Gewerbeanmeldung - Was muss ich tun?
Wer selbständig tätig werden will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden.
Gewerbliche Tätigkeit
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines Gewerbes und für selbständige Gewerbetreibende. Selbständig ist, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, das heißt unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin, betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten benötigen Sie zusätzlich eine Gewebeerlaubnis. Für weitere Informationen dazu stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
Expansion des Unternehmens
Die Vergrößerung von Unternehmen ist mit wirtschaftlichem und rechtlichem Aufwand verbunden. Für den Fall, dass Unternehmen expandieren wollen und eventuell einen neuen Standort gründen, stellt sich vor allem die Frage nach der rechtlichen Einordnung innerhalb der Unternehmensorganisation.
Tochterunternehmen
Bei der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Für die Gründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.
Zweigniederlassung (Selbständige Niederlassung)
Zweigniederlassungen stellen eine Zwischenform zwischen der Bildung eigenständiger Unternehmen und bloßer Abteilungen eines Unternehmens dar. Charakteristisch für die Zweigniederlassung ist, dass sie einerseits in Abhängigkeit vom Unternehmen steht und auf der anderen Seite eine gewisse Selbstständigkeit aufweist.
Räumlich getrennte Niederlassung
Die Zweigniederlassung wird beschrieben als eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden, wesentlichen Geschäfte selbstständig getätigt werden. Die Selbstständigkeit, die die Zweigniederlassung aufweisen muss, wird neben der räumlichen Trennung durch eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, eventuell eine eigene Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen begründet. All das muss Ausdruck einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur sein. Die Zweigstelle muss daher so organisiert sein, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte. Die räumliche Trennung von Haupt- und Zweigniederlassung bedeutet jedoch nicht, dass diese sich an verschiedenen Orten befinden müssen. So ist es unter gewissen Voraussetzungen denkbar, dass beide im selben Gebäude Geschäftsräume unterhalten.
Abhängiger Unternehmensteil
Trotz einer gewissen Selbstständigkeit kann die Zweigniederlassung nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Hauptniederlassung und Zweigniederlassung gehören zum Vermögen einer und derselben Rechtspersönlichkeit: des Unternehmensträgers. Nur der Unternehmensträger ist Grundbucheigentümer und Partei eines Rechtsstreits. Bei der Zweigniederlassung handelt es sich daher um einen von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als rechtlich und organisatorischer Teil des Unternehmens ist die Zweigniederlassung dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so findet auf sie grundsätzlich das für die Muttergesellschaft geltende ausländischen Recht Anwendung.
Firmierung
Die Firma der Zweigniederlassung kann mit der der Hauptniederlassung völlig gleichlauten. Das Hinzufügung von Zusätzen („Zweigniederlassung Deutschland” oder „Niederlassung Hamburg”) ist allerdings möglich. Erforderlich ist ein Zusatz dann, wenn eine Prokura nach auf den Betrieb einer Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden soll, oder wenn an dem Ort, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragenen Firma besteht.
Betriebsstätte (Unselbständige Niederlassung)
Eine weitere Möglichkeit der Expansion ist die Errichtung von Betriebsstätten. Der Begriff der Betriebsstätte entstammt dem Gewerberecht und bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale abhängig sind. Sie stellen daher unselbstständige Niederlassungen dar, die keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen. Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale ausgestellt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei den unselbstständigen Niederlassungen nicht. Allerdings muss jede Betriebsstätte beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Formalitäten
Die Formalitäten, die mit der Expansion eines Unternehmens verbunden sind, betreffend die Gewerbeanmeldung, die Handelsregistereintragung sowie in einigen Fällen notwendige Genehmigungen.
- Alle gewerblichen Betätigungen eines Tochterunternehmens, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen aus gewerberechtlichen Gesichtspunkten bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
- Selbstständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Handelsregisteranmeldung der Zweigniederlassung erfolgt beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes der Gesellschaft. Bei Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft im Handelsregister ist folgendes zu beachten: Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat unmittelbar bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens wird demnach registerrechtlich so behandelt, als wäre sie eine Hauptniederlassung.