Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von hinweisgebenden Personen, also Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.

Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?

Das HinSchG wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die Vorschriften des Gesetzes überwiegend zum 02. Juli 2023 in Kraft. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, sichere Kanäle für die Meldung von bestimmten Verstößen einzurichten. Geregelt ist zusätzlich ein Verbot jeglicher Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen.
Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt insbesondere verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Die fehlende Einrichtung wird allerdings zunächst für sechs Monate nicht sanktioniert werden – hier gibt es eine Übergangsregelung. Bußgelder wegen des Fehlens einer internen Meldestelle können erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen ab dem 17.12.2023.
In bestimmten Branchen gilt die Verpflichtung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (Auflistung in § 12 Absatz 3 HinSchG).

Interne Meldestellen

Die betroffenen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Die internen Meldekanäle müssen nach § 16 Absatz 3 HinSchG Meldungen
  • in mündlicher oder in Textform
  • sowie auf Wunsch in persönlicher Weise
ermöglichen.
Es besteht keine Verpflichtung, die Meldekanäle so einzurichten, dass Meldungen anonym erfolgen können. Unternehmen müssen die interne Meldestelle nicht selbst betreiben, sondern können nach § 14 Absatz 1 HinSchG auch Dritte als interne Meldestellen (z.B. Ombudsperson) beauftragen. Die Meldestelle ist so einzurichten, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird.
Bei der Einrichtung des Verfahrens für interne Meldungen sind Mitbestimmungsrechtliche des Betriebsrats zu beachten. Dieser sollte frühzeitig eingebunden werden.
Unternehmen müssen Informationen über die internen sowie externen Meldestellen in leicht verständlicher und zugänglicher Form bereitstellen. Dies kann z.B. über einen Aushang oder eine Information im Intranet geschehen.

Externe Meldestellen 

Neben den internen Meldestellen regelt das HinSchG die Einrichtung externer staatlicher Meldestelle. Der Hinweisgeber kann frei darüber entscheiden, ob er sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle der Behörden wendet.
Auf der Webseite des Bundesamts für Justiz (BfJ), das im HinSchG als externe Meldestelle benannt ist, wurden bereits die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Mit Inkrafttreten des HinSchG wird die externe Meldestelle des Bundes Hinweise zu Informations- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Wer darf die Meldestellen nutzen?

Die internen Meldekanäle müssen mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen, die dem Unternehmen überlassen sind. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem jeweiligen zur Einrichtung der internen Meldestelle verpflichteten Unternehmen in Kontakt stehen.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Die Meldestellen können genutzt werden, um Verstöße gegen die in § 2 HinSchG genannten Vorschriften zu melden. Dies sind insbesondere Verstöße gegen Strafvorschriften und Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Daneben können Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche gemeldet werden.

Wie ist bei Eingang eines Hinweises zu verfahren?

Die interne Meldestelle
  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person ggfs. um weitere Informationen und
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet. Die Höhe des Bußgeldrahmens hängt vom jeweiligen Verstoß ab.