Varianten der Nachfolgeregelung

Im folgenden werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Übergabe beschrieben. Die unterschiedlichen Varianten und deren Konsequenzen sollten mit dem Unternehmensberater, dem Steuerberater, dem Rechtsanwalt und der Familie diskutiert werden.
1. Familieninterne Nachfolge
Es ist nahe liegend, bei der Übergabe des Unternehmens an ein geeignetes Familienmitglied zu denken. Um den klassischen Generationskonflikt zu vermeiden, ist eine gründliche Information und das gemeinsame offene Gespräch aller Familienmitglieder notwendig.
Neben dem 'normalen' Verkauf (siehe 2.) kommen bei der familieninternen Nachfolge noch weitere Übertragungsformen in Betracht:
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Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Sofortübertragung an übernehmenden Erben)
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Schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
Tipp:
Sie sollten Ihrem Nachfolger schon bald nach Eintritt in das Familienunternehmen eigene Verantwortungsbereiche übertragen und diese stetig erweitern!
Schenken Sie Ihrem Nachfolger Vertrauen!
Nur dann wird er auch das Vertrauen der Mitarbeiter und Geschäftspartner gewinnen!
2. Verkauf
Der Unternehmer, der sein Unternehmen veräußern will, steht einem kaum organisierten, wenig transparenten Markt gegenüber. Daher ist es nötig, den Unternehmensverkauf strategisch vorzubereiten. Je besser ein Unternehmen organisiert und strukturiert ist, desto leichter lässt es sich verkaufen. Die Vorbereitungen erfordern Zeit. Defizite bei den Vorbereitungen schwächen die Verhandlungsposition und wirken sich negativ auf den Verkaufspreis aus. Verkaufszeitpunkt und Verkaufsgrund sind entscheidende Faktoren für den zu erzielenden Verkaufspreis.
Verkauf gegen Einmalzahlung:
Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante ist der Verkäufer nicht vom unternehmerischen Geschick des Nachfolgers abhängig, und der Käufer hat ab sofort freie Verfügungsgewalt. Nachteil: Ein einmal vereinbarter Kaufpreis kann nur schwer korrigiert werden.
Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen (Rente, Raten oder dauernde Last)
Der Nachfolger zahlt den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal. Er ist dadurch gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Nachteilig dabei ist, dass der Unternehmer vom Erfolg seines Nachfolgers abhängig ist. Wiederkehrende Leistungen lassen sich aber z. B. auch mit einer Hypothek absichern.
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Beim Verkauf eines Betriebes gegen eine Rente wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragende Unternehmen darstellt. Dient die Rente hingegen in erster Linie dazu, den Lebensunterhalt des ausscheidenden Unternehmers zu sichern, spricht man von einer betrieblichen Versorgungsrente. Beide Formen können als Leibrente (Laufzeit hängt vom Leben einer oder mehrerer Personen ab) oder Zeitrente (feste Laufzeit) gestaltet werden.
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Bei einer Ratenzahlung handelt es sich um eine Aufteilung des Kaufpreises, die dem Nachfolger die Finanzierung erleichtert. Die Zahlungen erstrecken sich über einen im voraus eindeutig festgelegten Zeitraum.
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Eine dauernde Last besteht aus wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Dauernde Lasten unterscheiden sich von Renten insbesondere dadurch, dass sie keine gleichmäßigen oder gleich bleibenden Leistungen voraussetzen. Sie können sich z. B. an der Umsatzhöhe des Unternehmens oder an den Lebenshaltungskosten des Verkäufers orientieren.
Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
Die schrittweise Übertragung eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe in Etappen erfolgen kann. Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt und somit zum Mitgesellschafter.
3. Verpachtung
In allen Fällen der Veräußerung des Unternehmens und auch im Fall der Schenkung geht das Eigentum an den Nachfolger über. Ist der Unternehmer nicht oder noch nicht bereit, diesen Schritt zu gehen, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu verpachten. Dem Unternehmer können somit laufende Einnahmen gesichert werden.
4. Vermietung
Bei einer Vermietung werden dem Nachfolger in der Regel lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kauft der Nachfolger in diesem Fall beispielsweise die Einrichtung und die Maschinen. Dies bedeutet aber im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen.
5. Management-Buy-Out (MBO)
Wenn kein Nachfolger innerhalb der Familie gefunden wird, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen an das eigene Management zu veräußern. Vorteil: Der neue Eigentümer kennt sich bestens im Unternehmen aus. Dies kann die Verkaufsverhandlungen erleichtern und auch das Risiko späterer Inanspruchnahme (z. B. wegen Mängelgewährleistung oder Täuschung) deutlich reduzieren. Nachteil: Durch 'Betriebsblindheit' sind weniger Innovationen im Unternehmen zu erwarten.
