Vorsicht vor Phishing! Cyberkriminelle werden immer raffinierter – und ihre Methoden immer vielfältiger. Ob Datenaktualisierung oder Beantragung eines “digitalen IHK-Schlüssels” - immer wieder sind auch Nachrichten im Umlauf, die vermeintlich von der IHK-Organisation stammen, aber betrügerische Absichten verfolgen. Wie die gängigsten Maschen funktionieren und woran Betroffene Phishing-Versuche erkennen können, das erfahren Sie in unserem Online-Artikel “Vorsicht vor Phishing!”.
Nr. 3736

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberater

Erste Informationen sowie die Formulare, die im Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für die Finanzanlagenvermittlung genutzt werden müssen und ergänzende Checklisten finden Sie hier.
Es besteht ferner die Möglichkeit, Ihren Prüfungsbericht oder Ihre Negativerklärung hier online hochzuladen.


Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus den §§ 34f der Gewerbeordnung (GewO) sowie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), welche die vorgenannten Regelungen der GewO konkretisiert.

Neben dem Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gibt es seit 2014 den Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO.

Die notwendige Sachkunde ist Voraussetzung der Erlaubniserteilung nach §§ 34f und 34h GewO.

Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater besteht eine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen.

Hier können Finanzanlagenvermittler ihren Prüfbericht/Negativerklärung online einreichen.

Hier können Bauträger/Baubetreuer ihren Prüfbericht/Negativerklärung online einreichen.

Seit Januar 2022 gilt eine Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallanlagen nach § 34f Gewerbeordnung durch eine Neufassung des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagegesetz.