Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Wer ausbilden möchte, muss gewisse persönliche sowie fachliche Vorrausetzungen erfüllen. Geregelt ist die Eignung von Ausbildern in den §§ 28, 29 und 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachlich geeignet ist in der Regel, wer

  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen.
  • eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.