Werbung - was ist erlaubt?
Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich. Ohne sie besteht kaum eine Möglichkeit, potenzielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen von Werbemaßnahmen
Werbung ist jedoch nicht in jeder Form zulässig. Untersagt sind unlautere Werbemethoden im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hiervon erfasst sind die unzumutbaren Belästigungen. Eine unzumutbare Belästigung ist im Bereich der Werbung mittels Telefon und elektronischer Kommunikationsmittel anzunehmen
- bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.
- bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Dagegen ist die Werbung per Brief grundsätzlich möglich. Dies gilt lediglich nicht, wenn ein entgegenstehener Wille geäußert wurde, sei es bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten oder sei es, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen.
Zu beachten ist, dass unter die strengen Vorschriften nicht nur die „klassische Werbung", sondern auch Umfragen fallen können. Auch eine Kontaktaufnahme durch ein Marktforschungsunternehmen kann eine unzumutbare Belästigung darstellen, wenn die wissenschaftliche Umfrage nicht nur der medizinischen Entwicklung dient, sondern jedenfalls mittelbar den Absatz eines Produkts vom Auftraggeber des Marktforschungsunternehmen fördern soll.
Telefonwerbung
Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des angerufenen Fernsprechteilnehmers werden als belästigende Werbung angesehen und sind deshalb grundsätzlich unzulässig. Dies gilt sowohl bei Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Gewerbetreibenden. Bei Gewerbetreibenden gilt allerdings insoweit ein Ausnahme, als dann eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ausreichend ist. Eine solche kann bei einer ständigen Geschäftsbeziehung anzunehmen sein. Allerdings trägt der Anrufer das Risiko der subjektiven Fehleinschätzung. Auch reicht nach der Rechtsprechung ein allgemeiner Sachbezug und ein theoretisches allgemeines Interesse des Angerufenen (zum Beispiel an einem optimierten Telekommunikationsanschluss) für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses nicht aus. Dies gilt besonders, wenn ein telefonisches Angebot gegenüber einem schriftlichen eher Nachteile für den Angerufenen mit sich bringt (aufgedrängter Zeitpunkt der Ansprache, Komplexität und Vielfältigkeit der Angebote, keine besondere Eile der Information).
Bei Verbrauchern ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Das heißt eine bestehende Geschäftsbeziehung ist nicht ausreichend. Die ausdrückliche Einwilligung kann dadurch geschehen, dass
Bei Verbrauchern ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Das heißt eine bestehende Geschäftsbeziehung ist nicht ausreichend. Die ausdrückliche Einwilligung kann dadurch geschehen, dass
- im Rahmen eines Gewinnspiels die Option „Diese Angaben dürfen zu Werbezwecken des Gewinnspielveranstalters genutzt werden" aktiv durch den Gewinnspielteilnehmer angekreuzt wurde.
- bei Geschäftsbeziehungen eine Wahlmöglichkeit durch Ankreuzen besteht, der Nutzung der Kontaktdaten für Werbezwecke zuzustimmen.
Eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ist nach der bisherigen Rechtsprechung unzulässig. Danach reicht es nicht aus, dem Kunden nur die Möglichkeit der Streichung einer entsprechenden Klausel zu geben, sondern er muss ausdrücklich auf seine Wahlmöglichkeit aufmerksam gemacht worden sein. Auch ist grundsätzlich für die Annahme eines Einverständnisses nur die Angabe der Telefonnummer in Briefköpfen, auf der Visitenkarte oder im Telefonverzeichnis nicht ausreichend, da der Empfänger hiermit nicht ausdrücklich sein Einverständnis kundtut, mit Werbung überhäuft zu werden. Wichtig ist auch, dass unter einer „Einwilligung" nur die vorher erteilte Einwilligung verstanden wird. Die nachträgliche Genehmigung des Empfängers lässt den Wettbewerbsverstoß nicht entfallen. Auch kann nicht auf eine Einwilligung geschlossen werden, wenn der Empfänger zuvor Anrufe unbeanstandet gelassen hat, denn der Empfänger unbestellter Werbung ist nicht verpflichtet, jeder Werbung sofort zu widersprechen.
