Innovation und Umwelt

Betriebsbeauftragte im Unternehmen

Modernes Gefahrenmanagement braucht spezielles Know-how, das sowohl die heute sehr umfangreichen wissenschaftlichen Erkenntnisse als auch Vorschriften und Gesetze zu den einzelnen Problemfeldern umfasst. In der betrieblichen Praxis kann dies nur durch speziell ausgebildete Personen sichergestellt werden. Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften haben verschiedene Gesetze, Verordnungen und Vorschriften erlassen, nach denen Betriebsbeauftragte zu bestellen und auszubilden sind.
Der Unternehmer muss, je nach Art und Größe des Betriebes oder einer Anlage, verschie­dene Betriebsbeauftragte schriftlich bestellen. Er muss dafür sorgen, dass sie die notwen­dige Sachkunde erlangen – in der Regel durch anerkannte Lehrgänge. Die Voraussetzungen für eine Beauftragtentätigkeit sind von Bereich zu Bereich unterschiedlich. Die Aufgaben von Betriebsbeauftragten können von internen Mitarbeitern oder externen Betriebsbeauftragten übernommen werden.
Einen Überblick über Rechtsgrundlagen und Funktionen der Betriebsbeauftragten finden Sie auf der folgenden Seite.
Bezeichnung Rechtsgrundlage Funktionen
Betriebsarzt §§ 2-4 ASIG , BGV A 2 Unterstützungsfunktion durch Beratung, Untersuchung, Empfehlungen, vorgegebene Einsatzzeiten
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) §§ 5-7 ASIG, BGV A 2 Beratung, Überprüfung, Überwachung und Empfehlungen, vorgegebene Einsatzzeiten
Betriebsbeauftragter für Abfall §§ 54-55 KrW-/AbfG, AbfBetrbV Überwachung, Beratung, Empfeh­lungen, Jahresbericht
Beauftragter für die Biologische Sicherheit § 16 BGV C 4 Unterstützung und Beratung des Unternehmers
Umweltschutzbeauftragter keine (freiwillig nach DIN EN ISO 14000 ff. oder EMAS-VO)
Brandschutzbeauftragter
§ 42 NVStättVO Nds.
Unterstützung und Beratung des Unternehmers bei: Planung, Ausführung und Unterhaltung von Be­triebsanlagen; Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen; Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren; Instand­haltung von Brandschutzeinrichtun­gen; Zusammenarbeit mit der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr, Aufstellen des Brandbe­kämpfungs- und des Alarmplanes; Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw.
Beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit §§ 4f, 4 g BDSG Der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
Gefahrgutbeauftragter §§ 1 ff. GbV Überwachung Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht
Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz §§ 53-58 BImSchG, 5. BImSchV Überwachung, Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht
Hygienebeauftragter keine (freiwillig nach DIN ISO 9000 in Verbindung mit § 4 LMHV)
§ 11 Heimgesetz
Unterstützung und Beratung des Unternehmens, Entwicklung und Umsetzung von betrieblichen Maß­nahmen und Kontrollen nach § 4 LMHV
Laserschutzbeauftragter § 6 BGV B 2: bei Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 Überwachung des Betriebes von Lasereinrichtungen, Unterstützung des Unternehmers und Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Fachbereich Laser­strahlenschutz
Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz §§ 64-65 WHG Überwachung, Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht
Qualitätsbeauftragter - keine (freiwillig nach DIN EN 45001)


- keine (freiwillig nach DIN EN ISO 9000 ff.)
- Aufrechterhaltung des Qualitätssi­cherungssystems einer akkreditier­ten Prüfstelle

- Aufbau und Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems, Schulung der Mitarbeiter
Sicherheitsbeauftragter § 22 SGB VII (UVEG), BGV A 1 Beratung vor Ort, Überwachung in seinem Tätigkeitsbereich
Strahlenschutzbeauftragter §§ 31 - 35 StrlSchV , §§ 13 ff. RöV Information des Strahlenschutzverantwortlichen, Überwachung, Empfehlung, regelmäßige Unterweisung der strahlenexponierten Personen, Vermeidung von unnötigen Strahenexpositionen
Störfallbeauftragter § 58a-d BImSchG , 5. BImSchV nur im Falle eines Störfalles Koordinationsaufgaben, Überwachung, Sicherheitsanalyse, Jahresbericht
Hinweis: Diese Information soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Abkürzungen :

AbfBetrbV : Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
ASIG: Arbeitssicherheitsgesetz
BDSG: Bundesdatenschutzgesetz
BGV: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BGV A 1:UVV 1 Allgemeine Vorschriften
BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
BGV B 2: UVV 23 Laserstrahlung
BGV C 4: UVV 102 Biotechnologie
BImSchG: Bundesimmissionsschutzgesetz
BImSchV: Bundesimmissionsschutzverordnung
EMAS-VO: EG-Umwelt-Audit-Verordnung
GbV: Gefahrgutbeauftragten-Verordnung
KrW/AbfG: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LMHV: Verordnung über Lebensmittelhygiene
RöV: Röntgenverordnung
SGB: Sozialgesetzbuch
StrlSchV: Strahlschutzverordnung
UVEG: Unfallversicherungseingliederungsgesetz
WHG: Wasserhaushaltsgesetz