Waffengesetz - Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
Bewachungsunternehmen (§ 34a GewO) benötigen für bestimmte Tätigkeiten, die den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen einschließen, eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) nach § 10 Abs. 1 WaffG. Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter, der im Rahmen seines konkreten Auftrages zum Führen einer Schusswaffe verpflichtet ist, im Besitz eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG sein.
Zuständig für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen in Niedersachen sind die Landkreise und/oder kreisfreien Städte. Grundsätzlich sollte das Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen dort für seine betreffenden Mitarbeiter den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins stellen.
Nach § 4 WaffG setzt die Erlaubnis nach § 4 Waffengesetzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
Die Waffensachkundeprüfung kann bei verschiedenen behördlich anerkannten Bildungsträgern abgelegt werden. Auskünfte über zugelassene Bildungsträger können über die zuständigen Behörden oder über das Internet eingeholt werden.
Die Waffensachkundeprüfung wird nicht von den IHKn abgenommen.
Der Erwerb von Schusswaffen oder Munition sowie die Überlassung an Bewachungsmitarbeiter darf erst nach Ausstellung und Aushändigung der notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die Waffenbehörde erfolgen.