EU-Freihandelsabkommen im Überblick

Die Europäische Union ist beim Abschluss von Handelsabkommen weltweit führend. Hier finden Sie einen Überblick mit Informationen zu einzelnen Abkommen.

Bedeutung von Freihandelsabkommen

Freihandelsabkommen spielen eine wichtige Rolle in der globalisierten Wirtschaft. Sie erleichtern den internationalen Handel, indem sie Zölle, Handelshemmnisse und bürokratische Vorschriften zwischen den beteiligten Ländern abbauen. Dadurch können Unternehmen ihre Produkte einfacher exportieren und importieren, was das Wirtschaftswachstum fördert und den Verbrauchern eine größere Auswahl an Waren und Dienstleistungen bietet. Gleichzeitig stärken Freihandelsabkommen die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten und können zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Informationen finden Sie in dem Überblick “Freihandelsabkommen weltweit” bei Germany Trade & Invest (GTAI) sowie in diesem Fact-Sheet.

Freihandelsabkommen der EU

Am 22. Juli 1972 schloss die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Vorgängerin der heutigen EU, ihr erstes Freihandelsabkommen – mit der Schweiz. In Kraft trat es zum 1. Januar 1973. Mit der Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 1995 gewann diese Entwicklung spürbar an Dynamik. Seither hat die EU ihr Netz auf mehr als 40 Abkommen mit über 70 Ländern ausgebaut.
Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite umfassende Informationen zu den Handelsbeziehungen der EU sowie zu laufenden und abgeschlossenen Verhandlungen mit einzelnen Ländern und Regionen zur Verfügung. Darüber hinaus können über das Access2Markets-Portal bestehende EU-Handelsabkommen komfortabel in einer Datenbank recherchiert und ausgewertet werden.
Nachfolgend haben wir Informationen zu ausgesuchten EU-Freihandelsabkommen in einem Überblick zusammengestellt. Für darüber hinausgehende Fragen zu einzelnen Abkommen, Ursprungsregeln und Nachweisen steht die IHK gerne zur Verfügung.

Ältere Abkommen: Südkorea, Kanada, Japan, Singapur, Vietnam, Vereinigtes Königreich

Südkorea

Seit dem 1. Juli 2011 wurde das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea – das erste Abkommen der EU mit einem eigenen Nachhaltigkeitskapitel – vorläufig angewendet. Nach der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten trat es am 13. Dezember 2015 endgültig in Kraft.
Das Abkommen hat weitreichende Folgen für den Handel: Zölle auf 98,7 Prozent aller gehandelten Waren, einschließlich Fischerei- und Agrarprodukte, wurden zwischen der EU und Südkorea abgeschafft. Zudem konnten zahlreiche nichttarifäre Handelshemmnisse, etwa in den Bereichen Automobil, Pharma, Elektronik und Chemie, abgebaut werden. Auch die Dienstleistungsmärkte wurden sowohl für Unternehmen als auch für Investoren weitgehend geöffnet.
Details zu den einzelnen Aspekten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Südkorea hat die Europäische Kommission in einer Übersicht zusammengestellt.
Die anzuwendenden Ursprungsregeln legen fest, welche Be- oder Verarbeitungsschritte eine Ware durchlaufen muss, um als präferenzbegünstigt zu gelten und somit von Zollvorteilen zu profitieren. Die Regelungen sind im Abkommenstext (ab Seite 1344) oder können produktspezifisch über das Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und Südkorea erfolgt dieser allein in Form einer Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten, in der Regel auf der Handelsrechnung. Bis zu einem Warenwert von 6000 Euro kann diese Erklärung von jedem Unternehmen abgegeben werden. Übersteigt der Warenwert den Betrag von 6000 Euro, ist die Ausstellung ausschließlich Unternehmen vorbehalten, die den Status “Ermächtigter Ausführer” haben.
Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist vorgegeben und dient als alleiniger Präferenznachweis, unabhängig vom Warenwert. Der Text muss genau übernommen werden.

Kanada

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der EU und Kanada ist am 21. September 2017 vorläufig in Kraft getreten. Der größte Teil des Abkommens findet damit Anwendung. Damit CETA vollständig in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Beginn der vorläufigen CETA-Anwendung schafften Kanada und die EU 98 Prozent ihrer gegenseitigen Zölle ab und einigten sich darauf, fast alle verbleibenden Tariflinien schrittweise abzuschaffen. Nach Angaben der EU-Kommission nahm der Warenhandel seither um etwa 65 Prozent und der Handel mit Dienstleistungen um etwa 90 Prozent zu. Weitere Angaben sind in der Rubrik Handel EU-Kanada: Zahlen und Fakten auf der Webseite des Rates der EU und des Europäischen Rates hinterlegt.
Details zu den einzelnen Aspekten des Abkommens zwischen der EU und Kanada hat die Europäische Kommission in einer Übersicht zusammengestellt.
Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der präferenzielle Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder in Kanada. Die Regelungen sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des Abkommens enthalten oder können produktspezifisch über das Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
Der präferenzielle Ursprungsnachweis erfolgt durch eine Erklärung auf einem Handelsdokument. Der Wortlaut der Erklärung ist vorgegeben und kann bis zu einem Ursprungswarenwert von 6000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Übersteigt der Warenwert den Betrag von 6000 Euro, ist die Ausstellung ausschließlich Unternehmen vorbehalten, die den Status “Registrierter Ausführer” (REX) haben. Die entsprechende REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein.
Der Zoll informiert auf seiner Webseite ausführlich über CETA, unter anderem mit einem Merkblatt. Dieses stellt die Präferenzregeln und die geforderten Nachweise ausführlich dar. Ebenfalls finden sich dort Informationen zur Registrierung als REX.

Japan

Das Wirtschaftpartnerschaftsabkommen der EU mit Japan (Economic Partnership Agreement, EPA) ist seit dem 1. Februar 2019 für Unternehmen nutzbar. Neben der Abkürzung EPA wird oftmals auch JEFTA (Japan-EU Free Trade Agreeement) als inoffzielle Bezeichnung für das Abkommen verwendet.
Für die Europäische Union ist Japan nach China der zweitgrößte Handelspartner in Asien. In den Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU beziehungsweise Japans vereinbart, auch viele nichttarifäre Handelshemmnisse werden schrittweise aufgehoben.
Details zu dem Abkommen hat die Europäische Union in einer Übersicht zusammengestellt, eine weitere Webseite enthält Informationen zum Zollabbau.
In einer Infografik sind zudem Angaben zum Handel zwischen der EU und Japan – Fakten und Zahlen aufgeführt.
Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet: nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die begünstigte Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Die Regelungen sind in Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des Abkommens enthalten oder können produktspezifisch über das Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
In dem Merkblatt EU-Japan-EPA informiert der Zoll umfassend über den Warenurspung im Sinne des Abkommens.
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Der Wortlaut der Erklärung ist vorgegeben und kann bis zu einem Ursprungswarenwert von 6000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Übersteigt der Warenwert den Betrag von 6000 Euro, ist die Ausstellung ausschließlich Unternehmen vorbehalten, die den Status “Registrierter Ausführer” (REX) haben. Die entsprechende REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein.
Das Abkommen sieht vor, dass Einführer die Präferenz beantragen können, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt, sie aber die Gewissheit haben, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/ Importer’s Knowledge). Bitte beachten Sie, dass auf Nachfrage des Zolls der Ursprung nachgewiesen werden muss. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, fällt Zoll an.
Eine Besonderheit des EU-Japan-Abkommens ist, dass in der Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln einzutragen sind. Diese sind in codierter Form anzugeben. Falls sich die Erklärung zum Ursprung auf mehrere Waren bezieht, deren Ursprung auf unterschiedlichen Regeln beruht, müssen die Ursprungskriterien den einzelnen Waren eindeutig zugeordnet werden. Details und die Auflistung der Codes hat der Zoll in seinem Merkblatt EU-Japan-EPA in dem Punkt “Angabe der angewandten Ursprungsregeln in der EzU” zusammengestellt.

Singapur

Seit dem 21. November 2019 ist das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) in Kraft. Für die EU ist Singapur unter den ASEAN-Staaten einer der wichtigsten Handelsspartner. Mehr als 10.000 Unternehmen aus Europa haben Vertretungen in Singapur. Details zu den Wirtschaftsbeziehungen hat die EU-Kommission in einer Übersicht zusammengestellt. In einer Infografik sind zudem Angaben zum Handel zwischen der EU und Singapur – Fakten und Zahlen aufgeführt.
Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Webseite umfassend zum Freihandelsabkommen EU-Singapur.
Voraussetzung für eine zollfreie Einfuhr ist der präferenzielle Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder in Singapur. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B) erfüllt werden. Produktspezifisch können die Regelungen im Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
Präferenznachweis für alle Warensendungen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese hat einen vorgegebenen Wortlaut. Ab einem Warenwert von 6000 Euro darf nur ein “Registrierter Exporteur” (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. Die entsprechende REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein.

Vietnam

2019 unterzeichneten die Europäische Union und Vietnam ein Freihandelsabkommen (EU-Vietnam Free Trade Agreement, EVFTA), das am 1. August 2020 in Kraft trat. Das Abkommen umfasst - neben dem Waren- und Dienstleistungshandel - Regelungen zum Investitionsschutz, geistige Eigentumsrechte sowie Verpflichtungen zu nachhaltiger Entwicklung und Arbeitsstandards. Zum Abbau der Zölle wurden entsprechende Stufenpläne erarbeitet. Der Stufenplan der EU erstreckt sich über einen Zeitraum von sieben Jahren. Der Abbau auf vietnamesischer Seite erfolgt über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Webseite umfassend zum Freihandelsabkommen EU-Vietnam.
Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Anhang II (ab Seite 1341) des Abkommens festgelegt und können produktspezifisch über das Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
Präferenznachweis für alle Warensendungen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese hat einen festgelegten Wortlaut. Ab einem Warenwert von 6000 Euro darf nur ein “Registrierter Exporteur” (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. Die entsprechende REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein.

Großbritannien

Nach dem Brexit mussten die Europäische Union und das Vereinigte Königreich eine neue Handelsgrundlage schaffen. Dies geschah mittels des Trade and Cooperation Agreement (TCA), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig galt und am 1. Mai 2021 in Kraft getreten ist. Durch das Trade and Cooperation Agreement genießen Waren mit präferenziellem Ursprung in der EU Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das TCA schließt Nordirland mit ein.
Die Europäische Kommission hat ausführliche Informationen zu dem Abkommen und zu den Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich auf ihrer Internetseite zusammengestellt. Auch Germany Trade & Invest (GTAI) informiert auf einer Sonderseite über Rechts- und Zollthemen mit Bezug zum Vereinigten Königreich.
Die Ursprungssystematik folgt denen anderer Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig in der EU beziehungsweise in Großbritannien hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Regelungen sind im Abkommenstext hinterlegt oder können produktspezifisch über das Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument oder auf einem gesonderten Dokument mit dem Briefkopf des Ausführers. Letzteres ist als Besonderheit des TCA in Artikel 56 des Abkommens festgelegt.
Der Wortlaut der Erklärung ist vorgegeben und kann bis zu einem Ursprungswarenwert von 6000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Übersteigt der Warenwert den Betrag von 6000 Euro, ist die Ausstellung ausschließlich Unternehmen vorbehalten, die den Status “Registrierter Ausführer” (REX) haben. Die entsprechende REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein.
Das Abkommen sieht vor, dass Einführer die Präferenz beantragen können, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt, sie aber die Gewissheit haben, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/ Importer’s Knowledge). Bitte beachten Sie, dass auf Nachfrage des Zolls der Ursprung nachgewiesen werden muss. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, fällt Zoll an.
Der Zoll informiert auf seiner Webseite ausführlich über das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und hat zudem ein Merkblatt zum TCA verfasst.
Wichtig zu sehen ist, dass es sich bei dem Abkommen um eine bilaterale Vereinbarung mit einem Drittstaat handelt. Die lange EU-Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs hat keine Relevanz. Waren mit präferenziellem Ursprung in Großbritannien gelten entsprechend nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung anderer Handelsabkommen der Europäischen Union ist für britische Ursprungswaren nicht möglich.

