Befangenheit im Prüfungsverfahren
Prüfungsteilnehmer haben das Recht auf eine faire und sachliche Prüfung. Weder soll der einzelne Prüfling ungerechtfertigt benachteiligt noch gegenüber anderen Prüflingen bevorteilt werden. Dies folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs.1 Grundgesetz) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.3 Grundgesetz). Die Mitwirkung eines befangenen Prüfers an der Prüfung stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt. Rügt der Prüfling die Befangenheit oder legt er gegen den Prüfungsbescheid erfolgreich Widerspruch ein, führt dies zu einer Aufhebung der Prüfung.
Besteht der Verdacht, dass Prüfende befangen sind, so sind sie von der Prüfung auszuschließen. Dabei reicht grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit aus.
Sie wird zum einen kraft Gesetzes unwiderleglich vermutet, wenn es um die Mitwirkung von Angehörigen der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bei der Zulassung und Prüfung geht. Dies folgt aus § 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg (PO).
Zum anderen ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der ein Misstrauen in eine unparteiische Prüfungstätigkeit hervorruft. Befangene Prüfer sind nicht (mehr) offen für eine nur an der Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, es fehlt ihnen mithin die innere Distanz zum Prüfungsgeschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies objektiv und „ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten“ aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Beispielsweise kann Befangenheit bei sarkastischen, frauenfeindlichen, spöttischen, beleidigenden oder aggressiven Äußerungen von Prüfern vorliegen.
Sie wird zum einen kraft Gesetzes unwiderleglich vermutet, wenn es um die Mitwirkung von Angehörigen der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bei der Zulassung und Prüfung geht. Dies folgt aus § 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg (PO).
Zum anderen ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der ein Misstrauen in eine unparteiische Prüfungstätigkeit hervorruft. Befangene Prüfer sind nicht (mehr) offen für eine nur an der Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, es fehlt ihnen mithin die innere Distanz zum Prüfungsgeschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies objektiv und „ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten“ aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Beispielsweise kann Befangenheit bei sarkastischen, frauenfeindlichen, spöttischen, beleidigenden oder aggressiven Äußerungen von Prüfern vorliegen.
Was ist bei der Besorgnis von Befangenheit zu machen?
Sollte sich ein Prüfer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft als befangen erachten, so muss er dies vor der Prüfung der IHK als zuständige Stelle mitteilen; während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Diese entscheiden dann über einen etwaigen Ausschluss des Prüfers von der Prüfung. Sollte ein Ausschluss erfolgen, darf der Prüfer weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen.
Erfährt der Prüfling, dass er es in der Prüfung mit einem Angehörigen oder seinem Ausbilder zu tun hat, muss er dies unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern - noch vor der Prüfung der IHK mitteilen. Stellt sich während der laufenden Prüfung die Besorgnis der Befangenheit ein, so muss der Prüfling dies unverzüglich rügen. Ein etwaiger Befangenheitsantrag kann nach einer gewissen Bedenkzeit (ca. zwei Wochen) auch noch anschließend gestellt werden.
Ob Befangenheit vorliegt, wird von der IHK oder dem Prüfungsausschuss entschieden. Ein befangener Prüfer wird dann durch einen unbefangenen ersetzt. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen werden.
Sollte sich ein Prüfer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft als befangen erachten, so muss er dies vor der Prüfung der IHK als zuständige Stelle mitteilen; während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Diese entscheiden dann über einen etwaigen Ausschluss des Prüfers von der Prüfung. Sollte ein Ausschluss erfolgen, darf der Prüfer weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen.
Erfährt der Prüfling, dass er es in der Prüfung mit einem Angehörigen oder seinem Ausbilder zu tun hat, muss er dies unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern - noch vor der Prüfung der IHK mitteilen. Stellt sich während der laufenden Prüfung die Besorgnis der Befangenheit ein, so muss der Prüfling dies unverzüglich rügen. Ein etwaiger Befangenheitsantrag kann nach einer gewissen Bedenkzeit (ca. zwei Wochen) auch noch anschließend gestellt werden.
Ob Befangenheit vorliegt, wird von der IHK oder dem Prüfungsausschuss entschieden. Ein befangener Prüfer wird dann durch einen unbefangenen ersetzt. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen werden.
Für die Richtigkeit können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.