Beschäftigung von Schülern
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen und ab welchem Alter Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist grundsätzlich verboten. Auch die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren, die noch zu Schule gehen, ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eigentlich verboten. Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es aber Ausnahmen, die eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ferien- und Aushilfsjobs ermöglichen.
Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben
Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen,dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich, nicht vor dem Schulunterricht oder während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18:00 und 8:00 Uhr beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist. Zulässig sind das Austragen von Zeitungen; Handreichungen beim Sport; Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit (außer Alkohol- und Tabakwaren), Haustierversorgung; in landwirtschaftlichen Betrieben Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung; Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen wie Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft.
Jugendliche ab 15 Jahren
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden.
Die Arbeit darf nicht unter die Aufzählung der verbotenen gefährlichen und schweren Arbeiten des § 22 JArbSchG fallen. So sind das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in außergewöhnlicher Hitze oder Kälte, starker Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen, Chemikalien für Jugendliche untersagt. Nicht gestattet ist der Einsatz in Akkordarbeit.
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten: Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Jugendlicher ist von Ausnahmen abgesehen von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, für maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche erlaubt. Verboten sind Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden.
Jugendlichen ab 16 und 17 Jahren
In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 und 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen und ähnlichem bis 23:00 Uhr und in Bäckereien ab 4:00 Uhr beschäftigt werden. Von der Samstagsruhe sind Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten.
Vor der Einstellung sollte unbedingt
- eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie die Lohnsteuerkarte vorliegen
- Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und
- die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte
Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Regelmäßige stundenweise Tätigkeit
Die Schüler, die regelmäßig stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, werden in aller Regel als „Minijobber“ (geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich) zu behandeln sein.Arbeitgeber zahlen für den Schüler eine Abgabenpauschale an die Minijobzentrale. Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.
„Echter“ Ferienjob
Die Schüler, die einen „echten“ Ferienjob (nur während der Ferien) ausüben, sind kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei einem Minijob – nicht an. Es besteht nur die Pflicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abzumelden.