Vertrags- und Lieferbedingungen Incoterms® 2020

1. Einleitung

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit 1936 „Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln“ heraus, die als Incoterms® (International Commercial Terms) bekannt sind. Seit dieser Zeit sind diese immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden, zuletzt im Herbst 2019. Die neue Fassung der Incoterms® 2020 tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Bei den Incoterms® handelt es sich um weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrags eine standardisierte Abwicklung von Handelsgeschäften ermöglichen. Sie haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten festzulegen.
Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn mithilfe der Incoterms kann Missverständnissen und kostenintensiven Streitigkeiten vorgebeugt werden und damit das Risiko rechtlicher Komplikationen für beide Vertragsparteien vermindert werden. Rechtsprobleme wie beispielsweise der Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrundeliegende Recht.

2. Die 11 Klauseln im Überblick

Die Incoterms® 2020 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung den Incoterms 2010. Gegenüber den Incoterms 2010 wurde die Klausel DAT durch die neue Klausel DPU ersetzt.
EXW Ex Works / Ab Werk … benannter Ort
FCA Free Carrier / Frei Frachtführer … benannter Übergabeort
FAS Free alongside Ship / Frei Längsseite Schiff … benannter Verschiffungshafen
FOB Free on Board / Frei an Bord … benannter Verschiffungshafen
CPT Carriage paid to / Frachtfrei … benannter Bestimmungsort
CIP Carriage, Insurance paid to / Frachtfrei versichert … benannter Bestimmungsort
CFR Cost and Freight / Kosten und Fracht … benannter Bestimmungshafen
CIF Cost, Insurance and Freight/ Kosten, Versicherung und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
DAP Delivered at Place / Geliefert benannter Ort … benannter Bestimmungsort
DPU Delivered at Place Unloaded / Geliefert benannter Ort … entladen)
DDP Delivered Duty paid / Geliefert verzollt … benannter Bestimmungsort

3. Die Einteilung der Incoterms®

Nach Transportarten
  • Die Incoterms® lassen sich in zwei Arten des Transports aufteilen:
  • Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten (EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP)
  • Klauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschiffstransport gelten (FAS, FOB, CFR, CIF)

Nach Art der Abwicklung
Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen:
  1. Gruppe E – Abholklausel (EXW)
  2. Gruppe F – Absendeklauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB)
  3. Gruppe C – Absendeklauseln mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (CPT,CIP, CFR, CIF)
  4. Gruppe D – Ankunftsklauseln (DAP, DPU, DDP)
Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich die des Käufers entsprechend.

4. Haupt- und Nebenfunktionen der Incoterms®

Der Lieferweg einer Ware vom Versandort zum Bestimmungsort wird durch den von den Vertragsparteien vereinbarten Übergabepunkt in zwei Wegstrecken geteilt. Welche Verpflichtungen die Vertragsparteien jeweils für ihre Wegstrecke treffen, regeln die Incoterms®. Grundsätzlich gilt: Für die Wegstrecke bis zum Übergabepunkt ist der Verkäufer, danach ist der Käufer zuständig.
Hauptfunktionen der Incoterms®
Die Incoterms® regeln hauptsächlich,
  • welche Verpflichtungen jede Vertragspartei für ihre Wegstrecke übernehmen muss;
  • welche Kosten jede Vertragspartei für ihre Wegstrecke zu tragen hat;
  • wer welches Risiko abdeckt.

Nebenfunktionen der Incoterms®
Daneben wird geregelt,
  • wer die Warendokumente beschaffen muss, wer dafür die Kosten trägt und wer einen eventuell
  • entstehenden Zoll zu zahlen hat;
  • wer welche Transportdokumente beschaffen muss und wer dafür die Kosten zu tragen hat;
  • wer für wen die Ware versichern und wer dafür die Kosten übernehmen muss;
  • wer den anderen Partner, wann und worüber informieren muss;
  • wer die Warenprüfung machen und wer die Kosten dafür übernehmen muss;
  • wie die Ware verpackt wird und wer die Verpackung zahlen muss.

5. Die einzelnen Klauseln

E-Gruppe
Bei der einzigen Klausel der E-Gruppe gehen Kosten und Risiken ab der Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über.
  • EXW Ex Works / Ab Werk ... benannter Ort. Sie enthält die Mindestverpflichtung des Verkäufers. Er muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Die Ware muss nicht verladen oder "zur Ausfuhr frei gemacht" werden (vgl. nachfolgende Ausführungen), sondern lediglich verpackt und gekennzeichnet sein.
Die EXW- Klausel ist aus folgenden Gründen nur mit Bedacht anzuwenden: Verlädt der Verkäufer die Ware, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Soll aus praktischen Gesichtspunkten die Verladung vom Verkäufer übernommen werden, ist es besser die FCA-Klausel anzuwenden.
Zudem ist es dem Käufer unter Umständen nicht möglich, im Exportland die Ausfuhrabwicklung vorzunehmen. Hier ist die Definition des Zollrechtlichen Ausführers im UZK zu beachten. Außerdem ist der Ausführer dazu verpflichtet, auch bei Vereinbarung der EXW-Klausel die auszuführenden Waren gegen Ausfuhrbeschränkungen zu prüfen!
Nach Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten.

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO), der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages anknüpft.

Quelle: Zoll.de
Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur dem Außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die Anwendung der EXW-Klausel aus Sicht des Käufers beschränkt. EXW verpflichtet den Käufer nur eingeschränkt, gegenüber dem Verkäufer unter Umständen benötigte Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei EXW gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
F-Gruppe
Innerhalb der F-Gruppe trägt der Käufer die Kosten des Haupttransports. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf ihn über.
  • FCA – Free Carrier / Frei Frachtführer ... benannter Übergabeort. Der Verkäufer muss die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort bringen. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung, Warenprüfung und Freimachung der Ware zur Ausfuhr. Abhängig vom ausgewählten Ort der Lieferung muss der Verkäufer außerdem beladen. Für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich. Die Klausel ist für alle Transportarten verwendbar. Sie eignet sich sehr gut für den Container-Transport.
  • FAS – Free alongside Ship / Frei Längsseite Schiff ... benannter Verschiffungshafen. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar.
  • FOB – Free on Board / Frei an Bord ... benannter Verschiffungshafen. Free on Board bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen liefert. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken und die Ware zur Ausfuhr freimachen. Diese Klausel ist ebenfalls nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich jedoch nicht, wenn die Ware dem Frachtführer im Verschiffungshafen bereits übergeben wird, bevor sie sich an Bord des Schiffes befindet.
C-Gruppe
Als gemeinsames Kennzeichen der C-Gruppe hat der Verkäufer zwar den Haupttransport auf eigene Kosten zu tragen, die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über.
  • CFR – Cost and Freight / Kosten und Fracht ... benannter Bestimmungshafen. Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.
  • CIF – Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung und Fracht ... benannter Bestimmungshafen. Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (nur mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Auch diese Klausel ist nur für den See- oder innenschiffstransport verwendbar und für den Container-Transport in der Regel nicht geeignet. Für letzteres ist CIP anzuwenden.
  • CPT – Carriage paid to / Frachtfrei ... benannter Bestimmungsort. Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar.
  • CIP – Carriage, Insurance paid to / Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort. Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (All-Risk Deckung – Institute Cargo Clauses A) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem, die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Die Klausel ist ebenfalls für alle Transportarten anwendbar.
D-Gruppe
Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware am benannten Bestimmungsort.
  • DAP - Delivered at Place / Geliefert ... benannter Ort. Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
  • DPU - Delivered at Place Unloaded / Geliefert benannter Ort entladen). Der Verkäufer kommt seiner Verpflichtung nach, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Ort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr frei zu machen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr im Bestimmungsland oder die Durchfuhr durch Drittländer freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Ort einschließlich der Entladekosten zu tragen. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
  • DDP – Delivered Duty paid / Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort. DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware am benannten Bestimmungsort.

6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2020

Die aktualisierte Fassung der Incoterms® enthält einige Anpassungen und Änderungen.
  1. Die neue DPU-Klausel ersetzt die Klausel DAT und ist für jede Transportart anwendbar.
  2. Nach der neuen DPU-Klausel hat der Verkäufer seine Verpflichtung erfüllt, wenn die Ware dem
  3. Käufer am benannten Ort entladen zur Verfügung gestellt wird.
  4. Neu bei der FCA Klausel sind die Konnossemente mit “An-Board”-Vermerk für Akkreditiv Fälle.
  5. Bei fehlende Version gilt grundsätzlich die neueste Version.
  6. Der Bereich sicherheitsrelevanter Informationen ist von den neuen Regelungen umfasst.
  7. Die Warenprüfung wurde ausführlicher behandelt und genauer beschrieben
  8. Es wird formal anerkannt und klargestellt, dass die Klauseln sowohl für internationale als auch für nationale Kaufverträge anwendbar sind.

7. Hinweise zur Anwendung der Incoterms®

Bei der Anwendung der Incoterms® sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Wählen Sie die geeignete Klausel
  • Die gewählte Klausel der Incoterms sollte für die von den Parteien gewünschte Pflichtenverteilung
  • passend sein.
  • Zudem ist darauf zu achten, dass die Klausel auch für das gewählte Transportmittel (Schiff oder sonstige Transportmittel) geeignet ist.
  • Die Regelungsinhalte der einzelnen Klauseln sind nicht zwingend, sondern können von den Parteien nach ihren Vorstellungen modifiziert werden. Bei Modifikationen ist aber unbedingt darauf zu achten, dass diese eindeutig und unmissverständlich erfolgen und zudem die Strukturprinzipien der jeweiligen Klausel bzw. ihrer Gruppe respektieren.
Vermerken Sie die gewählte Incoterms-Klausel ausdrücklich in Ihrem Kaufvertrag
  • Die Incoterms® werden nur gültig, wenn Sie explizit im Kaufvertrag vereinbart werden.
  • Im Kaufvertrag sollte auch aufgeführt werden, welche Incoterms®-Version maßgeblich sein soll. Bei Verwendung der Incoterms® 2020 sollte daher der Zusatz “Incoterms® 2020” angefügt werden. Die vollständige Bezeichnung der Incoterms® lautet: “Incoterms® 2020 rules by the International Chamber of Commerce (ICC)”.
Benennen Sie Ihren Ort oder Hafen so genau wie möglich
  • Damit die Klauseln ihren Zweck erfüllen können, sollte der Ort oder Hafen ausdrücklich bestimmt und so genau wie möglich benannt werden (je nach Klausel z.B. genaue Adresse des Werks, des Spediteurs, des Kunden etc.)
Beachten Sie, dass die Klauseln keinen vollständigen Kaufvertrag darstellen
  • Die Incoterms® regeln lediglich einige der Primärpflichten des Kaufvertrages. Damit ergänzen und modifizieren sie das an sich maßgebliche Kaufrecht, können es jedoch keinesfalls ersetzen. Regelungsbereiche, die von den Incoterms® nicht umfasst sind (z.B. der Eigentumsübergang oder die Rechtsfolgen eines Vertragsbruches) werden durch ausdrückliche Bedingungen im Kaufvertrag oder durch das diesem Vertrag zugrundeliegende Recht bestimmt.
  • Die Incoterms® legen verbindliche Pflichten lediglich im Verhältnis des Verkäufers zum Käufer fest, begründen jedoch keine Pflichten oder Rechte gegenüber anderen Parteien. Zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Verpflichtungen sind die erforderlichen weiteren Verträge durch Verkäufer und Käufer mit Dritten gesondert einzugehen.

8. Literatur

  • Das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln - Incoterms® 2020 - ist als zweisprachige Ausgabe (Englisch/Deutsch) erhältlich bei der ICC Deutschland (ISBN-978-3-929621-73-0).
  • Weitere Informationen zu den Incoterms® und ihrer Entwicklung erhalten Sie darüber hinaus auf der Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris.
Anmerkung: Die Incoterms® sind eine eingetragene Marke der Internationalen Handelskammer (ICC).