Validierungsverfahren zur Feststellung der beruflichen Handlungskompetenz
Menschen ohne Berufsabschluss in ihrem Tätigkeitsfeld können gemäß §§ 50b. ff Berufsbildungsgesetz ihr fachliches Knowhow am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs bescheinigen lassen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Ziel des Validierungsverfahrens
Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen bewertet und bescheinigt. Zu einem Referenzberuf (Ausbildungsberuf) werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten identifiziert, dokumentiert, bewertet und zertifiziert.
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(binnen fünf Jahren kann ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden, um die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen) - Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
- Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(Für Menschen mit Behinderung, die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen Vergleichbarkeit nicht erreichen.)
Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen kann nur erhalten, wer eine deutsche Gesellen- oder Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.
Zielgruppe und Teilnahmevoraussetzungen
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene, die im ausgeübten Beruf keinen Berufsabschluss haben und für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt, sich aber für einen Nachweis über ihre beruflichen Kompetenzen interessieren.
Teilnahmevoraussetzungen:
Teilnahmevoraussetzungen:
- Mindestalter: 25 Jahre
- Wohnsitz: Deutschland
- mehrjährige Berufserfahrung: mind. das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit im Referenzberuf
- Deutschkenntnisse: Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt.
Ablauf
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten:
- Information und Beratung
Interessierte Personen können sich bei den Qualifizierungsberatern der IHK Elbe-Weser zum Verfahren und zu den notwendigen Dokumenten beraten lassen. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
- Antragsstellung
Interessierte Personen stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Für die Antragsstellung werden die beruflichen Fähigkeiten durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate nachgewiesen. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
- Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
- Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Notwendige Dokumente für die Antragsstellung
- Kopie eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis, Reisepass)
- Kopie eines Wohnsitznachweises (z. B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
- Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z. B. aktueller Lebenslauf)
- Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z .B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Kosten
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung. Die Gebühren legt die zuständige Stelle in ihren Gebührenordnungen fest.
Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben:
1. Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Antragsgebühr“ u. a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)
2. Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u. a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)
Materialkosten fallen ggf. extra an.
Die zuständige Stelle informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
Fördermöglichkeiten
Im Einzelfall und nach umfassender Prüfung kann eine Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit für die Validierung erfolgen. Vorausgesetzt ist die Notwendigkeit der Validierung für die Aufnahme einer konkreten versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Andere Möglichkeiten zur Feststellung der Kompetenzen
Das Validierungsverfahren ist nicht der einzige Weg, nachträglich einen Berufsabschluss oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung zu erhalten. Andere Möglichkeiten sind:
- Externenprüfung - Zulassung ohne Berufsausbildung
- Teilqualifizierung - Berufsabschluss schrittweise nachholen
- Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsabschlüsse
Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
- Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
- Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.
- Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
- Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen Vergleichbarkeit nicht möglich ist, um die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf nachzuweisen, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. § 66 BBiG / § 42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.