Änderungen im Berufsbildungsgesetz
Zum 1. August 2024 trat das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDIG) in Kraft, das Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) nach sich zieht.
- Ausbildung in Teilzeit – Neue Verkürzungsregelung
- Freistellung und Anrechnung – Wegezeiten sind Ausbildungszeit
- Digitales mobiles Ausbilden – Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsmitteln
- Digitaler Ausbildungsvertrag – Neue Aufbewahrungspflicht für Ausbildungsbetriebe
- Digitale Kommunikation – Angabe von elektronischen Kontaktdaten verpflichtend
- Digitale Prüfung - Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
- Verbesserung der Anerkennung beruflicher Handlungskompetenzen (Validierung)
Ausbildung in Teilzeit – Neue Verkürzungsregelung
Die Ausbildung kann mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes in Teilzeit absolviert werden (§ 7a BBiG). Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich. Dabei verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeitreduzierung, maximal um das Anderthalbfache der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit.
Eine Teilzeitausbildung kann auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Gründe auch verkürzt werden. Dieser besondere Fall wurde neu geregelt (§ 8 Abs. 1 BBiG). Übersteigt nach der Berücksichtigung eines Verkürzungsgrundes die verlängerte Ausbildung in Teilzeit die reguläre Ausbildungszeit um nicht mehr als sechs Monate, wird die Ausbildungszeit automatisch weiter auf die reguläre Ausbildungszeit verkürzt. Dadurch erfahren leistungsstarke Auszubildende durch die vorzeitige Zulassung zur Prüfung auch in der Teilzeitausbildung eine stärkere Wertschätzung.
Freistellung und Anrechnung – Wegezeiten sind Ausbildungszeit
Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Die Berufsschulunterrichtszeit bzw. die Prüfungszeit ist einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen (§ 15 BBiG).
Neu ist, dass die Regelungen zur Freistellung und Anrechnung nun um die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule bzw. Prüfungsort und der Ausbildungsstätte ergänzt wurden.
Digitales mobiles Ausbilden – Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsmitteln
Ausbildungsteile können nun gemäß § 28 Abs. 2 BBiG unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil durchgeführt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an moderne Technologien ermöglicht. Der Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob er digitales mobiles Ausbilden anbietet oder nicht. Art und Umfang des mobilen Ausbildens legt der Ausbildungsbetrieb im betrieblichen Ausbildungsplan fest. Die Auszubildenden dokumentieren diese Phasen im schriftlichen (auch elektronischen) Ausbildungsnachweis. Weitere Hinweise hat das Bundesinstitut für Berufsbildung in einer Empfehlung zum planmäßigen mobilen Ausbilden und Lernen präzisiert.
In Bezug auf digitales mobiles Ausbilden wurde in § 14 BBiG die Liste der erforderlichen Ausbildungsmittel ergänzt. Benötigen Auszubildende für die mobile Ausbildung zum Beispiel Laptops, Tablets oder anderes Ausbildungsmaterial, dann ist der Ausbildende verpflichtet, diese den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Digitaler Ausbildungsvertrag – Neue Aufbewahrungspflicht für Ausbildungsbetriebe
Neu hinzugekommen ist eine verpflichtende Regelung zur Aufbewahrung des Ausbildungsvertrages (§ 11 Abs. 2 BBiG). Wer die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis im Rahmen des digitalen Verfahrens nicht mindestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 101 Abs. 1 BBiG). Damit kommt der neuen Aufbewahrungspflicht eine wichtige Funktion bei der Sicherung gerichtlich belastbarer Beweise zu. Zu beachten ist außerdem, dass eine elektronische Kündigung des Ausbildungsvertrages weiterhin ausgeschlossen ist (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Möglich ist nun ein vollständig digitaler Prozess zur Eintragung in das Ausbildungsvertragsverzeichnis, bei dem der Ausbildungsvertrag keine Unterschriften der Vertragsparteien mehr enthalten muss. Es genügt, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern die elektronische Vertragsabfassung übermittelt und der Auszubildende den Empfang bestätigt (§ 13 BBiG). Der Auszubildende ist zur Empfangsbestätigung im Sinne einer aktiven Mitwirkung verpflichtet. Künftig muss dem Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsvertragsverzeichnis eine Kopie der Vertragsabfassung und der Empfangsnachweis des Auszubildenden beigefügt werden (§ 36 Abs. 1 BBiG).
Digitale Kommunikation – Angabe von elektronischen Kontaktdaten verpflichtend
Bei vielen Verfahren können nach neuer Regelung verstärkt digitale Kommunikation und auch digitale Dokumente genutzt werden. Verpflichtend ist zudem die Angabe von elektronischen Kontaktdaten von Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern (§ 34 BBiG). Ohne diese Angaben wird die Eintragung in das Verzeichnis verweigert. Für eine rechtssichere elektronische Kommunikation mit der zuständigen Stelle muss die E-Mailadresse und die Telefonnummer angegeben werden.
- Ergebnisse der Abschlussprüfung Teil 1 können auch elektronisch mitgeteilt werden (§ 37 Abs. 2 BBiG)
- Digital geführte Berichtshefte können elektronisch an die zuständige Stelle übermittelt werden (§ 43 Abs. 2 BBiG)
- Zeugnisse können Betriebe mit Einwilligung der Auszubildenden auch in elektronischer Form erteilen (§ 16 Abs. 1 BBiG)
- die Anzeige einer Umschulungsmaßnahme kann elektronisch erfolgen, die Kopie des Umschulungsvertrages ist bei der Anzeige ausreichend (§ 62 Abs. 2 BBiG)
- die Anzeige der Durchführung einer Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung kann elektronisch erfolgen (§ 70 Abs. 2 BBiG)
Digitale Prüfung - Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
Zur weiteren Steigerung der Flexibilität des Ehrenamtes können Prüfende gemäß § 42a BBiG unter bestimmten Voraussetzungen virtuell mündliche Prüfungen abnehmen. Auch die Sitzungsteilnahme kann virtuell erfolgen, ebenso kann die Beschlussfassung außerhalb der Abnahme von Prüfungen digital erfolgen.
Verbesserung der Anerkennung beruflicher Handlungskompetenzen (Validierung)
Berufliche Handlungsfähigkeit kann nun unabhängig von einer formalen Ausbildung anerkannt werden, was insbesondere Quereinsteigern und Menschen mit informellen Lernerfahrungen neue Möglichkeiten eröffnet. Im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekts „ValiKom Transfer“ sind bereits Kompetenzzentren eingerichtet. Interessenten können mit Hilfe eines standardisierten Validierungsverfahrens ihre beruflich erworbenen Kompetenzen (in Bezug zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss) von Berufsexperten erfassen, bewerten und zertifizieren lassen.
Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim DIHK sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.