Integration ukrainischer Geflüchteter

Mehr als 1,5 Millionen Menschen sind allein in den ersten zehn Tagen nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine laut UN-Angaben geflohen, um sich in Sicherheit zu bringen. Im Moment steht vor allem die Aufnahme und Unterbringung Geflüchteter im Mittelpunkt aller Bemühungen. Schon bald wird aber auch die Frage nach Ausbildung und Beschäftigung für geflüchtete Ukrainer*innen relevant werden. An dieser Stelle bündeln wir Informationen rund um die Integration und unternehmerische Aspekte, die sich in diesem Zusammenhang ergeben.  

Einreise und Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Geflüchtete 

Wer ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen ist, kann ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Das gilt auch für Ukrainer*innen ohne biometrischen Reisepass. Diese  vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt noch bis zum 23. Mai 2022. In der Zwischenzeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. 
Betroffene können ab sofort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG bei der zuständigen Behörde stellen (in der Regel die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsorts in Deutschland). 
Am 3. März hat die Europäische Union beschlossen, erstmals die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ anzuwenden. Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, kann damit ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz gewährt werden. 
Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt: 
  • Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich je automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um ein Jahr verlängert werden (die Gesamtdauer beträgt also maximal drei Jahre). In der Praxis wird der Titel meist direkt für zwei Jahre erteilt. 
  • Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet. 
  • Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und weiteren Leistungen wie Kindergeld und Bildungsangebote. 
Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen: 
  • UkrainerInnen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige. Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben. Auch Ukrainer*innen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten. 
  • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung). 
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige. Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben. 
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. 

Haben ukrainische Geflüchtete Zugang zum Arbeitsmarkt? 

Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Aber bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz) berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. 
Die Adressen der örtlichen Ausländerbehörden finden Sie hier:  Ausländerbehörden in Niedersachsen

Eine Checkliste des “Netzwerkes Unternehmen integrieren Flüchtlinge” stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, gibt sie auch Tipps an die Hand, wie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützt werden können.
Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt (bis 23. Mai 2022) profitieren und noch keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gestellt haben, gilt ein Arbeitsverbot. 

Informationen zur Lohnsteuer

Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber, sofern nicht eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommt, für den Abruf der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seiner zukünftigen Arbeitnehmerin. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Die Vergabe der Identifikationsnummer wird durch die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes (kann z. B. auch eine Erstaufnahmeeinrichtung sein) angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten von Flüchtlingen in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatische Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Mitteilungsschreiben wird mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Identifikationsnummer an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt. Diese Vergabe einer Identifikationsnummer sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status von Flüchtlingen oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beinhaltet also keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.

Haben ukrainische Geflüchtete Zugang zu Sozialleistungen? 

Ja. Bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 1 Abs. 1 Nr. 1a. Ab Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG besteht Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) AsylbLG. 
Statt der Leistungen nach AsylbLG, gibt es auch die Möglichkeit, in den ersten drei Monaten des Aufenthalts „Überbrückungs- und Härtefallleistungen“ nach dem SGB XII zu erhalten und nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts die regulären Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.  

Weiterführende Informationen in ukrainischer, russischer und deutscher Sprache 

Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in deutscher, ukrainischer und russischer Sprache veröffentlicht:   Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland  
Das Land Niedersachsen gibt online weitere Informationen zum Aufenthalt, zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung, Impfungen sowie Beratungs- und Hilfsangeboten:   Krieg in der Ukraine - Fragen und Antworten