Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialversicherung bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Die selbstständigen Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, müssen jedoch nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufbringen. Die andere Hälfte wird von den Verwertern und vom Bund aufgebracht.

Voraussetzungen

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler undPublizisten regelmäßig in Anspruch nehmen, als "Verwerter" von deren Leistungen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Die Frage, ab wann Leistungen von Künstler und Publizisten nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig in Anspruch genommen werden, ist nicht allgemeinverbindlich festgelegt. Eine gute Orientierung bietet aber die Tatsache, dass Unternehmen dann abgabepflichtig sind, wenn sie jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen wollen. Regelmäßigkeit kann aber auch bereits vorliegen, wenn jedes Jahr gegen Entgelt ein bestimmter Auftrag an einen selbstständigen Künstler und Publizisten erteilt wird. Dagegen ist für beim eigenen Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten, wie bei anderen Arbeitnehmern, der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abzuführen.

§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz

Nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
  • Verlage und Presseagenturen
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen u. ä. (Unternehmenszweck: Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen)
  • Rundfunk, Fernsehen
  • Hersteller von Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthandel
  • Werbeagenturen
  • Varieté, Zirkus
  • Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
  • Unternehmen, die Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben; erfasst hiervon ist nicht nur die direkte Werbung (Anpreisung des Unternehmens oder von Produkten) sondern auch die indirekte Werbung (alle Maßnahmen, die geeignet sind, ein Unternehmen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen oder seinen Produkten ein breiteres Image zu verschaffen, zum Beispiel Gestaltung des Internetauftritts, Newsletter). Das Unternehmen muss regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (es genügt, dass regelmäßig einmal jährlich eine Werbemaßnahme durchgeführt wird)
  • Alle anderen Unternehmen, die für eigene Zwecke künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.

Sonderfall: Kommissionsgeschäfte/Vertretung

Agenturen und Manager, die als Vertreter des Künstlers oder Publizisten auftreten und Verträge schließen, sind grundsätzlich selbst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Ausnahme: Sie weisen nach, dass der Vertragspartner selbst abgabepflichtig ist (mit einer Abgabenummer bei der Künstlersozialkasse erfasst ist). Dann bleiben sie zwar abgabepflichtig, die Entgelte für diesen Vertrag bleiben bei der Beitragsbemessung dann aber unberücksichtigt

Abgabepflicht

Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon,
  • ob der Künstler/Publizist haupt- oder nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (Studenten, Rentner) als solcher tätig ist oder ob er seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat.
  • ob der Künstler/Publizist als Einzelner oder als Gruppe oder unter einer Firma beauftragt wird.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

  • Ein Unternehmen muss aber keine Abgabe zahlen, wenn es nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten vergibt. Bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr führen daher nicht zur Abgabepflicht.
  • Eine weitere Ausnahme gilt für nicht kommerzielle Veranstalter: Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Karnevalsvereine sind nicht abgabeverpflichtet, wenn sie bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr mit vereinsfremden Künstlern /Publizisten durchführen; die Tätigkeit von Chorleitern und Dirigenten wird nicht eingerechnet.

Problem: Auftragsvergabe an Unternehmen

Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur für Aufträge an Selbstständige. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse fallen darunter auch Aufträge und Tätigkeiten einer Personengesellschaft. Nicht unter die Abgabepflicht fallen hingegen Zahlungen an juristische Personen des Privatrechts und ebenso Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Folgen der Abgabepflicht

Das Unternehmen muss sich selbst bei der Künstlersozialkasse melden. Die erstmalige Meldung kann formlos – telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail – erfolgen. Die Künstlersozialkasse sendet dann einen Erhebungsbogen zu. Alternativ kann auf der Internetseite der Künstlersozialkasse ein Meldebogen heruntergeladen werden. In den Folgejahren schickt die Künstlersozialkasse jeweils zum Jahresbeginn einen Meldebogen zu.
Kontaktdaten: Künstlersozialkasse, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven, Telefon 04421 7543-9, Telefax 04421 7543-711

Entrichtung der Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz wird jedes Jahr neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Umfasst ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten, inklusive aller Auslagen und Nebenkosten .
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100,- Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigung sind
Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr

Nachzahlungspflicht

Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden, müssen damit rechnen, die Abgabe für frühere Jahre nachzuzahlen. Die Künstlersozialkasse kann die Abgaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nacherheben. Die Prüfung der Abgabepflicht liegt bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.