Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten ist aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet.
Aufgabe der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten ist aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet. Aufgabe der Einigungsstelle ist es, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen.
Organisatorischer Aufbau der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist mit einem unabhängigen Juristen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und zwei unabhängigen Beisitzern besetzt. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist sachlich für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, in denen ein Anspruch aufgrund des UWG (externer Link) geltend gemacht wird. Näheres regelt die Einigungsgstellenverodnung (externer Link). Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Anschrift der IHK zu richten.
Vorsitzender der Einigungsstelle ist Hans-Otto Bartels (Aurich).
Die Vollversammlung der Kammer hat auf ihrer Sitzung am 26. November 2024 für das Jahr 2025 folgende Mitglieder als Beisitzer berufen:
- Dirk Barghoorn (Emden),
- Bernd Gröttrup (Emden)
- Gerrit Symens (Emden)
- Gerhard Teerling (Emden)
Auf Vorschlag der Handwerkskammer für Ostfriesland gehören folgende Beisitzer der Einigungsstelle an:
- Albert Groenhagen (Emden)
- Harald Gerjets (Aurich).
Verfahren
Wer ein Verfahren einleiten will, hat einen Antrag schriftlich mit Begründung - in fünffacher Ausfertigung - bei der Einigungsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes unterbrochen.
In der Regel wird auf den Antrag hin ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. Die Parteien werden von der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen. Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
In der Regel wird auf den Antrag hin ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. Die Parteien werden von der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen. Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
Kosten des Einigungsstellenverfahrens
Gebühren werden nicht erhoben. Die anfallenden Auslagen der Einigungsstelle (regelmäßig 100 Euro, in Sonderfällen auch höher) sind von den Parteien zu tragen. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Darüber hinaus müssen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten, zum Beispiel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, selbst tragen.
Art der Entscheidung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Kommt eine Einigung zustande, wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen, der von den Parteien und den Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet wird. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung