Hinweisgeberschutzgesetz
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist der Schutz von hinweisgebenden Personen, also Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.
- Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?
- Interne Meldestellen
- Externe Meldestellen
- Wer darf die Meldestellen nutzen?
- Welche Verstöße können gemeldet werden?
- Wie ist bei Eingang eines Hinweises zu verfahren?
- Sanktionen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz
- Veranstaltung 18. August 2025
Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?
Das HinSchG wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit traten die Vorschriften des Gesetzes überwiegend zum 02. Juli 2023 in Kraft. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, sichere Kanäle für die Meldung von bestimmten Verstößen einzurichten. Geregelt ist zusätzlich ein Verbot jeglicher Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen. In bestimmten Branchen gilt die Verpflichtung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (Auflistung in § 12 Absatz 3 HinSchG).
Interne Meldestellen
Die betroffenen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Die internen Meldekanäle müssen Meldungen
- in mündlicher oder in Textform
- sowie auf Wunsch in persönlicher Weise
ermöglichen.
Es besteht keine Verpflichtung, die Meldekanäle so einzurichten, dass Meldungen anonym erfolgen können. Unternehmen müssen die interne Meldestelle nicht selbst betreiben, sondern können auch Dritte als interne Meldestellen (Ombudsperson) beauftragen. Die Meldestelle ist so einzurichten, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird. Bei der Einrichtung des Verfahrens für interne Meldungen sind Mitbestimmungsrechtliche des Betriebsrats zu beachten. Dieser sollte frühzeitig eingebunden werden. Unternehmen müssen Informationen über die internen sowie externen Meldestellen in leicht verständlicher und zugänglicher Form bereitstellen. Dies kann z.B. über einen Aushang oder eine Information im Intranet geschehen.
Externe Meldestellen
Neben den internen Meldestellen regelt das HinSchG die Einrichtung externer staatlicher Meldestelle. Der Hinweisgeber kann frei darüber entscheiden, ob er sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle der Behörden wendet. Auf der Webseite des Bundesamts für Justiz (BfJ), das im HinSchG als externe Meldestelle benannt ist, wurden bereits die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Mit Inkrafttreten des HinSchG wird die externe Meldestelle des Bundes Hinweise zu Informations- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
Wer darf die Meldestellen nutzen?
Die internen Meldekanäle müssen mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen, die dem Unternehmen überlassen sind. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem jeweiligen zur Einrichtung der internen Meldestelle verpflichteten Unternehmen in Kontakt stehen.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Die Meldestellen können genutzt werden, um Verstöße gegen die in § 2 HinSchG genannten Vorschriften zu melden. Dies sind insbesondere Verstöße gegen Strafvorschriften und Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Daneben können Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche gemeldet werden.
Wie ist bei Eingang eines Hinweises zu verfahren?
Die interne Meldestelle
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- ersucht die hinweisgebende Person bei Bedarf um weitere Informationen und
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.
Sanktionen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz
Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet. Die Höhe des Bußgeldrahmens hängt vom jeweiligen Verstoß ab.
Veranstaltung 18. August 2025
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