Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Die Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg erlässt auf-
grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19.05.2009 als zu-
ständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I, Seite 2246), folgende
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19.05.2009 als zu-
ständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I, Seite 2246), folgende
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
- § 1 Errichtung und Zusammensetzung
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Vorsitz
- § 4 Beschlüsse
- § 5 Anrufung des Ausschusses
- § 6 Inhalt des Antrags
- § 7 Ladung und Zustellung
- § 9 Öffentlichkeit
- § 10 Ablehnung des Vorsitzes und der beisitzenden Personen
- § 11 Verfahren vor dem Ausschuss
- § 12 Vertagung
- § 13 Abschluss der Verhandlung
- § 14 Vergleich
- § 15 Spruch
- § 16 Nichtzustandekommen eines Spruches
- § 17 Nichterscheinen von Beteiligten im Termin
- § 18 Kosten
- § 19 Niederschrift
- § 20 Fristen für Anerkennung und Klage
- § 21 Zwangsvollstreckung
- § 22 Inkrafttreten
§ 1 Errichtung und Zusammensetzung
(1) Die IHK für Ostfriesland und Papenburg errichtet gem. § 111 Abs. 2 ArbGG
einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden
und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis
innerhalb des Kammerbezirks.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer zusammen. Im Fall des § 10 Abs. 2 muss eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter berufen werden.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammer für höchstens
fünf Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss
Vorschläge vor.
(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und
für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung gewährt.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten
a) aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis
b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses
c) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhält-
nis im Zusammenhang stehen.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhält-
nis unstreitig nicht mehr besteht.
(3) Die Geschäftsstelle entscheidet über die Nichtzuständigkeit des Ausschus-
ses.
a) aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis
b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses
c) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhält-
nis im Zusammenhang stehen.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhält-
nis unstreitig nicht mehr besteht.
(3) Die Geschäftsstelle entscheidet über die Nichtzuständigkeit des Ausschus-
ses.
§ 3 Vorsitz
Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Ausschusses nach vorausgegan-
gener Verständigung oder nach Losentscheid. Der Vorsitzende leitet die
Sitzung.
gener Verständigung oder nach Losentscheid. Der Vorsitzende leitet die
Sitzung.
§ 4 Beschlüsse
Sprüche und Beschlüsse bedürfen der Stimmen beider Ausschussmitglie-
der.
§ 5 Anrufung des Ausschusses
(1) Der Ausschuss wird nur auf Antrag der Auszubildenden oder des Auszubil-
denden oder des Ausbildenden tätig. Ist die Antragsstellerin oder der An-
tragssteller minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Ver-
tretern gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Kammer schriftlich einzureichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle gibt den Antrag
unverzüglich dem Ausschuss zur Kenntnis.
denden oder des Ausbildenden tätig. Ist die Antragsstellerin oder der An-
tragssteller minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Ver-
tretern gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Kammer schriftlich einzureichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle gibt den Antrag
unverzüglich dem Ausschuss zur Kenntnis.
§ 6 Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag soll enthalten:
a) die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsstellerin oder Antragssteller und
Antragsgegnerin oder Antragsgegner)
b) ein bestimmtes Antragsbegehren
c) eine Begründung des Antragsbegehrens
d) die Unterschrift der Antragsstellerin oder des Antragsstellers
(2) Bei unvollständigen oder unklaren Anträgen wirkt die Geschäftsstelle auf
Ergänzung oder Richtigstellung hin.
§ 7 Ladung und Zustellung
(1) Die Geschäftsstelle setzt den Verhandlungstermin fest und beruft den Aus-
schuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch
Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel ihr persönliches Erschei-
nen an.
(2) Der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Aus-
fertigung des Antrags zuzustellen. Es ist der Antragsgegnerin oder dem An-
tragsgegner anheimzustellen, zu dem Antrag bereits vor dem Schlichtungs-
termin schriftlich Stellung zu nehmen.
(3) Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu la-
den.
(4) Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens
(§ 17) sowie auf die Zulässigkeit einer Vertretung (§ 8) hinzuweisen.
(5) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
§ 8 Bevollmächtigte
Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder
sich vertreten lassen. Für die Vertretung gilt § 11 Abs. 2 ArbGG.
schuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch
Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel ihr persönliches Erschei-
nen an.
(2) Der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Aus-
fertigung des Antrags zuzustellen. Es ist der Antragsgegnerin oder dem An-
tragsgegner anheimzustellen, zu dem Antrag bereits vor dem Schlichtungs-
termin schriftlich Stellung zu nehmen.
