Hotel- und Gaststättengewerbe

Landesgaststättengesetz zum 01.01.2012 verabschiedet
Seit 2012 gilt statt der Erlaubnispflicht die "Anzeigepflicht"
Am 1. Januar 2012 ist das neue Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Danach entfiel die Erlaubnispflicht und handelt es sich seitdem um ein anzeigepflichtiges Gewerbe, das mindestens vier Wochen vor Aufnahme bei der örtlichen Gewerbemeldestelle angezeigt werden muss. Die Gewerbemeldestelle informiert neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Emissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.

Überprüfung der Gewerbetreibenden bei Ausschank alkoholischer Getränke
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Meldestelle einzureichen:
- Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt)
- Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (ebenfalls bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt; bei bereits tätigen Gewerbetreibenden ist der Antrag bei der Gewerbemeldestelle zu stellen)

Zweigniederlassungen
Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Bekämpfung von Alkoholmissbrauch
Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken. Erstmalig schriftlich fixiert wurde die Bestimmung, dass ein Gastronom seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten muss.
Hinweis: Der Betrieb von gastgewerblichen Nebenbetrieben an Bundesautobahnen fällt ausdrücklich nicht unter das neue Niedersächsische Gaststättengesetz. Daraus folgt, dass an Autobahnen weiterhin für die Toilettenbenutzung eine "Gebühr" verlangt werden kann.

Bauliche Anforderungen
Da die baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert werden (hier wird im § 48 Abs. 1 Nr. 4 der NBauO nach dem Wort Verkaufsstätten der Begriff "und Gaststätten" eingefügt), tritt folgerichtig zeitgleich am 1. Januar 2012 die Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten vom 7. Oktober 2004 außer Kraft.