Aktuelle Abkommen: Mercosur, Neuseeland, Australien, Indien, Indonesien

Mercosur

Das am 17. Januar 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) schafft eine der weltweit größten Freihandelszonen mit über 700 Millionen Einwohnern. Die Infografik Handel EU-Mercosur: Fakten und Zahlen und ein Online-Artikel bei Germany Trade & Invest (GTAI) informieren über die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung.
Das Abkommen regelt den Abbau von Handelshemmnissen, den verbesserten Marktzugang für Waren und Dienstleistungen, Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens, Regeln zum Warenursprung sowie Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards. Details zu dem EU-Mercosur-Abkommen sowie eine Übersicht mit Fragen und Antworten hat die Europäische Kommission auf ihrer Webseite zusammengestellt.
Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt L 2026/186 vom 27. Februar 2026 veröffentlicht, der handelspolitische Teil ist am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft getreten und für Unternehmen anwendbar.
Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen. Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr ist der präferenzielle Ursprung der Ware. Das heißt, die Waren müssen entweder vollständig in Abkommensgebiet hergestellt worden sein oder den produktspezifischen Verarbeitungsregeln entsprechen. Aufgeführt ist dies im Ursprungsprotokoll sowie in den in Anhang 3B gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln des EU-Mercosur-Abkommens. Im Präferenzportal des Zolls sind die entsprechenden Ursprungsregeln anhand der Zolltarifnummer zu finden.
Als Ursprungsnachweis dient die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten. Der Wortlaut der Erklärung ist vorgegeben. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als “Registrierter Ausführer” (REX) vorgesehen. Bestehende REX-Registrierungen können verwendet werden.
Ein Leitfaden zu den Ursprungsregeln (Guidance Document on rules of origin) in englischer Sprache ist am 4. Mai 2026 von der EU-Kommission veröffentlicht worden.
Weitere Informationen hat auch Germany Trade & Invest (GTAI) in dem Artikel "EU-Mercosur: Ursprungsregeln und Präferenznachweise" zusammengefasst und stellt überdies ein Handbuch zur Verfügung.

Neuseeland

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist seit dem 1. Mai 2024 in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, den bilateralen Handel durch den Abbau von Zöllen und der Harmonisierung von Standards zu intensivieren. Die EU erwartet für die nächsten zehn Jahre ein Handelswachstum um bis zu 30 Prozent.
Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Webseite umfassend zum Freihandelsabkommen EU-Neuseeland.
Die Ursprungsregeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Neuseelands hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Aufgeführt sind die Ursprungsregeln in Anhang 3B (ab Seite 562) des Abkommens oder oder können produktspezifisch über das Präferenzportal des Zolls eingesehen werden.
Wie bei allen jüngeren EU-Freihandelsabkommen, gilt die Erklärung zum Ursprung als Ursprungsnachweis. Für diese ist ein vorgegebener Wortlaut zu verwenden. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro überschreitet, dann kann die Ursprungserklärung nur durch einen “Registrierten Ausführer” (REX) ausgestellt werden.
Das Abkommen sieht vor, dass Einführer die Präferenz beantragen können, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt, sie aber die Gewissheit haben, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/ Importer’s Knowledge). Bitte beachten Sie, dass auf Nachfrage des Zolls der Ursprung nachgewiesen werden muss. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, fällt Zoll an.

Australien

Am 24. März 2026 haben sich die EU und Australien auf ein Freihandelsabkommen geeinigt. Dieses sieht vor, dass mehr als 99 Prozent der Zölle auf EU-Exporte entfallen sollen. Das Abkommen sichert zudem besseren Rohstoffzugang (Lithium, seltene Erden) und schützt mit Agrarquoten die EU-Bauern. Die Ratifizierung wird für 2027 erwartet.

Indien

Nach 18 Jahren Verhandlung haben die EU und Indien im Januar 2026 ein Freihandelsabkommen politisch abgeschlossen. Der Text wurde am 27. Februar 2026 veröffentlicht und sieht den Abbau von Zöllen auf 96,6 Prozent der EU-Warenexporte vor. Die EU-Kommission stellt dazu ein Fact-Sheet zur Verfügung, Germany Trade & Invest (GTAI) hat Details zu dem Abkommen auf seiner Internetseite zusammengefasst. Ratifizierung und Inkrafttreten stehen noch aus und erfolgen voraussichtlich 2027.

Indonesien

Die Europäische Union und Indonesien haben im September 2025 nach rund neunjährigen Verhandlungen ein umfassendes Freihandelsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) sowie ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll 98 Prozent der Zölle abschaffen, den Handel erleichtern, Lieferketten bei Rohstoffen sichern und engere Wirtschaftsbeziehungen fördern. Die EU-Kommission stellt ein Fact-Sheet mit Informationen zu dem Abkommen zur Verfügung. Mit einem Inkrafttreten ist Anfang 2027 zu rechnen.