Carnet A.T.A./C.P.D.
Das Carnet (Carnet A.T.A. beziehungsweise Carnet C.P.D. für Taiwan) ist ein internationaler Zollpassierschein, den Unternehmen und natürliche Personen nutzen können. Das Carnet-Verfahren hilft bei der vorübergehenden Ausfuhr bestimmter Waren in ein Land außerhalb der Europäischen Union und bei der anschließenden Wiedereinfuhr. Die Beantragung eines Carnets bei der IHK erfolgt online.
Allgemeine Informationen zum Carnet
Was ist ein Carnet und für wen wird dieses ausgestellt?
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (beispielsweise Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Das Wort "Carnet" stammt aus dem Französischen und heißt soviel wie "Heft". Die Abkürzung "A.T.A." steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire, englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt Carnet A.T.A. also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Dank eines Carnet entfällt die Abgabe von Zöllen oder das Hinterlegen von Sicherheiten in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern. Carnets ermöglichen eine zügige Grenzabfertigung und können während ihrer einjährigen Gültigkeitsdauer beliebig oft genutzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Waren nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder ins Ursprungsland zurückgeführt werden müssen.
Carnets können in mehr als 80 Staaten verwendet werden. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet A.T.A.-Vordrucks aufgeführt. Innerhalb der EU wird kein Carnet benötigt. Ausnahmen bilden vorübergehende Einfuhren in die Überseegebiete der Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro), nach Ceuta und Melilla sowie nach Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guyana und Réunion.
Für die vorübergehende Verbringung von Waren nach Taiwan ist ein Carnet C.P.D. (Carnet de Passage en Douane) zu verwenden. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet A.T.A. zu verwenden.
Die IHK stellt Carnets für kammerzugehörige Unternehmen sowie sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptsitz beziehungsweise Hauptwohnsitz im IHK-Bezirk Ostfriesland und Papenburg aus.
Für welche Waren lässt sich ein Carnet verwenden?
Die meisten Anwenderstaaten haben drei “Basisanwendungen” anerkannt. Dies umfasst Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster sowie Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgüter sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte und ähnliches. Ferner Übersetzungseinrichtungen, Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Filme mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter.
Warenmuster sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Güter darstellen oder Modelle von Gütern sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken verwendet werden.
Berufsausrüstung umfasst Gegenstände wie Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung sowie für Presse- oder Rundfunkzwecke.
Zu beachten ist, dass nicht alle Anwenderstaaten das Carnet für die drei genannten Anwendungen anerkennen, so dass der Warenkreis je nach Bestimmungsland variieren kann. Auch gestatten manche Länder zusätzlich die Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken, daher sollte vor der Beantragung Rücksprache mit der IHK gehalten werden.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass alle Waren, die im Carnet erfasst sind, zollrechtlich gesehen Unionswaren sein müssen. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert sein.
Keinesfalls lässt sich ein Carnet verwenden für Waren, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt sind, für Verbrauchsgüter, für im Ausland gegen Entgelt vermietete Waren sowie für Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren, wie zum Beispiel eine Veredelung oder Reparatur.
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass diese im Ausland verbleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden, damit die Waren nachträglich verzollt werden können. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnet-Verfahren förmlich zu beenden.
Wie lange ist ein Carnet gültig?
Die Gültigkeit eines Carnet beträgt grundsätzlich ein Jahr. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung des Carnets in fast allen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen zulässig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.
Versicherungsentgelt und Gebühren
Für die Austellung eines Carnets erhebt die IHK eine Gebühr in Höhe von 110 Euro. Wenn die Ausstellung des Carnet mit einer umfangreichen Beratung einhergeht, berechnen wir 160 Euro.
Zudem fällt ein Verwaltungsbeitrag in Form einer Gebühr gegenüber der Internationalen Handelskammer (ICC) an. Die Gebühr beträgt 14,28 Euro und setzt sich aus einem Nettobetrag in Höhe von zwölf Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer zusammen.
Damit auf Waren im Rahmen des Carnet-Verfahrens keine Gebühren und Abgaben erhoben werden, tritt die Handelskammerorganisation des Einfuhrlands als Zollbürge auf. Diese Bürgschaft ist durch eine Ausfallgarantie des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgesichert. Zur Deckung des nicht unbeträchtlichen Garantierisikos tritt der Kreditversicherer Euler Hermes SA als Rückbürge auf. Mit Ihrem Antrag auf eine Carnet schließen Sie also gleichzeitig eine Kautionsversicherung mit Euler Hermes ab.
Das Versicherungsentgelt wird zusätzlich zur Ausstellungsgebühr vor Aushändigung des Carnets erhoben und richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt:
| Entgeltanpassung ab Januar 2025 | Alt | Neu ab 01.01.2025 |
| bei einem Warenwert bis 9.999,99 Euro | 37 Euro | 46 Euro |
| von 10.000 bis 24.999,99 Euro | 63 Euro | 79 Euro |
| von 25.000 bis 49.999,99 Euro | 110 Euro | 138 Euro |
| von 50.000 bis 149.999,99 Euro | 210 Euro | 250 Euro |
| von 150.000 bis 299.999,99 Euro | 380 Euro | 455 Euro |
| von 300.000 bis 499.999,99 Euro | 630 Euro | 750 Euro |
| für jede weiteren angefangenen 500.000 Euro | 420 Euro | 500 Euro |
Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden.
Beantragung eines Carnets
Die Beantragung eines Carnets erfolgt mittels einer Online-Antragsstellung über die IHK-Webanwendung eCarnet.
Bei erstmaliger Nutzung: Registrierung und Benutzerkonto anlegen
Dazu müssen Sie zunächst die eCarnet-Webseite aufrufen. Dort registrieren Sie Ihr Unternehmen, benennen einen eCarnet-Admin und laden dessen amtliches Ausweisdokument hoch. Der eCarnet-Admin ist die Person im Unternehmen, die gegenüber der IHK als erste Ansprechperson agiert und weitere Nutzer im System anlegt und verwaltet.
Die Benennung der Person, die für Ihr Unternehmen als eCarnet-Admin tätig sein wird, erfolgt über die beigefügte Verpflichtungserklärung (PDF-Datei · 652 KB). Bitte lassen Sie uns diese ausgefüllt und unterschrieben zukommen. Entweder per E-Mail an oder postalisch an:
IHK für Ostfriesland und Papenburg
Abteilung International
Postfach 1752
26697 Emden
Abteilung International
Postfach 1752
26697 Emden
Wichtig ist, dass die Verpflichtungserklärung auch von Ihrer Geschäftsführung unterzeichnet wird. Die Verpflichtungerklärung speichern wir gemäß den Datenschutzbestimmungen und der Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unserer IHK ab.
Bitte beachten Sie den zeitlichen Vorlauf für die Registrierung und Aktivierung des Nutzerkontos durch die IHK. Wir empfehlen die Registrierung rechtzeitig vor Beantragung Ihres ersten Carnets vorzunehmen. Informationen zum eCarnet-Admin, weiteren eCarnet-Nutzer und der Registrierung finden Sie im Handbuch "Carnet A.T.A./C.P.D. Elektronische Antragstellung”.
Beantragung über die IHK-Webanwendung
Sobald Ihr Benutzerkonto aktiviert wurde, können Sie ein Carnet beantragen. Loggen Sie sich dazu auf der eCarnet-Webseite ein und drücken Sie den Button “Neues Carnet ATA“ in der Werkzeugliste.
Nun füllen Sie die benötigten Informationen aus. Ein Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet, gesendet oder gelöscht werden. Die Bewilligung und der Druck erfolgt durch Ihre IHK. Anschließend können Sie sich das Carnet bequem per Post zuschicken lassen oder Sie holen es bei der IHK ab.
Das Carnet ist beantragt und wird von der IHK ausgedruckt: Wie geht es weiter?
Nach erfolgter Beantragung und Bewilligung erhalten Sie von uns das ausgedruckte Carnet, welches aus verschiedenen Formularen besteht:
- Grünes Deck- und Abschlussblatt
- Gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter (für die deutsche Zollverwaltung)
- Weiße Ein- und Wiederausfuhrblätter (für jedes Bestimmungsland zweifach)
- Blaue Transitblätter (pro Durchfuhr zweifach, also pro Land vier Stück).
Es ist nun zwingend erforderlich, dass Sie als Carnet-Inhaber das ausgestellte Carnet unterschreiben. Bitte vergessen Sie außerdem nicht, die darin aufgeführte Ware Ihrem zuständigen örtlichen Zollamt zur Nämlichkeitssicherung vorzuführen. Erst danach ist das Carnet zur Verwendung zugelassen!
Nachträgliche Änderungen am Inhalt des Carnets dürfen ohne Mitwirkung unserer IHK nicht vorgenommen werden.
Das Carnet ist beim Verlassen der EU und bei Einreise in das beabsichtigte Drittland jedem Zollamt vorzulegen. Ebenso auf der Rückreise.
Nach Abschluss der Reise soll das Carnet an Ihre IHK zurückgegeben werden.
Neu: Die volldigitale Abwicklung ab dem 1. Juni 2026
Am 1. Juni 2026 startet die volldigitale Abwicklung des Carnet zunächst zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und Norwegen. Für Unternehmen bedeutet dies: Alle neuen Carnets für diese Länder werden nur noch im digitalen Format ausgestellt, weitere Staaten sollen sukzessive folgen. Die Internationale Handelskammer (ICC) verfolgt das Ziel, das volldigitale Carnet bis Ende 2027 vollständig einzuführen. Während einer kurzen Übergangsphase kann ergänzend ein papiergebundenes Carnet genutzt werden.
Volldigital bedeutet, dass beim Zoll kein papiergebundenes Carnet mehr vorzulegen ist. Die Abwicklung erfolgt stattdessen elektronisch per QR‑Code, der von den jeweiligen Zollstellen gescannt wird.
