Ideen schützen

Innovative Produkte und Dienstleistungen sind erforderlich, um in der Wirtschaft mit Erfolg agieren zu können. Innovationen liegen nicht einfach auf der Straße. Aus guten Ideen müssen sie erst entwickelt und dann marktfähig gemacht werden. Damit nicht andere die Früchte der oft mühevollen Arbeit ernten, ist es erforderlich, die Innovationen schützen zu lassen. Dafür gibt es die  sogenannten gewerblichen Schutzrechte. Zu ihnen zählen das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster sowie die Marke.

Patente schützen Ideen
Mit der Entwicklung von neuen Produkten oder Verfahren sind immer hohe Kosten verbunden. Diese rechnen sich nur dann, wenn durch die Neuentwicklung ein wirtschaftlicher  Vorteil für das Unternehmen entsteht. Ohne einen Schutz der Idee kann jeder fremdes Know how kostenfrei nutzen und damit seine eigene Produktpalette zum Nulltarif erweitern. Mit einem Patent kann eine technische Erfindung, sowohl ein Produkt als auch ein Verfahren, deshalb gegen unerlaubten Nachbau geschützt werden. Mit diesem Ideenschutz hat man das Recht, anderen die Benutzung der patentierten Idee zu verwehren. Nur der Patentinhaber kann entscheiden, ob und von wem die Idee z. B. in Lizenz genutzt werden soll.
Um das begehrte Schutzrecht zu erlangen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Erfindung muß neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar, d.h. wirtschaftlich verwertbar sein. Neu sein bedeutet, dass eine Erfindung nur dann zum Patent angemeldet werden kann, wenn sie weltweit noch nicht bekannt ist. Unter der erfinderischen Tätigkeit oder der sogenannten Erfindungshöhe versteht man, dass die Erfindung auch tatsächlich einen nennenswerten Unterschied zum bestehenden Stand der Technik beschreibt. Es reicht für ein Patent z. B. nicht aus, eine naheliegende Verbesserung einer bestehenden Technik vorzunehmen. Aber das Patent alleine nützt nicht viel. Die eigentliche Innovation kommt erst mit der wirtschaftlichen Umsetzung der geschützten Idee in ein marktfähiges Produkt. Dafür hat man dann aber - zumindest theorethisch - 20 Jahre Zeit, denn solange währt der Schutz durch ein Patent.
Ganz schön patent - das Patent
Das Patent hat aber auch noch „seine andere Seite“. Kurioserweise ist es auch dem Mitbewerber von Nutzen! Denn 18 Monate nach der Anmeldung erfolgt die sogenannte Offenlegung der Patentschrift. In einem Patentinformationszentrum des Deutschen Patent- und Markenamtes  oder über Datenbanken kann sich dann jeder Interessierte (so auch der Mitbewerber) über die Innovationsaktivitäten in Form von Patentanmeldungen anderer Unternehmen und damit über den derzeitigen Stand der Technik informieren. Diese Information über den aktuellen technischen Stand sollte für jeden Betrieb, der sich mit Forschung und Entwicklung befaßt, Pflicht sein. Unnötige Entwicklungskosten können so vermieden werden. Eine Statistik des Deutschen Patent- und Markenamtes untermauert diesen Ratschlag. Nahezu 50 Prozent aller Patentanmeldungen werden zurückgezogen oder aber nach der Prüfung zurückgewiesen, weil die vermeintliche „Neuheit“ schon längst bekannt war.
Das „kleine Patent“
Das Gebrauchsmuster wird oft als „kleines Patent“ bezeichnet. Im Vergleich zum Patent stellt es geringere Anforderungen an die Erfindungshöhe. Damit ist es aber auch für den Anmelder leichter zu erhalten. Das Gebrauchsmuster schützt wie auch das Patent technische Neuerungen - allerdings nur maximal zehn Jahre. Im Unterschied zum Patent ist es jedoch ein reines Registerrecht. Das bedeutet, dass das Gebrauchsmuster nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle lediglich eingetragen wird, ohne dass das Patent- und Markenamt die technische Neuerung überprüft. Damit verbunden ist der Nachteil, dass bei einem Verstoß gegen dieses Schutzrecht durch Dritte der Inhaber des Gebrauchsmusters den Beweis erbringen muß, dass das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt wurde.
Vom guten Geschmack
Nicht nur technisches, sondern auch ästhetisches Know-how läßt sich gegen „geistigen Diebstahl“ schützen. So kann das Design von neu gestalteten Oberflächen wie textile Stoffe oder Tapeten aber auch die neue Formgebung von z. B. Haushaltsgeräten, Möbeln, Modeschmuck als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Voraussetzung für eine Eintragung ist aber eine tatsächlich neue und eigentümliche Gestaltung des Musters oder Modells. Bei dieser Eintragung handelt es sich wie auch beim Gebrauchsmuster nur um eine Registrierung. Ob die Designidee dann auch wirklich neu und eigentümlich ist und damit zu Recht Schutz genießt, wird nicht vom Patent- und Markenamt geprüft. Dieses wird dann erst im „Streitfall“ durch ein Gericht festgestellt.
Den „guten Namen“ schützen lassen
Nichts ist einprägsamer als ein guter Name oder ein gutes Firmenlogo. Aber auch hier gilt es, zuerst sein „geistiges Eigentum“ zu sichern. Namen, Begriffe, Werbetexte und graphische Darstellungen für Produkte oder Dienstleistungen können als Wort-Marke, Bild-Marke oder eine als Kombination aus beiden geschützt werden. Seit einigen Jahren ist es nun auch möglich, dreidimensionale Gebilde (z. B. Verpackungen oder Werbefiguren) und sogar Melodien und Tonfolgen (Jingles) als Marke eintragen zu lassen.
Hilfestellung für Erfinder
Die IHK ist Ansprechpartner für alle allgemeinen Informationen zu Schutzrechten. Geht es bereits um eine konkrete Patentanmeldung, dann sollte immer der Patentanwalt als Fachmann hinzugezogen werden. Adressen von regional ansässigen Patentanwälten sind hierfür bei der IHK erhältlich. Mehrmals im Jahr werden außerdem gemeinsam mit einem Patenanwalt und anderen Wirtschaftskammern sogenannte "Erfindersprechtage“ oder "Patentberatungstage" angeboten. Hier können Unternehmen und freie Erfinder sich kostenlos über Schutzrechte, Erfindungen und Verwertungsmöglichkeiten informieren und beraten lassen.