Hinweis: Es ist unzulässig, wenn bei Werbeanrufen die Rufnummernanzeige unterdrückt wird bzw. wenn beim Diensteanbieter veranlasst wird, dass diese unterdrückt wird. Dies gilt sowohl für Anrufe bei Verbrauchern als auch für Anrufe bei Unternehmern. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
E-Mail-Werbung
Nicht wesentlich anders sieht es bei der Werbung durch E-Mail (die so genannten „Junk Mail" oder „SPAM") via Internet aus. Zwar muss der Empfänger das Gerät hier nicht ständig betriebsbereit halten und es ist beim Eingang einer E-Mail auch nicht vorübergehend blockiert. Allerdings wird eine E-Mail nicht unmittelbar an den PC des Empfängers zugestellt, sondern dieser muss sie sich aus seinem Postfach beim Provider herunterladen. Dieses vor allem zeit- und bisweilen kostenaufwändige Sortieren der eingegangenen Mails ist grundsätzlich als unzumutbare Belästigung des Empfängers anzusehen und daher wettbewerbswidrig, es sei denn, der Empfänger hat ausdrücklich sein Einverständnis erklärt. Diese wettbewerbsrechtliche Problematik lässt sich nicht dadurch umgehen, dass der Empfänger in der E-Mail aufgefordert wird, dem Absender die Übermittlung weiterer Mails zu untersagen, sofern er diese nicht wünscht. Durch derartige Ankündigungen lässt sich der schon begangene Wettbewerbsverstoß nicht rückwirkend beseitigen, da bereits die Übersendung der ersten E-Mail wettbewerbswidrig ist.
Wichtige Ausnahme: Ausnahmsweise ist die Nutzung der Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen auch ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten möglich, wenn der Werbende die Adresse im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung (Verkauf von Waren oder Dienstleistungen) erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde bei Erhebung und jeder Nutzung der E-Mail-Adresse deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann.
Zu beachten ist schließlich, dass bei E-Mail-Werbung zusätzlich die Verschleierung des Absenders als wettbewerbswidrig gilt. Nach dem Telemediengesetz droht bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder kommerziellen Charakters in der Betreffzeile zudem ein Ordnungsgeld bis 50.000 Euro.
SMS-Werbung
Auch Werbung per SMS ist grundsätzlich als unzumutbare Belästigung des Empfängers anzusehen und daher wettbewerbswidrig, es sei denn, der Empfänger hat ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.
Werbung per Brief /Wurfsendung
Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte) ist grundsätzlich immer möglich. Dies gilt lediglich nicht, wenn ein entgegenstehener Wille geäußert wurde, sei es bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten oder sei es, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen. Eine Werbung per Brief ist zudem irreführend, wenn dem Empfänger suggeriert wird, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz.
Konsequenzen wettbewerbswidriger Werbung
Ebenso wie alle anderen unlauteren Werbemethoden begründet auch der Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze der Werbung per Telefon, Telefax, E-Mail, SMS oder Werbewurfsendung einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden. Dieser Anspruch kann zunächst im Wege der Abmahnung, in letzter Konsequenz aber auch gerichtlich geltend gemacht werden. Erfolgt Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung, ist dies zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann. Gleiches gilt, wenn bei Telefonwerbung die Rufnummernanzeige unterdrückt wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden. Wird mit unerwünscht zugesandter Werbung versucht, einen Rückruf auf eine Mehrwertdienstetelefonnumer zu provozieren, hat die Bundesnetzagentur die Befugnis, gegen diese rechtswidrige Bewerbung dieser Rufnummer vorzugehen. Erlangt die Bundesnetzagentur von derartigen Sachverhalten Kenntnis ergreift sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Letztverantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind, wie Abmahnung und Abschaltung der Rufnummer.