Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz werden erstmalig private Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.

Anwendungsbereich: Wen und was betrifft das BFSG?

Im BFSG sind abschließend all diejenigen Produkte und Dienstleistungen aufgezählt, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ist ein Produkt oder eine Dienstleistung dort aufgeführt, müssen Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dies gilt grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025. Lediglich für begrenzte Ausnahmefälle gibt es Übergangsregelungen. Das BFSG regelt die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Dienstleistungen, die ausschließlich im Geschäftsbereich zwischen Unternehmen angeboten werden, sind nicht betroffen.
Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen

Ausnahmen gelten lediglich für Kleinstunternehmen, die Dienstleitungen erbringen. Beschäftigen Unternehmen weniger als 10 Personen und haben höchstens einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 2 Mio. € sind sie Kleinstunternehmen nach dem BFSG. Wichtig ist: Die Ausnahme bezieht sich lediglich auf Dienstleistungen, für Produkte im Anwendungsbereich des Gesetzes gilt dies nicht. Stellt ein Kleinstunternehmen also zum Beispiel Computer her, so müssen diese den Barrierefreiheitsanforderungen genügen.

Barrierefreiheitsanforderungen: Was gilt es künftig zu beachten?

Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG müssen künftig bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Laut Definition im BFSG sind Produkte und Dienstleistungen „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Näheres regeln eine zugehörige Rechtsverordnung sowie europäische Normstandards.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Onlineshops und digitale Buchungstools

Internetseiten fallen nicht pauschal unter das BFSG. Dieses gilt nur, wenn Internetseiten „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Dies ist bei Onlineshops, Termin- oder anderweitigen Buchungsanwendungen der Fall. Ob eine Internetseite barrierefrei gestaltet ist, lässt sich mit Hilfe von digitalen Testtools erfahren. Internetseiten müssen zum Beispiel so gestaltet sein, dass sie ausreichend Farbkontraste bieten und mittels Sprachsteuerungsapps navigierbar sind.

Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit wurde 2016 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts errichtet. Die Fachstelle soll die Behörden und Verwaltungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit beraten und unterstützen. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet Kleinstunternehmen eine kostenfreie Beratung an. Sie stellt zudem umfangreiche Informationsmaterialen wie Artikel und Lehrvideos zur Verfügung. Über die Internetseite der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (externer Link) finden Sie unter anderem ausführliche Fragen und Antworten zum BFSG und eine aufgezeichnete Webinarreihe zum Thema “E-Commerce”.

Webinarveranstaltung am 16. September 2025

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