Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Die Erlaubnis nach § 34f (Finanzanlagenvermittler) und § 34 h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) können nur erteilt werden, wenn der Vermittler die notwendige Sachkunde nachweist.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis der notwendigen Sachkunde nicht erbringen kann. Der Sachkundenachweis ist damit eine zwingende Vorausssetzung für die Erlaubniserteilung. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO).

Welche Sachkundenachweise sind gesetzlich anerkannt?

Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse nachweisen. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde jeweils nur die männliche oder weibliche Fassung des Abschlusses genant.
  • Sachkundeprüfung „Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ oder “Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK”
  • Geprüfter Bankfachwirt (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfter Investment-Fachwirt (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Bank-oder Sparkassenkaufmann (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Investmentfondskaufmann (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung nachgewiesen werden kann
  • Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung nachgewiesen werden kann
  • Finanzfachwirtb(FH) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung nachgewiesen werden kann
  • Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
  • Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
  • ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)

Sie können keine Sachkunde vorweisen?

Wer seine Sachkunde nicht über einen der oben genannten anerkannten Abschlüsse belegen kann, muss eine entsprechende Sachkundeprüfung ablegen. Die Sachkundeprüfung "Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" wird derzeit nicht von der IHK für Ostfriesland und Papenburg durchgeführt. Weiterführende Informationen zur Sachkundeprüfung, insbesondere auch eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, finden Sie auf der Seite der Übersicht der Deutschen Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittlung.