Gepr. Bilanzbuchhalter/in
Zulassung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in
einem anerkannten kaufmännischen oder verwal-
tenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbil-
dungsdauer von drei Jahren,
2. einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach
einer Regelung auf Grund des Berufsbildungs-
gesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als
Fachkaufmann oder Fachkauffrau,
b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebs-
wirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin
oder
c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder
Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule oder einer Berufsakade-
mie oder eines akkreditierten betriebswirtschaft-
lichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie
und eine darauf folgende, mindestens einjährige
Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentliche
Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben
haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz-
und Rechnungswesen erworben worden sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die
der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind
und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zulassungsantrag und Anmeldung zur Prüfung
Für die Zulassung und Anmeldung zur Prüfung melden Sie sich bitte bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
Prüfungsgebühr
Maßgeblich für die Höhe der Prüfungsgebühr ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Gebührentarif IHK (nicht barrierefrei)