Krankheit und Prüfung

Eine Prüfung steht unmittelbar bevor und der Kopf schmerzt oder gar das Bein ist gebrochen. Wie geht es nun weiter?

Regelungen zur Prüfungsunfähigkeit

Aus dem Gedanken der Chancengleichheit heraus dürfen erkrankte Prüflinge im Falle ihrer „Prüfungsunfähigkeit“ von der Prüfung oder einem abtrennbaren Prüfungsteil zurücktreten. Dies ergibt sich aus § 23 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK für Ostfriesland und Papenburg. Für Fortbildungsprüfungen lassen sich die einschlägigen Regelungen in § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen finden.
Per se stellt Krankheit grundsätzlich keinen Hinderungsgrund dar, an einer Prüfung teilzunehmen zu dürfen. Nicht der Arzt, sondern der Prüfling entscheidet über seine Teilnahme an der Prüfung. Dabei gilt es einerseits zu bedenken, dass das bei Teilnahme das Ergebnis wegen krankheitsbedingter Schlechtleistung nicht angefochten werden, andererseits jede Prüfungsabmeldung zur Verzögerung beim Erwerb des angestrebten Abschlusses führen kann. Eingangs jedes Prüfungstages steht die Frage des Ausschussvorsitzenden oder der Prüfungsaufsicht, ob sich die Prüflinge gesundheitlich imstande sehen, die Prüfung zu absolvieren. Dabei wird auch auf die Rechtslage hingewiesen.
Was zu tun ist, hängt vom Zeitpunkt der Erkrankung beziehungsweise der Abmeldung von der Prüfung ab.

Rücktritt vor der Prüfung

Wenn bereits vor der Prüfung feststeht, dass eine Teilnahme nicht möglich ist reicht gemäß § 23 Absatz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen die schriftliche Mitteilung des Prüflings an die IHK aus, dass er nicht teilnehmen wird. „Vor Beginn“ ist auch noch am ersten Prüfungstag möglich, solange die Prüfungsaufgaben nicht bekannt sind. Soweit die Abmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann der Prüfling uneingeschränkt an einer folgenden Prüfung teilnehmen und verliert durch den Rücktritt keinen Versuch.

Rücktritt nach Beginn der Prüfung

Beginnt der Prüfling nach erfolgter Belehrung die Prüfung und entschließt sich während dieser zum Rücktritt oder zur Nichtteilnahme, so muss er dies qualifiziert begründen. Liegt kein wichtiger Grund für Rücktritt oder Nichtteilnahme vor, so führt dies gemäß § 23 Absatz 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen zum Nichtbestehen der Prüfung mit der Folge, dass einer der Prüfungsversuche verloren ist.
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, ist dieser unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Falle von Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 23 Absatz 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen). Ist der Nachweis erfolgt, bleiben die vor dem Rücktritt erbrachten Prüfungsleistungen erhalten – allerdings auch die schlechten. Mit dem Rücktritt von der Prüfung wird das laufende Prüfungsverfahren unterbrochen und später wieder aufgenommen. Lediglich bei der gestreckten Abschlussprüfung verhält es sich so, dass diese wie zwei getrennte Prüfungen behandelt wird.
Für die Richtigkeit können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.