Gleichwertigkeitsüberprüfung - FAQ´s

1. Zielsetzung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)
Das BQFG soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, dabei helfen, in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu können, die ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Im Ausland erworbene Qualifikationen sollen so besser für den deutschen Arbeitsmarkt nutzbar gemacht werden (§ 1 BQFG). Das BQFG trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots und zur Integration in Deutschland lebender Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt bei.
2. Welchen Anspruch verleiht das BQFG?
Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, haben Sie daher jetzt durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss. Wer dagegen nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber über keinen formalen Berufsabschluss verfügt, hat keinen Anspruch nach dem BQFG.
3. Was bedeutet Gleichwertigkeit der Abschlüsse?
"Gleichwertigkeit" bedeutet nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob Sie aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage sind, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Dabei sind Ihre sonstigen nachgewiesene Berufsqualifikationen, insbesondere vorhandene Berufserfahrung, zu berücksichtigen.
4. Für welche Berufe gilt das BQFG?
Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses gilt nur dann, wenn der deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist.
  • Dies ist der Fall bei den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassenen IHK Aus- und Fortbildungsabschlüssen.
  • Für Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK, sondern z. B. in den der Landwirtschafts- oder Handwerkskammer fallen, finden Sie die zuständigen Stellen auf dem "Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes" (siehe rechts, externe Links).
  • Ebenfalls vom BQFG umfasst sind die nach Bundesrecht reglementierten Berufe. Hierzu gehören beispielsweise Pflege- und Heilberufe, insbesondere Ärzte, Apotheker sowie Rechtsanwälte. Die in NRW für diese Berufe zuständigen Stellen finden Sie auf dem "Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes" (siehe rechts, externe Links).
  • Das BQFG ist ein Bundesgesetz. Es gilt daher nicht für die nach Landesrecht reglementierten Berufe: Architekten, Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Vergleichbare Anerkennungsgesetze der jeweiligen Bundesländer sind derzeit erst noch in Planung.
  • Für sonstige Hochschulabschlüsse, die nicht Voraussetzung für einen reglementierten Beruf sind, gilt das BQFG ebenfalls nicht. Einen solche "Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen" können Sie durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen (siehe rechts, externe Links).
5. Wer kann die Gleichwertigkeitsüberprüfung seines ausländischen Abschlusses beantragen?
Den Antrag kann jeder stellen, der im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat (§ 6 Abs. 1 BQFG). Dies gilt sowohl für Personen,
  • die bereits in Deutschland leben oder
  • die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben.
Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Ein Deutscher, der im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, ist also auch antragsberechtigt.
Sofern Sie bei Antragstellung
  • außerhalb der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz wohnen und
  • kein Staatsangehöriger dieser Staaten sind,
müssen Sie aber die Absicht nachweisen, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben zu wollen, da ansonsten Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann. Diese Absicht können Sie beispielsweise durch
  • eine Kopie des Antrags auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit,
  • den Nachweis einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber oder
  • die Vorlage eines Geschäftskonzeptes
    belegen.
6. Ist mit der Anerkennung eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland verbunden?
Nein. Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führt nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.
#Ref#7#7. Wie können Sie die Gleichwertigkeitsüberprüfung beantragen?
Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Das Antragsformular ist ab dem 2. April 2012 auf der Website der IHK-FOSA (siehe rechts, externe Links) herunterladbar. Im Antrag sollen Sie auch den deutschen Abschluss angeben, mit dem Ihr ausländischer Abschluss gleichgestellt werden soll.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Lebenslauf) in deutscher Sprache,
  2. Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
  3. beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (z. B. Reisepass oder Personalausweis),
  4. beglaubigte Kopie des ausländischen Prüfungszeugnisses,
  5. Übersetzung des ausländischen Prüfungszeugnisses durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.Soweit vorhanden außerdem:
  6. beglaubigte Kopien weiterer Nachweise einschlägiger beruflicher Erfahrungen, Tätigkeiten, Fortbildungen (z. B. Fortbildungsbescheinigungen, Dienst- und Arbeitszeugnisse),
  7. soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich eine Übersetzung der Nachweise durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
Amtlich beeidigte Übersetzer/Dolmetscher finden Sie auf der Website der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (siehe rechts, externe Links). Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen, werden zentral durch das gemeinsame Kompetenzzentrum für die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen, IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) in Nürnberg bearbeitet und beschieden.
Ihren Antrag schicken Sie daher bitte an:
IHK-FOSA
Loftwerk
Ulmenstr. 52
90443 Nürnberg
 Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft IHK-FOSA, inwieweit Ihr ausländischer Berufsabschluss dem deutschen Vergleichsberuf entspricht. Maßstab für die Überprüfung ist dabei die aktuell geltende deutsche Aus- bzw. Fortbildungsverordnung.
Ist Ihr ausländischer Abschluss gleichwertig, erhalten Sie von IHK-FOSA einen Bescheid, der die Gleichwertigkeit bescheinigt. Einen solchen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihr ausländischer Abschluss dem deutschen Abschluss nur teilweise entspricht, die Unterschiede aber von Ihnen durch nachgewiesene zusätzliche Berufsqualifikationen oder Berufserfahrung ausgeglichen können. Mit der Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten Sie die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein deutscher Berufsabschluss wird damit jedoch nicht zuerkannt. Ist Ihr ausländischer Abschluss dagegen nicht im Wesentlichen vergleichbar und haben Sie die Abweichungen auch nicht durch nachgewiesene zusätzliche Berufsqualifikationen ausgeglichen, muss IHK-FOSA Ihren Antrag durch Bescheid ablehnen.
In diesem Bescheid werden Ihnen sowohl
  • Ihre erworbenen Qualifikationen, als auch
  • die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss
dargelegt.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das BQFG regelt, dass ein Anerkennungsverfahren ab 1. Dezember 2012 innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden. Die Entscheidungsfrist läuft erst, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
Bis zum 1. Dezember 2012 gilt diese Regelung aufgrund des in der Anfangsphase erwarteten hohen Antragsvolumens dagegen nicht. IHK-FOSA wird Ihren Antrag aber in jedem Fall schnellstmöglich bearbeiten.
#Ref#10#10. Was kostet das Verfahren?
Die Gebühr für das Verfahren beträgt je nach Aufwand 100 bis 600 Euro.
Die Kosten sind von Ihnen als Antragssteller zu zahlen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden. Die Gebühren können, soweit dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist und die Anspruchsvoraussetzungen (nach SGB II oder SGB III) vorliegen, durch die Agentur für Arbeit oder des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung (Jobcenter bzw. Optionskommune) übernommen werden. Bitte klären Sie dies dort vor Antragstellung.
11. Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben, haben aber unverschuldet hierüber keine Unterlagen mehr?
Eine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres Abschlusses ist auch möglich, wenn Sie unverschuldet keinen Nachweis über Ihren ausländischen Berufsabschluss beibringen können. In diesem Fall muss ein Verfahren zur Ermittlung Ihrer beruflichen Qualifikation durchgeführt werden.  IHK-FOSA wird die für Ihren Wohnort zuständige IHK mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragen.
Die IHK wird dann auftragsgemäß z. B. Fachgespräche, Arbeitsproben, praktische oder theoretische Prüfungen durchführen, in denen Sie Ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse zeigen können. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung Ihrer Berufsqualifikationen entscheidet IHK-FOSA dann über Ihren Antrag.
Für die Durchführung eines solchen Verfahrens wird Ihnen ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt, dessen Höhe sich nach dem jeweils erforderlichen Aufwand richtet.
12. Sie haben einen ablehnenden Bescheid erhalten und wollen Ihre dort aufgelisteten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifikation ausgleichen?
Die IHK berät Sie gerne dabei, wie Sie die im Ablehnungsbescheid genannten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifizierung ausgleichen können. Die Nachqualifizierung kann grundsätzlich durch entsprechende Kurse bei einem Weiterbildungsträger oder durch Nachqualifizierung beim Arbeitgeber erfolgen.
Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit oder des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung (Jobcenter bzw. Optionskommune) gefördert werden. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, erfragen Sie bitte dort.
Haben Sie die im Ablehnungsbescheid genannten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifizierung ausgeglichen, können Sie einen schriftlichen Folgeantrag bei IHK-FOSA auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses stellen. Hierzu brauchen Sie nur noch die Nachweise über die Nachqualifizierung einzureichen, da alle anderen Unterlagen IHK-FOSA noch vorliegen.