Überblick
Informationen zu Praktikantenverhältnissen
- Wer ist Praktikant?
- Was ist der Unterschied zwischen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika?
- Müssen Praktikanten vergütet werden?
- Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Praktika?
- Sind Praktikanten anderen Arbeitnehmern gleichgestellt?
- Was ist das Ziel eines Praktikums?
- Gibt es noch andere Praktikantenverhältnisse?
- Wo gibt es weitergehende Hinweise zu Praktika?
Wer ist Praktikant?
Praktikanten sind Personen, die in einem Unternehmen praktische Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen sammeln wollen. Im Vordergrund steht der Lern- und Ausbildungszweck, nicht die Arbeitsleistung. Praktika sind in der Regel zeitlich befristet und keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was ist der Unterschied zwischen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika?
Pflichtpraktika sind vorgeschrieben durch Schul-, Ausbildungs oder Studienordnungen. Sie dienen dazu, neben dem theoretisch vermittelten Wissen - in zeitlich bestimmten Umfang - praktische Erfahrungen zu erwerben und so Einblicke in spätere Tätigkeitsfelder zu erlangen.
Freiwillige Praktika sind nicht vorgeschrieben und dienen der beruflichen Orientierung oder Vertiefung vorhandener Kenntnisse. Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten besteht in der Regel ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Müssen Praktikanten vergütet werden?
Auch Praktikanten erhalten grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Dies allerdings nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn.
Keinen Mindestlohn erhalten:
- Praktikanten in Pflichtpraktika, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
- Personen in freiwilligen Orientierungspraktika bis zu drei Monaten, wenn sie vorher nicht ein Praktikum bei demselben Betrieb absolvierten.
- Personen in freiwilligen studien- oder ausbildungsbegleitenden Praktika bis zu drei Monaten.
- Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.
Das Mindestlohngesetz nimmt bestimmte freiwillige Orientierungs- und studienbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten von der Mindestlohnpflicht aus. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Ausnahme nicht mehr angewendet. In diesem Fall ist der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich für die gesamte Dauer des Praktikums und damit ab dem ersten Praktikumstag zu zahlen.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Praktika?
Für Praktikanten gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach dem, welche Art von Praktikant im Unternehmen beschäftigt ist: BBiG, Ausbildungsordnungen, Studienordnungen. Diese sollten bei Setzung des rechtlichen Rahmens für das Praktikumsverhältnis - stets auf den Einzelfall abgestimmt - berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich für das Praktikantenverhältnis einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen, der sich nach den Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb richtet. Hierin sollten mindestens folgende Punkte aufgenommen sein:
- Vertragsparteien
- Dauer des Praktikums
- Arbeitszeit
- Arbeitsort
- Praktikumsinhalte bzw. Ausbildungsplan
- Vergütung (falls vorgesehen)
- Urlaub (bei längeren Praktika)
Im Einzelfall können außerdem Geheimhaltungsvereinbarungen in Betracht kommen.
Sind Praktikanten anderen Arbeitnehmern gleichgestellt?
Praktikanten sind regulären Arbeitnehmern gleichgestellt. Insbesondere gelten für sie die regulären Vorschriften der Bundes-Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und anderer Arbeitnehmer schützender Vorschriften. Das heißt, dass für sie dieselben Vorschriften in Bezug auf Arbeits- und Pausenzeiten wie für die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens gelten und bei längeren Praktika ein Anspruch auf Urlaub besteht.
Praktikanten haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, in dem der Zeitraum des Praktikums und die Tätigkeiten des Praktikanten dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt hierbei für Studenten während ihrer Pflichtpraktika, sog. Fachhochschul- oder Hochschulpraktikanten und Schülerpraktikanten.
Was ist das Ziel eines Praktikums?
Praktikanten sollen berufliche Einblicke erhalten und fachliche Kompetenzen entwickeln. Sie dürfen nicht als günstige Arbeitskräfte eingesetzt werden. Der Ausbildungs- und Lernzweck steht stets im Vordergrund. Es ist daher sinnvoll, gemeinsam mit den Praktikanten einen Ausbildungsplan aufzustellen, der den individuellen Bedürfnissen angepasst ist.
Gibt es noch andere Praktikantenverhältnisse?
Neben den hier aufgeführten Praktikanten existieren als praktikumsverwandte Beschäftigungsverhältnisse noch die so genannten Einstiegsqualifizierungen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweils für Sie zuständige Arbeitsagentur.
Wo gibt es weitergehende Hinweise zu Praktika?
Für Fragen zur Sozialversicherungspflicht stehen Ihnen insbesondere die Krankenkassen zur Verfügung.