(3) Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu la-
den.
(4) Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens
(§ 17) sowie auf die Zulässigkeit einer Vertretung (§ 8) hinzuweisen.
(5) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
§ 8 Bevollmächtigte
Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder
sich vertreten lassen. Für die Vertretung gilt § 11 Abs. 2 ArbGG.
§ 9 Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich.
(2) Der Ausschuss kann Personen zur Verhandlung zulassen, wenn diese ein
berechtigtes Interesse nachweisen.
(2) Der Ausschuss kann Personen zur Verhandlung zulassen, wenn diese ein
berechtigtes Interesse nachweisen.
§ 10 Ablehnung des Vorsitzes und der beisitzenden Personen
(1) Der Vorsitz und die beisitzende Person können von den Beteiligten wegen
Besorgnis der Befangenheit zu Beginn der Sitzung gem. § 42 ZPO abgelehnt
werden.
(2) Die Entscheidung über die Befangenheit fällt der Ausschuss mit der Ge-
schäftsstelle; hierbei darf die betroffene Person nicht mitwirken. Liegt Befangen-
heit vor, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
§ 11 Verfahren vor dem Ausschuss
(1) Den Beteiligten ist ausreichend Gehör zu gewähren. Während des Verfah-
rens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so
schnell wie möglich durchzuführen.
(2) Der Vorsitzende soll die der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweis-
mittel in die Verhandlung einbeziehen. Bildet der Ausbildende nicht selbst
aus, kann das persönliche Erscheinen der mit der Ausbildung beauftragten
Person angeordnet werden.
(3) Eine Beeidigung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ist unzu-
lässig. Zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist der
Ausschuss nicht berechtigt.
rens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so
schnell wie möglich durchzuführen.
(2) Der Vorsitzende soll die der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweis-
mittel in die Verhandlung einbeziehen. Bildet der Ausbildende nicht selbst
aus, kann das persönliche Erscheinen der mit der Ausbildung beauftragten
Person angeordnet werden.
(3) Eine Beeidigung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ist unzu-
lässig. Zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist der
Ausschuss nicht berechtigt.
§ 12 Vertagung
Falls für die Aufklärung des Streitfalles ein weiterer Verhandlungstermin erforder-
lich ist, kann der Ausschuss die Vertagung der Verhandlung beschließen. Mit dem
Beschluss über die Vertagung ist zugleich der neue Verhandlungstermin festzu-
setzen; der Ausschuss soll nach Möglichkeit in gleicher Besetzung zusammentre-
ten.
lich ist, kann der Ausschuss die Vertagung der Verhandlung beschließen. Mit dem
Beschluss über die Vertagung ist zugleich der neue Verhandlungstermin festzu-
setzen; der Ausschuss soll nach Möglichkeit in gleicher Besetzung zusammentre-
ten.
§ 13 Abschluss der Verhandlung
Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:
a) gütliche Einigung (§ 14 Vergleich);
b) einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 15);
c) die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein
Spruch möglich war (§ 16);
d) Säumnisspruch (§ 17);
e) Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist.
§ 14 Vergleich
Ein vor dem Ausschuss geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages sei-
nes Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten
zu unterzeichnen.
nes Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten
zu unterzeichnen.
§ 15 Spruch
(1) Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, hat der Aus-
schuss einen einstimmigen Spruch zu fällen.
(2) Über den Spruch wird in Abwesenheit der Beteiligten beraten. Der Spruch
wird im Anschluss daran verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der
Entscheidungsgründe mitgeteilt werden.
(3) Der Spruch ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den
Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen. Der Spruch ist schriftlich zu
begründen, soweit die Beteiligten hierauf nicht verzichtet haben.
(4) Den Beteiligten ist unverzüglich eine vom Ausschuss unterzeichnete Aus-
fertigung des Spruches mit Rechtsmittelbelehrung (§ 20) auszuhändigen
oder innerhalb von zwei Wochen durch Postzustellungsurkunde zuzustel-
len.
§ 16 Nichtzustandekommen eines Spruches
(1) Kommt im Ausschuss keine Entscheidung zustande, sind die Beteiligten
durch mündliche Verkündigung zu unterrichten.
(2) Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechts-
mittelbelehrung (§ 20) auszuhändigen oder innerhalb von zwei Wochen
durch Postzustellungsurkunde zuzustellen
durch mündliche Verkündigung zu unterrichten.
(2) Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechts-
mittelbelehrung (§ 20) auszuhändigen oder innerhalb von zwei Wochen
durch Postzustellungsurkunde zuzustellen
§ 17 Nichterscheinen von Beteiligten im Termin
(1) Erscheint die Antragsstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende
Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht
vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend
zu erlassen, dass die Antragsstellerin oder der Antragsteller mit seinem Be-
gehren abgewiesen wird.
(2) Bei Säumnis der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ist dem An-
tragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt.
(3) Den Beteiligten ist der Spruch zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung
auszuhändigen oder durch Postzustellungsurkunde zuzustellen.
Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht
vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend
zu erlassen, dass die Antragsstellerin oder der Antragsteller mit seinem Be-
gehren abgewiesen wird.
(2) Bei Säumnis der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ist dem An-
tragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt.
(3) Den Beteiligten ist der Spruch zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung
auszuhändigen oder durch Postzustellungsurkunde zuzustellen.
§ 18 Kosten
(1) Das Verfahren ist gebührenfrei.
(2) Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandene Kosten
selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu
entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
(3) Wenn die Regelung des Abs. 2 zu unbilligen Härten führen würde, kann der
Ausschuss durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen.
(2) Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandene Kosten
selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu
entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
(3) Wenn die Regelung des Abs. 2 zu unbilligen Härten führen würde, kann der
Ausschuss durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen.
§ 19 Niederschrift
(1) Die Beteiligten erhalten in den Fällen des Nichtzustandekommens eines
Spruches eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von ei-
nem Protokollführer aufgenommen werden.
(3) Die Niederschrift muss enthalten:
a) den Ort und Tag des Verhandlungstermins,
b) die Namen des Vorsitzenden, des Ausschussmitgliedes und des
Protokollführers,
c) die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten
und dem Streitgegenstand,
d) die Angabe der erschienenen Beteiligten sowie die gesetzlichen
Vertreter,
e) die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis
des Termins.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitz und Protokollführenden zu unterzeichnen.
Spruches eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von ei-
nem Protokollführer aufgenommen werden.
(3) Die Niederschrift muss enthalten:
a) den Ort und Tag des Verhandlungstermins,
b) die Namen des Vorsitzenden, des Ausschussmitgliedes und des
Protokollführers,
c) die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten
und dem Streitgegenstand,
d) die Angabe der erschienenen Beteiligten sowie die gesetzlichen
Vertreter,
e) die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis
des Termins.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitz und Protokollführenden zu unterzeichnen.
§ 20 Fristen für Anerkennung und Klage
(1) Ein vom Ausschuss gefällter Spruch (§§ 15, 17) wird nur wirksam, wenn er
innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Zustellung anerkannt wird.
Die Anerkennung des Spruches kann im Verhandlungstermin schriftlich o-
der zu Protokoll der Geschäftstelle des Ausschusses erklärt werden.
(2) Die Geschäftsstelle der Kammer hat die Beteiligten unverzüglich davon zu
unterrichten, ob der Spruch anerkannt wurde. Bei Nichtanerkennung sind
die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine Klage beim zuständigen Ar-
beitsgericht nur binnen zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung
des Spruches zulässig ist.
(3) Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines
Urteils.
innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Zustellung anerkannt wird.
Die Anerkennung des Spruches kann im Verhandlungstermin schriftlich o-
der zu Protokoll der Geschäftstelle des Ausschusses erklärt werden.
(2) Die Geschäftsstelle der Kammer hat die Beteiligten unverzüglich davon zu
unterrichten, ob der Spruch anerkannt wurde. Bei Nichtanerkennung sind
die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine Klage beim zuständigen Ar-
beitsgericht nur binnen zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung
des Spruches zulässig ist.
(3) Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines
Urteils.
§ 21 Zwangsvollstreckung
Aus den Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen worden sind (§ 14) und
aus Sprüchen des Ausschusses, die von den Beteiligten anerkannt sind, findet die
Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsge-
richts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreck-
bar erklärt worden ist.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt
der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg in Kraft. Mit
Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung tritt die bisherige Verfahrensordnung au-
ßer Kraft.
der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg in Kraft. Mit
Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung tritt die bisherige Verfahrensordnung au-
ßer Kraft.
Emden, 22. Juni 2009
gez. gez.
Dipl.-Ing. Manfred Wendt Dr. Reinhold Kolck
Präsident Hauptgeschäftsführer