgt, ist festzustellen, dass die tatsächliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer 357 Euro (Differenz zwischen 13.307 Euro und 12.950 Euro) beträgt. Damit wirkt sich die Gewerbesteuer nicht als volle Mehrbelastung aus, sondern nur als teilweise Mehrbelastung.

1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw. (vgl. oben unter 1.4.1 )
- Kürzungen nach § 9 GewStG, zum Beispiel
1. 1,2 v.H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes, sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 Euro
- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl 3,5 v.H.
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld
==============================================================

2. Grundsteuer

2.1 Allgemeines

Die Grundsteuer ist, ebenso wie die Gewerbesteuer, eine Gemeindesteuer, das heißt sie wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die folgenden zwei Arten zu unterscheiden:
  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die ‎Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der ‎Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber ‎spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu ‎diesem Zeitpunkt dürfen die nachfolgend dargestellten (allerdings verfassungswidrigen) Regeln weiter angewandt werden, ‎nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der ‎Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.

2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?

Steuergegenstand der Grundsteuer sind:
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Betriebsgrundstücke und -gebäude
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte

2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Schritt 1: Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen sogenannten Einheitswertbescheid. Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille,
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille und
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.
Schritt 3: Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.

2.4 Berechnungsbeispiel

Das Finanzamt hat nach dem Bewertungsgesetz einen Grundsteuerwert in Höhe von 100.000 Euro für ein Wohn- und Geschäftshaus ermittelt und einen entsprechenden Einheitswert erlassen.
Im nächsten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag (Einheitswert x Steuermesszahl). Für ein Wohn- und Geschäftshaus beträgt die Steuermesszahl 3,5 Prozent.
Grundsteuermessbetrag = 100.000 Euro x 3,5 / 1000 = 350 Euro

In einem letzten Schritt errechnet die jeweilige Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer, in dem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Am Beispiel von Stuttgart (Hebesatz: 520 Prozent) ergäbe sich folgende Rechnung:
zu zahlende Grundsteuer = 350 Euro x 520 % = 1.820 Euro
2.5 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.

3. Übersicht Hebesätze


Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart

Merkblatt Gewerbesteuer

Stand: Juni 2017

Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.

1. Allgemeines

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Ertragsteuer mit Objektsteuerelementen. Die Gemeinden sind dazu berechtigt, sie zu erheben. In Deutschland machen alle Gemeinden davon Gebrauch. Die Gemeinden legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz auf den bundeseinheitlichen Steuermessbetrag (§ 11 GewStG) fest, er beträgt bundesdurchschnittlich 391 Prozent (2006). Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG und jede Kapitalgesellschaft.

2. Gewerbeertrag


Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.

Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
  1. sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 %,
  2. 25 % folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
    - 25 % der Lizenzen und Konzessionen
    - Mieten, Pachten und Leasingraten
    - 20 % bei beweglichen Anlagevermögen
    - 50 % bei unbeweglichen Vermögen
  3. die steuerbefreiten sog. Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 15 % beträgt,
  4. Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Um den Mittelstand zu schonen wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro für die Summe der Finanzierungsanteile (1. und 2.) eingeführt.

Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
  • 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Ab dem 1.1.2008 darf eine Kürzung nur dann erfolgen, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.
  • Anteile am Gewinn einer gewerblichen Personengesellschaft.

3. Freibetrag (§ 11 GewStG):

Der sich nach Hinzurechnungen und Kürzungen ergebende Gewerbeertrag unterliegt nicht der Gewerbesteuer bei
  • natürlichen Personen und Personengesellschaften bis zu 24.500 Euro sowie
  • bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen, bis zu 5.000 Euro.
Für Kapitalgesellschaften ist kein Freibetrag vorgesehen.

4. Steuermesszahl, Steuermessbetrag (§ 11 GewStG):

Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl den Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Steuerschuld. Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beträgt die Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 %.

Der frühere Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfiel. Gleichzeitig erhöht sich für diese Unternehmen der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages vom 1,8fachen auf das 3,8fache.

5. Hebesatz


Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.

Die Hebesätze deutscher Städte mit über 50.000 Einwohnern finden sich auf den Internetseiten des DIHK (www.dihk.de), die kleinerer Gemeinden auf den Internetseiten der regionalen IHKs sowie entgeltlich beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de).
Kapitalgesellschaft:
Gewerbeertrag 50.000,00
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % 1.750,00
x Hebesatz (Berlin) 410 %
= Gewerbesteuer 7.175,00

6. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.

Infolge der Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 erhöhte sich für Einzelunternehmer
und Gesellschafter einer Personengesellschaft der Anrechnungsfaktor vom 1,8fachen auf das 3,8fache des Steuermessbetrages. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % (bisher ca. 340 %) bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von
50.000 Euro.
Gewerbesteuer bei Hebesatz 410 %, s. o. 3.659,25
auschaler Anrechnungsbetrag
(3,8 x Gewerbesteuermessbetrag, ./.
hier 892,5 Euro, s. o.)
3.391,50
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer = 267,75

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ist eine positive Einkommensteuerschuld.
Durch hohe Hinzurechnungen kann die Gewerbesteuer die Einkommensteuer übersteigen und die Anrechenbarkeit beschränken. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.

7. Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe

Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfiel nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Um die dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszugleichen, wurde für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % verringert.

Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Es kommt nicht auf den Veranlagungszeitraum an, in dem die Gewerbesteuer gezahlt wird, sondern auf die Festsetzung der Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer, die vor dem 31.12.2007 festgesetzt wurde, die aber erst im Jahr 2008 gezahlt wird, bleibt es auch im Veranlagungszeitraum 2008 noch bei der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Änderungen erstmals in Wirtschaftsjahren zu beachten, die vor dem 1.1.2008 begonnen haben und in 2008 enden. Die Änderungen kommen somit bereits in dem im Kalenderjahr 2007 beginnenden Wirtschaftsjahr zum Tragen. Die für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in 2008 festgesetzte Gewerbesteuer
ist somit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

8. Gewerbesteuerbescheid

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.

9. Vorauszahlungen


Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind, soweit festgesetzt, bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines Jahres fällig.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten.

10. Gewerbeverluste

Fallen Verluste an, sind diese grundsätzlich in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.

Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Jahre zu kürzen. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist dies nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro möglich (§ 10a GewStG). Darüber hinausgehende Verluste können mit lfd. Gewinnen nur zu 60 % verrechnet werden.

11. Verlustvortrag bei Gesellschafterwechsel


Auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften findet die Mantelkaufregelung des § 8c KStG entsprechende Anwendung.

Darüber hinaus geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) auch bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. des Gesellschafters unter (keine Unternehmeridentität).

12. Überblick Altes Recht – Neues Recht



Grundsätzliche Änderungen:
Altes Recht Neues Recht
Gewerbesteuermesszahl Kapitalgesellschaft 5 % 3,5 %
Anrechnungsfaktor der GewSt auf die ESt
bei Personenunternehmen
1,8 3,8
Betriebsausgabenabzug ja nein
Messzahlstaffel und Freibetrag bei Einzel-
und Personenunternehmen
Staffeltarif: ja
Freibetrag: ja
Staffeltarif: nein
Freibetrag: ja


Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer:
Altes Recht Neues Recht
Entgelt für Zinsen Hinzu-
rechnung von 50 % der Dauer-
schuldzinsen
Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen
Renten, dauernde Lasten,
Gewinn-Anteile stiller Gesell-schafter
Hinzu-
rechnung der gesamten
Aufwendungen, wenn nicht beim Empfänger
versteuert.
Hinzurechnung von 25 % der
gesamten Aufwendungen
Mieten, Pachten
und
Leasingraten
50 % der Mieten und Pachten
für die Benutzung der nicht in
Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlage-Vermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen außer wenn
- Miet- und Pachtzinsen beim
Vermieter oder Verpächter zur
Gewerbesteuer heranzuziehen sind
- bei Vermietung oder Verpachtung
eines Betriebs oder Betriebsteils der
Betrag der Miet- oder Pachtzinsen
125.000 Euro nicht übersteigt
Hinzurechnung des
pauschalierten Finanzierungsanteils
i.H.v. 25 % bei beweglichen
Wirtschaftsgütern mit einem
Finanzierungsanteil von
20 %

Hinzurechnung des pauschalierten
Finanzierungsanteils
i.H.v. 25 % bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern mit
einem Finanzierungsanteil von 50 % (bis 2009: 65 %)

Lizenzen und
Konzessionen
Keine Hinzu-
rechnungen
Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils i. H. v. 25 % bei einem Finanzierungsanteil von 25 %

Ausnahme:
Vertriebslizenzen u.a.
Frei-betrag bei Hin-
zurechnungen
Kein Freibetrag für
Hinzu-
rechnungen
Freibetrag von 100.000 Euro für Summe der Finanzierungsanteile


Quelle:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
Durch das Jahressteuergesetz 2008 erfolgte eine Absenkung des pauschalen Finanzierungsanteils von 75 % (Unternehmensteuerreformgesetz 2008) auf 65 %. Die Neuregelung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anwendbar.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die steuerfreien Kaufkraftzuschläge wurden für einige Dienstorte neu festgesetzt. Sie bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechende Tabelle aktualisiert.