6. Management-Buy-In (MBI)
Wenn ein Unternehmen von externen Managern übernommen wird, spricht man von einem Management-Buy-In. Vorteil: Mit dem neuen Eigentümer kommen neue Impulse in das Unternehmen. Nachteil: Die Einarbeitungszeit ist länger. Möglich ist auch eine Mischform aus Management-Buy-Out und -Buy-In. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn die internen Manager allein nicht genügend Kapital aufbringen können.
7. Stiftung
Besteht der Wunsch, das Unternehmen unabhängig von den Nachkommen als Eigentümer zu erhalten, eignet sich dafür die Gründung einer Stiftung. Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie keinen Eigentümer oder Gesellschafter benötigt. Die Stiftung gehört sich sozusagen selbst. Ihre rechtliche Selbständigkeit ist in den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Charakteristisch dabei ist die juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen. Die Erben sind von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, also praktisch 'enterbt'. Das Unternehmen zerfällt nicht in einzelne Erbteile, sondern bleibt durch die Stiftung erhalten. Die Stiftung ist eine vielfältig ausgestaltbare Rechtsform. Das Gesetz schreibt nur sehr wenig Zwingendes vor.
Eine Form der Stiftung ist die so genannte Doppelstiftung, eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Diskutieren Sie diese Möglichkeit hinsichtlich der Erbschaft- und Vermögensteuer mit Ihrem Steuerberater!
 8. Gang an die Börse (Going Public)
Die Suche nach einem Nachfolger kann erleichtert werden, wenn die Einheit von Kapitaleigner und Geschäftsführung aufgelöst wird. Eine Möglichkeit hierzu ist, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die Börseneinführung eines Unternehmens ist jedoch an Mindestvoraussetzungen geknüpft:
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Jahresumsatz bei produzierenden Unternehmen grundsätzlich höher als 25 Mio. Euro
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gute Ertragssituation
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etablierte Marktstellung
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gute Perspektiven der Unternehmensentwicklung
Die Börseneinführung ist ein langwieriger Prozess. Es müssen ein umfangreiches Informationssystem sowie eine klare Organisations- und Führungsstruktur geschaffen werden.
Die kleine Aktiengesellschaft
Die Einordnung einer Gesellschaft als kleine AG erfolgt nicht anhand der tatsächlichen Größenverhältnisse, gemessen am Umsatz oder den Mitarbeiterzahlen, sondern aufgrund der Nichtteilhabe am Kapitalmarkt. Kleine Aktiengesellschaften unterliegen vereinfachten Bestimmungen; die wichtigsten sind:
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Die Gründung einer Ein-Personen-AG ist möglich.
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Die kleine AG ist von der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat bei weniger als 500 Arbeitnehmern befreit.
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Es gelten erhebliche Erleichterungen für die Durchführung und Dokumentation der Hauptversammlung.
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Die Dispositionsbefugnisse der Aktionäre hinsichtlich der Gewinnverwendung können durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung der AG gestärkt werden.
Neue Marktsegmente an den Wertpapierbörsen
Durch neue Börsensegmente, wie z. B. den 'start-up-market' an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg oder den 'Neuen Markt' an der Deutschen Börse in Frankfurt, soll es kleineren Aktiengesellschaften ebenfalls ermöglicht werden, ihren Eigenkapitalbedarf über die Börse zu decken. Die Unternehmenswerte, die in den neuen Märkten gelistet werden, werden in der Regel dem Freiverkehr zugeordnet. Es besteht seitens der Unternehmen jedoch kein Anspruch, in die neuen Börsensegmente einbezogen zu werden, hierüber entscheidet der Freiverkehrsausschuss der jeweiligen Börse. Charakteristisch für die neuen Märkte sind die vereinfachten Zulassungsbedingungen wie z. B.:
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geringere Börsenkapitalisierung (Aktienkapital von mindestens 250.000 Euro Nennbetrag) für die Zulassung zum Handel
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abgeschwächte Publizitäts- und Prospekthaftungsbedingungen
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Unternehmen erhalten einen 'Betreuer' (z. B. ein zum Handel zugelassenes Kreditinstitut, ein Wertpapierhandelshaus oder ein Maklerunternehmen), der vornehmlich mit der Schaffung von Liquidität in der Aktie und der Information über das Unternehmen betraut ist.
Ansonsten gelten ähnliche Anforderungen wie bei einem normalen Börsengang.