Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen richtig?
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile.
Ausgangsüberlegungen
Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
- Ist das Vorhaben risikoreich?
- Soll die persönliche Haftung beschränkt werden?
- Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?
- Soll das Unternehmen eine hohe Kreditwürdigkeit haben?
Die Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Behalten Sie aber immer im Blick, dass sich eine Unternehmensform, die sich momentan als optimal darstellt, aufgrund später eintretender Veränderungen wie Expansion, höherem Haftungsrisiko usw. als nachteilig entwickeln kann. Überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen, ob das rechtliche Kleid des Unternehmens noch passt oder ob es nicht gewechselt werden sollte.
Unternehmensformen
Im Folgenden werden die gängisten Unternehmensformen vorgestellt:
Einzelunternehmen (Kleingewerbe)
- kein Mindestkapital
- Gründerminimum: eine Person
- Haftung: Unternehmer haftet unbegrenzt mit seinem Unternehmens- und Privatvermögen.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Alleinentscheidung des Unternehmers
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewerbeamt
- Handelsregistereintragung nicht erforderlich
- Notarbesuch nicht erforderlich
- keine besonderen Formvorschriften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- kein Mindestkapital
- Gründerminimum: mindestes zwei Person
- Haftung: Gesellschaft und alle Gesellschafter haften unbegrenzt, also auch mit dem Privatvermögen, für Gesellschaftsschulden.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung aller Gesellschafter. Abweichendes kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewerbeamt
- Handelsregistereintragung nicht erforderlich
- Notarbesuch nicht erforderlich
- keine besonderen Formvorschriften
Einzelkaufleute
- kein Mindestkapital
- Gründerminimum: eine Person
- Haftung: Unternehmer haftet unbegrenzt mit seinem Unternehmens- und Privatvermögen.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Alleinentscheidung des Unternehmers. Die Bestellung eines Prokuristen als Vertreters ist möglich.
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewetbeamt und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
- Handelsregistereintragung erforderlich
- Notarbesuch erfoderlich
- keine besonderen Formvorschriften
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- kein Mindestkapital
- Gründerminimum: mindestens zwei Personen
- Haftung: Gesellschaft und alle Gesellschafter haften unbegrenzt, also auch mit dem Privatvermögen, für Gesellschaftsschulden.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters. Abweichendes kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Die Bestellung eines Prokuristen als Vertreters ist möglich.
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewetbeamt und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
- Handelsregistereintragung erforderlich
- Notarbesuch erfoderlich
- keine besonderen Formvorschriften
Kommanditgesellschaft (KG)
- kein Mindestkapital, allerdings Kommanditisteneinlage für Kommanditisten
- Gründerminimum: mindestens zwei Personen
- Haftung: Persönlich haftende Gesellschafter, sogenannte Komplementäre, haften unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Kommanditisten haften lediglich in der Höhe ihrer Kommanditisteneinlage.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Grundsätzlich liegt diese bei den Komplementären. In besonderen Fällen ist die Beteiligung der Kommanditisten erfoderlich. Die Bestellung eines Prokuristen als Vertreters ist möglich.
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewetbeamt und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
- Handelsregistereintragung erforderlich
- Notarbesuch erfoderlich
- keine besonderen Formvorschriften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Mindestkapital in Höhe von 25.000 €
- Gründerminimum: eine Personen
- Haftung: Haftung besteht lediglich in Höhe des Gesellschaftsvermögens.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Geschäftsführer. Die Geschäftspolitik wird über die Gesellschafterversammlung gesteuert.Die Bestellung eines Prokuristen als Vertreters ist möglich.
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewetbeamt und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
- Handelsregistereintragung erforderlich
- Notarbesuch erfoderlich
- Formvorschriften: schriftlicher Gesellschaftervertrag erforderlich
Unternehmergesellschaft (UG)
- Mindestkapital in Höhe von 1 € pro Gesellschafter
- Gründerminimum: eine Personen
- Haftung: Haftung besteht lediglich in Höhe des Gesellschaftsvermögens.
- Entscheidungsbefugnis, Vertretung: Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Geschäftsführer. Die Geschäftspolitik wird über die Gesellschafterversammlung gesteuert.Die Bestellung eines Prokuristen als Vertreters ist möglich.
- Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewetbeamt und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
- Handelsregistereintragung erforderlich
- Notarbesuch erforderlich
- Formvorschriften: schriftlicher Gesellschaftervertrag erforderlich