Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 556 Euro nicht übersteigt.
Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung
Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an.
Höhe des Arbeitsentgelts
Als Geringfügigkeitsgrenze gilt ein Betrag von 556 Euro. Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten werden. "Regelmäßig" bedeutet, dass zwar eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich ist, jedoch das Entgelt nur maximal zweimal im Jahr aufgrund unvorhergesehener Umstände jeweils darüber liegen darf (zum Beispiel durch Krankheitsvertretung). Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld eingerechnet. Eine zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden Arbeit pro Woche gibt es nicht mehr. Damit kann mehr Stunden gearbeitet werden, solange die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.
Minijobzentrale
Als zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland ist die Minijobzentrale Ansprechpartner zum Thema Minijobs. Gewerbetreibende finden dort alle notwendigen Informationen.