CBAM: Start der Regelphase ab dem 01.01.2026

Am 31.12.2025 endet der Übergangszeitraum und am 01.01.2026 beginnt die Regelphase des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM). Mit diesem Übergang entstehen auch neue Pflichten für die betroffenen Unternehmen.

Wichtig: Fristen beachten

Um ab dem 01.01.2026 weiterhin CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Dies ist in den Artikeln 4, 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-Verordnung“) geregelt.

Wichtige Hinweise zur Zulassung für die CBAM-Regelphase

Sie wollen als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren?

Import ab 2026 nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder möglich

Sofern Sie noch keinen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne des Artikel 5, 17 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) gestellt haben, bitten wir Sie, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Wir empfehlen ausdrücklich, über das CBAM-Register noch 2025 so zeitnah wie möglich eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen.

Ab dem 01.01.2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Mit Inkrafttreten der Omnibus- Reform der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2083) gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wenn Sie diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten werden, benötigen Sie eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter
sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Übergangsweise können Einführer (im Sinne des Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Folgende Personen dürfen ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
  • Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.
  • Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Beachten Sie die Regelungen für Einführer von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung.
  • Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder
  • Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig auch ohne Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.
Voraussichtlich sind in allen Fällen, auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder, bei der Einfuhr von CBAM-Waren ab 01.01.2026 gesonderte Angaben (TARIC-Unterlagencodierung) bei der Zollanmeldung zu machen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt als zuständige Stelle wird dazu auf ihrer Webseite informieren, sobald ähere Informationen von der Europäischen Kommission bekannt gegeben werden.

Weitere Informationen zu CBAM und zur Zulassung

Informationen zur Zulassung hat die DEHSt auf ihrer Internetseite zusammengestellt. Dort finden auch Einführer von Strom die für sie geltendenen gesonderten Regeln.
Falls Sie noch keinen Zugang zum CBAM-Register haben, erhalten Sie diesen beim deutschen Zoll. Besuchen Sie dazu die dortige Internetseite zur Registrierung für das CBAM-Register.
Für weitere Informationen zu CBAM empfehlen wir Ihnen außerdem auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission vorbeizuschauen: