Warenursprung und Präferenzen
Der Warenursprung im Außenhandel
Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Vom Ursprung einer Ware ist zum Beispiel die Erhebung von Zöllen, die Bestimmung des Zollsatzes oder die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abhängig. Dabei wird zwischen zwei Arten des Warenursprungs unterschieden: Dem präferenziellen und dem nichtpräferenziellen Ursprung. Bei beiden geht es um die Ausstellung der für den Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumente. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile. Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nichtpräferenzielle, auch handelspolitisch genannte, Ursprung für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise.
Nichtpräferenzieller Ursprung
Den nichtpräferenzielle, handelspolitische Ursprung basiert auf zwei Ursprungsregeln. Demnach erwirbt eine Ware ihren Ursprung in dem Land, in dem sie entweder vollständig gewonnen oder hergestellt wurde. Bei grenzübergreifenden Arbeitsprozessen gilt das Land als Ursprungsland, in dem die Ware ihre letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen erhielt, die zu einem neuen Erzeugnis oder einer bedeutenden Herstellungsstufe geführt hat.
Geregelt ist dies im Zollkodex der Union (Unionszollkodex, UZK) in den Artikeln 59 bis 61 (Verordnung (EU) Nr. 952/2013).
Der nichtpräferenzielle Ursprung stellt zumeist auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen eines Landes ab. Wird der Nachweis des Ursprungs der importierten Waren von einem Land gefordert, ist die Einfuhr ohne das entsprechende Dokument in der Regel nicht möglich.
Nachweisdokument für den nichtpräferenziellen Ursprung ist das Ursprungszeugnis.
Präferenzieller Ursprung
Beim präferenziellen Ursprung steht ein anderer Gedanke im Vordergrund. Die Europäische Union hat mit zahlreichen Ländern und Ländergruppen Abkommen abgeschlossen, in denen Zollbegünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Zollpräferenzen werden je nach Abkommen einseitig oder gegenseitig gewährt. In der Regel gelten sie für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft. Die Zollbegünstigungen zielen auf eine Zollermäßigung, in vielen Fällen sogar auf eine Zollbefreiung ab.
Spezifische Ursprungsregeln
Für die Erlangung des Präferenzursprungs muss die Ware in einer bestimmten, in dem jeweiligen Abkommen beschriebenen Weise be- oder verarbeitet werden.
Dabei sehen die Regeln einerseits die vollständige Erzeugung der Ware im Ursprungsgebiet (zum Beispiel vollständiges Herstellen innerhalb der EU mit EU-Ursprungswaren) vor. Andererseits beschreiben sie Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die beim Einsatz von Vormaterialien ohne präferenzielle Ursprungseigenschaft zu beachten sind, um den präferenziellen Ursprung bestätigen zu können. In allen Abkommen ist daher jeder Warenart eine explizite Ursprungsregel zugewiesen.
Anwendungsbereich
Präferenzregeln gelten immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner, so dass zunächst zu prüfen ist, ob überhaupt ein Abkommen besteht. Eine genaue und aktuelle Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen Union ist über das Auskunftssystem Warenursprung und Präferenzen online abrufbar.
Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen.
Ursprungsermittlung
Der Ursprung einer Ware ist anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Wichtig ist dabei die korrekte Einreihung der Verkaufserzeugnisse (Waren) in den Zolltarif. Die Zolltarifnummer der Ware (HS-Code) muss also bekannt sein.
Die einzelnen Ursprungsregeln im Präferenzrecht können über das Portal Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) abgefragt werden. Wählen Sie dort die Rubrik ,,Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" und geben Sie dann die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer ein. Anschließend wählen Sie die Abkommensländer (alle oder einzelne Länder) die Sie prüfen möchten.
Ermittlung der Präferenz
Nachdem die produktspezifische Ursprungsregel über WuP online ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:
- Wertschöpfungsregel (zum Beispiel „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“): Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: Der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehört nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
Zur Unterstützung finden Sie hier ein unverbindliches Kalkulations- und Prüfschema für die Wertschöpfungsregel (XLSX-Datei · 14 KB).
- Positionswechsel (zum Beispiel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“):
Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
Zur Unterstützung finden Sie hier ein unverbindliches Kalkulationsschema für das Ursprungskriterium Positionswechsel (XLSX-Datei · 15 KB).
Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.
Tipp: Verschaffen Sie sich einen Überblick zum Thema und testen Sie unseren Beratungsablauf zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs in der IHK-Export-App.
Dokumentäre Nachweise
Das Nachweisdokument für den nichtpräferenziellen Ursprung ist das Ursprungszeugnis.
Beim präferenziellen Ursprung dienen Präferenzdokumente wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, A.TR. oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung des Exporteurs als Nachweis. Die Vorlage dieser Dokumente ermöglicht es, die in dem Zollabkommen zwischen der EU und dem jeweiligen Partnerland vereinbarten Vorteile nutzen zu können.
EUR.1 / EUR-MED
Die Präferenznachweise EUR.1 oder EUR-MED (bei Exporten in ein Land der Pan-Euro-Med-Freihandelszone) stellt der Zoll im Rahmen der Exportanmeldung aus. Diese weisen nach, dass die Ware nach den Bedingungen des jeweiligen Zollabkommens hergestellt oder be- und verarbeitet wurde. Bei der Zollverwaltung sind die ausgefüllten Vordrucke zusammen mit entsprechenden Nachweisen über den Präferenzursprung einzureichen. Eine Ausfüllhilfe für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (DOC-Datei · 45 KB) haben wir unter “Weitere Informationen" hinterlegt. Beachten Sie dazu auch unsere Hinweise (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 36 KB), die Sie Feld für Feld beim Ausfüllen des EUR.1-Vordrucks unterstützen. Ausgestellte Präferenznachweise sind in der Regel vier Monate gültig und müssen innerhalb dieser Frist der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
A.TR.
Im gewerblichen Warenverkehr mit der Türkei wird die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. verwendet. Die A.TR. gilt nicht für Agrar- und EGKS-Waren und darf nur verwendet werden, wenn sich die Ware im freien Verkehr der EU oder der Türkei befindet und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert wird. Eine Ausfüllhilfe für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (DOC-Datei · 36 KB) sowie die entsprechenden Feld-für-Feld-Hinweise (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 11 KB)haben wir unter “Weitere Informationen" hinterlegt.
Ursprungserklärung auf der Rechnung
Die präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung stellt das Unternehmen in eigener Verantwortung aus. Dieses ist für Sendungen bis 6.000 Euro möglich. Wird die Wertgrenze von 6.000 Euro überschritten, ist die EUR.1 oder EUR-MED zu verwenden.
Ermächtigter Ausführer
Sogenannte „Ermächtigte Ausführer“ können ohne Wertbegrenzung auf die Ursprungserklärung zurückgreifen. Dazu muss jedoch eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde vorliegen.
Warenmarkierung “Made in...”
Die Warenmarkierung „Made in...“ wird häufig auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet und erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, welche die Richtigkeit dieser Warenmarkierung bestätigt. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen. Als internationale Vereinbarung besteht zwar das Madrider Abkommen, das die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben regelt. Eine Beurteilung, was irreführend ist, kann im Zweifelsfall jedoch nur durch die Gerichte erfolgen.
Die Warenmarkierung “Made in..." darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden.