Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler/ -berater

Für Versicherungsvermittler und -berater gibt es eine Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Geregelt ist diese in § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt für den Erlaubnisinhaber, bei juristischen Personen für den oder die gesetzlichen Vertreter, unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht. Sie gilt auch für gebundene Versicherungsvermittler sowie deren unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten. Die Weiterbildungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich erfolgt. Weiterhin gilt sie für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Dies ist insbesondere der Fall wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:
  • Beratung
  • Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschläge
  • Abschluss von Versicherungsverträgen
  • Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden beziehungsweise der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt, das heißt es sind 15 Stunden zu absolvieren. Eine Aufteilbarkeit der 15 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist nicht möglich.
Angestellte eines Versicherungsvermittlers im Sinne von § 34d Absatz 1 und Absatz 2 GewO, die mit der Vermittlung von und Beratung zu Versicherungsverträgen betraut sind, müssen auch dann die vollen 15 Stunden an Weiterbildung jährlich erbringen, wenn der Versicherungsvermittler zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft ist und bei diesem Gewerbetreibenden die Weiterbildung auf eine angemessene Anzahl von Aufsichtspersonen delegiert worden ist. Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden.

Ausnahmen

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübt. Dies ist zum Beispiel durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.
Nach § 34d Absatz 9 Satz 4 GewO ist es ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation). Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht ist dann auszugehen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben. Dies können zum Beispiel Abteilungs- oder Bereichsleiter sowie Betriebsleiter einer Zweigniederlassung sein.
Ist eine natürliche Person als Gewerbetreibender oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte nicht zulässig.

Weiterbildungsart und -Inhalt

Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der fachlichen und der personalen Kompetenz des Vermittlers. Aus dem Titel oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte daher der Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV (externer Link) aufgeführten Inhalten der Sachkundeprüfung hergestellt werden können.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 VersVermV. Auch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV (externer Link) genügen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können somit als Weiterbildung deklarierte Gespräche des Gewerbetreibenden mit seinen Beschäftigten beispielsweise beim Kaffeetrinken oder Mittagessen.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte Fachfrau und geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ können angerechnet werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und an die Anbieter von Weiterbildungen entsprechen. Die Sachkundeprüfung selbst kann dagegen nicht als Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung anerkannt werden.

Kontrolle der Weiterbildungspflicht

Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Wer die Nachweise nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die zuständige IHK kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in dem vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist zu verstehen:
  • Hinweise von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
  • Hinweise auf Falschberatungen
  • (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
  • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
  • Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
  • fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen. Von der IHK für Ostfriesland und Papenburg wird eine jährliche Stichprobe von bis zu 10 % aller Erlaubnisinhaber angestrebt.
Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht der gebundenen Versicherungsvermittler ist von dem jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen.