EU-Sanktionen gegen Russland


Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind nach unserer Einschätzung die Finanzsanktionsliste der EU sowie die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem Finanzdatennetzwerk SWIFT als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich.
  • bei Warenlieferungen: ob ein Transport möglich ist.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online zu den Sanktionsmaßnahmen und stellt eine Telefonhotline zum Russland-Embargo zur Verfügung: 06196 908-1237.
Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern nutzen Unternehmen bitte das Formular „Sonstige Anfrage“ im BAFA ELAN-K2 Ausfuhr-System. Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie bitte eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de
Die IHK Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben eine unverbindliches Prüfschema zu möglichen Exporten nach Russland entwickelt. Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen  ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Informationen zu den Finanzsanktionen hat die Bundesbank auf ihrer Website zusammengestellt. Dort findet sich außerdem das Dossier Finanzsanktionen: Häufig gestellte Fragen. Zudem hat die Bundesbank eine Telefonhotline eingerichtet (089 2889-3800) und bietet eine Kontaktmöglichkeit bei E-Mail.

Sanktionen der Europäischen Union

Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine und die fortschreitende militärische Invasion hat die Europäische Union seit dem 23. Februar 2022 mehrere Sanktionspakete gegen Russland und Belarus beschlossen.

Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

Das Sanktionspaket wurde im EU-Amtsblatt L 042I veröffentlicht. Es umfasst unter anderem:
  • Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Aufnahme diverser natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen auf die Sanktionsliste/Finanzsanktionen [siehe insbes. Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 und (EU) 2022/261]. Hiervon erfasst sind u.a. weitere russische Banken sowie der russische Präsident Vladimir Putin und sein Außenminister Sergey Lavrov.
  • Umfangreiche Einschränkungen bzgl. der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie bestimmte Neuinvestitionen in diesen Gebieten [siehe Verordnung (EU) 2022/263].

Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

Das zweite Sanktionspaket der EU ist einsehbar über die Amtsblätter  L046 /  L049 /  L053 sowie  L054 vom 25. Februar 2022. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
  • Erweiterung der Embargomaßnahmen gegenüber Belarus, insbes. Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen [siehe insbes. Durchführungsverordnung (EU) 2022/300]
  • Umfangreiche Anpassungen der bestehendem Embargo-Verordnung (EU) 833/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/328, unter anderem:
    • Beschränkungen für Dual-Use-Güter, Art. 2: Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern nach Russland – mit Außnahmetatbeständen
    • Beschränkungen i.Z.m. Güter des Anhangs VII, Art. 2a (neuer Anhang VII)
    • Beschränkungen i.Z.m. Gütern der Ölraffinerie, Art. 3b (neuer Anhang X)
    • Beschränkungen i.Z.m. Gütern der Luft- und Raumfahrt, Art. 3c (neuer Anhang XI)
    • diverse Beschränkungen i.Z.m. dem Kapitalmarkt (u. a. Art. 5 und 5b)
  • Erneute Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/332.
  • Teilweise Aussetzung der erleichterten Visa-Ausstellung, Beschluss (EU) 2022/333.

Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

Das dritte Sanktionspaket ist veröffentlicht über das Amtsblatt L057 / Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022:
  • Weitreichende Einschränkungen im Bereich der russischen Luftfahrt
  • Verbote und Einschränkungen im Kontext der russischen Zentralbank 
  • Ankündigung eines SWIFT-Ausschlusses russischer Banken         

Sanktionspaket vom 2. März 2022

Das vierte Sanktionspaket vom 2. März 2022 wurde über die Amtsblätter L063 / L065 / L066 sowie L067 veröffentlicht und umfasst u.a.:
  • SWIFT-Ausschluss sieben russischer Banken ab 12. März 2022
  • das Verbot, auf Euro lautende Banknoten an Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen;
  • ergänzt mit einem Verbot im Bereich Direct Investment Fund (Verordnung (EU) 2022/345): Betroffen sind die Banken Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK
  • Einschränkungen und Verbote bezüglich Russia Today und Sputnik (Verordnung (EU) 2022/350)
  • Erweiterung der Sanktionslisten (Verordnung (EU) 2022/353)
  • Erweiterung des Embargos geg. Belarus (Verordnung (EU) 2022/355)

Sanktionspaket vom 9. März 2022

Am 9. März 2022 hat die EU ein fünftes Sanktionspaket verabschiedet und über die Amtsblätter L080 / L081und L082 veröffentlicht. Das Sanktionspaket umfasst u.a. folgende Maßnahmen:
  • Aufnahme von 160 weiteren Personen auf die Sanktionsliste der EU. Betroffen sind neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 14 Oligarchen und Geschäftsleute, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen. 
  • Weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland
  • Präzisierung des Begriffs “übertragbare Wertpapiere” aus der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 1, Buchstabe f) ; auch Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren
  • Verschärfung der Sanktionen gegenüber Belarus:
    • Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen; 
    • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten;
    • die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April 2022 verboten;
    • die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100 000 € übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden;
    • die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.
Details finden Sie hier:

Sanktionspaket vom 15. März 2022

Angesichts der anhaltenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU Mitte März 2022 abermals neue Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind. Die Maßnahmen umfassen:
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten;
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen;
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren;
  • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter;
  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen;
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren.
Details finden Sie hier:

Sanktionspaket vom 8. April 2022

Am 8. April 2022 hat die Europäische Union weitere Sanktionen gegen Russland veröffentlicht. Neben der Ausdehnung der Maßnahmen auf weitere Personen und Unternehmen, wurde gegenüber vier russischen Banken (Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) ein vollständiges EU-Transaktionsverbot erlassen. Darüber hinaus umfassen die Sanktionen folgende Maßnahmen, die – soweit nicht anders angegeben – am 9. April 2022 in Kraft getreten sind:
  • Verbot des Importes von Düngemitteln (ab dem 10. Juli 2022), Holz, Zement, Aluminiumblech, Silber, Kaviar, anderen Meeresfrüchten und alkoholischen Getränken aus Russland in die EU;
  • Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder dem Transport von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (ab dem 10. August 2022);
  • Anlaufverbot für Schiffe, die unter der Flagge Russlands registriert sind, in EU-Häfen (gilt ab dem 16. April 2022) – ausgenommen sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie;
  • weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel;
  • neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen;
  • eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie z. B. ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten;
  • Verbot für alle russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen, in der EU Güter auf der Straße zu befördern - dieses Verbot gilt auch für die Durchfuhr (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel); Ausnahmegenehmigungen werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das elektronische Antragsportal "ELAN-K2 Ausfuhr" erteilt. Alternativ kann der Antrag auch über die E-Mail embargo-transport@bafa.bund.de eingereicht werden.
Details finden Sie hier:
EU-Amtsblatt L111, einschließlich der Liste der sanktionierten Personen und Organisationen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2022:111:FULL&from=EN

Sanktionspaket vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde ein weiteres Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor. Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem:
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab dem 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)
Gegenüber Belarus wurden zudem folgende Sanktionen beschlossen:
Details finden Sie hier:

Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

Die am 21. Juli 2022 erlassenen Maßnahmen verschärfen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland, unter anderem durch ein Importverbot für Gold und eine Verstärkung des Exportverbots für Dual Use-Güter. 
Mit dem Paket werden
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
  • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszwecke (Dual-Use) verstärkt;
  • das bestehende Zugangsverbot für Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
  • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und zehn Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide- oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine Klarstellung.
Details zu den Maßnahmen von 21. Juli 2022 finden Sie hier:
Einen Überblick bietet zudem die Zeitleiste – restriktive Maßnahmen der EU gegen Russland aufgrund der Krise in der Ukraine auf der Website des Rates der Europäischen Union.

Neue Unterlagencodierungen für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht.
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 hierzu neue Unterlagencodierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.
Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht.
Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen:

Informationen zu Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien

Die Bundesregierung hat die Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien des Bundes für Russland am 24. Februar 2022 bis auf weiteres ausgesetzt. Es werden keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet.
Am 26. Februar 2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten. Bereits bestehende Exportkredit- und Investitionsgarantien sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Dort, wo noch Lieferungen oder Auszahlungen aus Finanzkrediten ausstehend sind, hat der Deckungsnehmer Euler Hermes vorab zu kontaktieren. Für Sammeldeckungen gilt: für bereits erfolgte Versendungen besteht weiter Deckungsschutz. Für neue Versendungen hingegen besteht ab sofort kein Deckungsschutz mehr.
Weitere Informationen finden Sie auf www.agaportal.de sowie auf www.investitionsgarantien.de.

Letzte Aktualisierung/Ergänzung am 22. Juli 2022