Die Antragstellung für das Carnet erfolgt weiterhin wie gewohnt über die eCarnet-Webseite. Auch die Nämlichkeitssicherung wird unverändert beim zuständigen Zollamt durchgeführt. Zudem bleiben die bisherigen Verwendungszwecke des Carnet bestehen, also für Messewaren, Warenmuster und Berufsausrüstung. Gleiches gilt für die rechtliche Grundlage des Carnet-Verfahrens.
Hinweise zum technischen Ablauf
Es gibt zwei Möglichkeiten, die QR-Codes für die Reise zu generieren, entweder durch das Herunterladen und Registrieren in der ICC-App oder mit Hilfe der Desktopversion. Die App ist im Google Play Store und Apple App Store als "ATA Carnet" verfügbar.
Bitte beachten Sie, dass die Erstellung des Carnet über die eCarnet-Webseite und die Verwendung des QR-Codes in der ICC-App oder der Desktopversion zwei unterschiedliche Systeme sind.
Das DIHK-Merkblatt "Das volldigitale Carnet in 2026 – Mach dich bereit!" erklärt die wichtigsten Schritte zur Nutzung des volldigitalen Carnets. Zudem hat die DIHK eine Informationsseite erstellt.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Es ist ratsam, sich in der Desktopversion oder in der App schon jetzt zu registrieren und mit der Handhabung vertraut zu machen. Hierzu hat die ICC verschiedene (englischsprachige) Erklärvideos zur Verfügung gestellt.
Testen Sie den digitalen Prozess also frühzeitig und passen Sie interne Prozesse gegegebenenfalls an: Klären Sie, wer in Ihrem Unternehmen die Carnets verwaltet und ob Spediteure oder Fahrer bevollmächtigt werden müssen. Informieren Sie Mitarbeiter, die regelmässig mit Carnets arbeiten. Stellen Sie sicher, dass Smartphones oder Tablets für die Nutzung des volldigitalen Carnets vorhanden sind.
Wesentliche Vorteile für Anwender
Für Anwender bringt das volldigitale Carnet wesentliche Vorteile mit sich. So steht das Dokument deutlich schneller zur Verfügung, da es unkompliziert über eine mobile App heruntergeladen werden kann. Der bisher notwendige Aufwand, das papiergebundene Carnet abzuholen oder per Post zu erhalten, entfällt vollständig. Gleichzeitig besteht kein Risiko mehr, wichtige Dokumente zu verlieren, da diese nun digital gespeichert sind und nicht mehr physisch mitgeführt werden müssen. Zudem ermöglicht die digitale Lösung eine schnellere Abwicklung an den Grenzzollstellen, wodurch Zeit gespart und der gesamte Prozess effizienter gestaltet wird.
Wichtiges zum Schluss
Die IHK stellt die Carnet-Unterlagen aus. Danach prüft das zuständige Zollamt im Rahmen der sogenannten Nämlichkeitssicherung die Identität der Ware: Der Carnet-Nutzer muss das Carnet und die darin aufgeführten Waren dem nächsten Binnenzollamt vorführen. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert die Nämlichkeit der Waren und vermerkt die Besichtigung im Carnet. Die Sicherung der Nämlichkeit (Prüfung der Identität der Ware) ist grundlegend. So kann später festgestellt werden, dass bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren wieder zurückkommen.
Das Carnet und die Ware müssen bei jeder Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit abgefertigt werden. Lassen Sie sich keinesfalls von den Zollbeamten einfach durchwinken und überprüfen Sie stets die vom Zoll gemachten Eintragungen auf Vollständigkeit, damit es bei der Wiedereinfuhr nicht zu Problemen kommt.
Beachten Sie Ihrer der Planung die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und berückichtigen Sie die Abfertigungsdauer auf der Reise, auch an Flughäfen.
Die Zollbehörde kann Fristen einsetzen, die kürzer sind als die Gültigkeit des Carnets. Diese eventuell verkürzte Wiederausfuhrfrist ist auf jeden Fall einzuhalten. Wird die Frist überschritten, kann die Zollverwaltung Einfuhrabgaben erheben. Ähnliches gilt für den Transitverkehr, doch in diesen Fällen sind noch kürzere Fristen möglich.
Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sind sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
Carnets haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.
Carnets müssen der IHK zurückgegeben werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Die IHK bewahrt das Carnet ab Ausstellungsdatum noch weitere dreieinhalb Kalenderjahre auf. Danach kann der Carnet-Inhaber das Zoll-Dokument auf schriftlichem Antrag hin wieder zurück erhalten. Ansonsten wird es vernichtet.
Alternativen zum Carnet
Für vorübergehende Ausfuhren ohne Carnet – zum Beispiel in Länder, die nicht zu den Carnet-Vertragsstaaten gehören – ist eine Ausfuhranmeldung und das Auskunftsblatt INF.3 notwendig. Weitere Hinweise haben wir in einem Online-Artikel zur vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet zusammengestellt.