Geldwäscheprävention - Registrierungspflicht
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen, müssen sich im Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.
Elektronisches Meldeportal
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können. Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, zum Beispiel Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere, deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Im Gesetz sind die Adressaten abschließend aufgezählt:
- bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, zum Beispiel Finanzanlagenvermittler
- bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare sowie bestimmte Rechtsbeistände
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine
- Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
- Immobilienmakler
- Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung. Die Rechtsform ist unerheblich. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar 2027.
Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt über das elektronische Meldeportal der FIU (externer Link). Dort finden sich auch weitere Informationen zur Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (externer Link) und Publikationen zur Benutzung des Portals.